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Verfasst am: 31.03.08, 16:22 Titel: Teilzeit und Nebenverdienst
Dr. Mabuse ist als wissenschaftlicher Assistent an einer Uni verbeamtet auf Zeit. Er hätte nun die Möglichkeit, vorerst in Teilzeit eine Stelle an einer privaten Schule (also keine Verbeamtung) anzunehmen, die nach drei Jahren eine Vollzeitstelle wird.
Dr. Mabuse überlegt, in seiner Beamtenstelle auf ca. 50-60% Teilzeit zu gehen um so den Einstieg in die Schule zu schaffen. Er stellt sich nun die Fragen:
1. Dr. Mabuse denkt, dass Beamte, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, auf Teilzeit gehen können. Ist das richtig?
2. Wenn er an der Uni auf Teilzeit geht, was passiert mit dem Gehalt von der Privatschule: Darf er das behalten? Gibt es Obergrenzen oder muss er das genehmigen lassen?
3. Wie er gelesen hat, haben Teilzeitbeamte bei wenigstens 50%-Beschäftigung Anspruch auf die volle Beihilfe. Wie ist nun die Regelung bzgl. der zweiten Tätigkeit an der Privatschule wegen Krankenkasse (bräuchte er dann eigentlich nicht?) und Rentenvericherung/Arbeitslosenversicherung?
Wie ist die Rechtslage?
Danke, das hat schon weitergeholfen. Dr. Mabuse ist kein Jurist, aber lt. §11(1).1 der Nebentätigkeitsverordnung muss er die Beute aus der Nebentätigkeit wohl nicht abliefern. Jetzt wäre noch die Frage nach der Sozialversicherung bzw. Beihilfe offen. Kann hier jemand weiterhelfen?
Da aus dem 2. Beschäftigungsverhältnis keine beamtenrechtliche Versorgunganwartschaft erwächst tritt nach meiner Ansicht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Gleiches müsste für die Arbeitslosenversicherung gelten. Die Pflichtversicherung in der ges. Krankenversicherung folgt regelmäßig der Arbeitslosenversicherungspflicht. Allerdings könnte hier eine Ausnahme bestehen, ween die Beihilfeberechtigung bestehen bleibt. Diese Frage sollte aber vielleicht im Forum zur sozialversicherung gestellt werden.
Verfasst am: 02.04.08, 15:19 Titel: Re: Teilzeit und Nebenverdienst
bab2 hat folgendes geschrieben::
Dr. Mabuse ist als wissenschaftlicher Assistent an einer Uni verbeamtet auf Zeit. Er hätte nun die Möglichkeit, vorerst in Teilzeit eine Stelle an einer privaten Schule (also keine Verbeamtung) anzunehmen, die nach drei Jahren eine Vollzeitstelle wird.
Dr. Mabuse überlegt, in seiner Beamtenstelle auf ca. 50-60% Teilzeit zu gehen um so den Einstieg in die Schule zu schaffen. Er stellt sich nun die Fragen:
1. Dr. Mabuse denkt, dass Beamte, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, auf Teilzeit gehen können. Ist das richtig?
Zutreffend, soweit die einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen des bayer. Hochschuldienstrechts eine Teilzeitbeschäftigung ausdrücklich zulässt. Ist aber m. W. gegeben. Da Dr. Mabuse offensichtlich bereits in der 2. Phase seines BaZ ist, ansonsten korrigieren, und diese Verlängerung nur deshalb vorgenommen worden ist, weil die weitere wiss. Qualifikation erworben wurde oder zu erwarten ist, dass sie in der restlichen Zeit erworben wird, könnte die zu treffende Ermessensentscheidung des Dienstherrn eingeschränkt sein. Denn die beabsichtigte Teilzeit ist der persönlichen Sphäre des Beamten zuzuordnen. Weiterhin bestünde das Problem, dass durch die Teilzeitbeschäftigung das bestehende Dienstverhältnis nach Maßgabe des bayer. Hohschulrechts zu verlängern ist. Das würde bedeuten, dass anstatt 6 Jahre BaZ, evtl. 7 Jahre BaZ werden.
bab2 hat folgendes geschrieben::
2. Wenn er an der Uni auf Teilzeit geht, was passiert mit dem Gehalt von der Privatschule: Darf er das behalten? Gibt es Obergrenzen oder muss er das genehmigen lassen?
Warum sollte er dies tun müssen? Die Nebentätigkeit wird weder auf Veranlassung, noch auf Vorschlag, noch Verlangen seines Dienstherrn ausgeübt.
bab2 hat folgendes geschrieben::
3. Wie er gelesen hat, haben Teilzeitbeamte bei wenigstens 50%-Beschäftigung Anspruch auf die volle Beihilfe. Wie ist nun die Regelung bzgl. der zweiten Tätigkeit an der Privatschule wegen Krankenkasse (bräuchte er dann eigentlich nicht?) und Rentenvericherung/Arbeitslosenversicherung?
Mabuse wäre nicht KV-pflichtig und nicht AV-pflichtig, solange er weiter Beamter ist, wohl aber rentenversicherungspflichtig. Warum sollte der Dienstherrn von Mabuse vorliegend auch eine Gewährleistungsentscheidung treffen sollen...
Im Übrigen erfolgt bei Entlassung aus dem BaZ als C1-Wiss. Assistent durch den bisherigen Dienstherrn des Mabuse eine Nachversicherung bei der drv Bund, da bei C 1'ern der Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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