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darf eine Hochschule nachdem Sie einem Bewerber eine rechtmäßige Zulassung zuschickt diese wieder ändern in eine mit Widerrufsvorbehalt.
(Widerrufsgrund z.B. Prüfungsleistungen aus dem Vorstudium)
Wenn ja muss dieser Widerruf nicht vor Studiumbeginn in Anspruch genommen werden
ansonsten entstehen doch unnötige Kosten (z.B. Skripte, Busticket oder sogar Miete) für den "Studenten" und ein anderer bewerber wird um seinen Studienplatz gebracht.
Überhaupt zum Studium, in ein höheres Semester, zu einer Prüfung, zum Promotionsverfahren, zu den Abschlussprüfungen?
Ich nehm mal an, zum Studium.
Wenn da eine Entscheidung vorliegt, ist die zunächst in der Welt (Ausnahme: Nichtigkeit). Gegen eine andere, abweichende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn da nicht zugleich eine (evtl. konkludente) Rücknahmeentscheidung der vorherigen, weiteren Entscheidung vorliegt, sollte der Widerspruch schon deswegen Erfolg haben.
Gegen eine Rücknahmeentscheidung ist auch Widerspruch möglich. Die Rücknahme setzt fehlerfreie Ermessensbetätigung und einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Wird ein begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen, ist Vertrauensschutz zu leisten, was dann die allerdings nur bisherigen Investitionen (bis zur Rücknahme) betrifft.
Ein Widerrufsvorbehalt ist - weil auf die Immatrikulation ein Anspruch besteht - nur zulässig, wenn von Gesetzes wegen ermöglicht oder wenn damit sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Etwa bei Masterstudiengängen wären die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (ggf. qualifizierter Bachelorabschluss o.ä.) also per Widerrufsvorbehalt integrierbar. Das dient dann auch einer Zulassung, wenn sich mal das Zeugnis verspäten sollte, ist allerdings ins Ermessen der einschreibenden Hochschule gestellt. An sich muss der, der sich auf den (Zulassungs-)Anspruch beruft auch nachweisen, dass sämtliche Anspruchs-(Zulassungs-)voraussetzungen vorliegen.
Wenn die "vollständige" Zulassung nicht durch eine Täuschung des Studierenden herbei geführt wurde, und sonst kein massiver Fehler zu sehen ist, darf der Studierende darauf vertrauen, dass diese gültig ist und bleibt.
Völlig unabhänig davon, ob ein Widerrufsvorbehalt rechtmäßig wäre oder nicht, so hat die Uni hier darauf verzichtet. Es gilt, worauf der Studi vertraut - nämlich eine "vollständige" Zulassung.
Die Verwaltung "trickst" hier m.E. rum. Sie versucht ihre erste Entscheidung (vollständige Zulassung) durch die Hintertür aufzuheben - und durch die neue Entscheidung (Zulassung mit Widerrufsvorbehalt) zu ersätzen.
[Im schlimmsten Fall hat sie den Widerruf schon geplant - darf diesen wegen der "vollständigen" Zulassung jedoch nicht aussprechen - und versucht deshalb jetzt durch die Hintertür zur Zulassung mit Widerrufsvorbehalt zu gelangen, um dann später wie hier schon geplant zu wiederrufen.
Die singemäß konkludente Rücknahme der ersten Zulassung ist ohne kräftige Begründung bestimmt nicht statthaft. Dass die erste vollständige Zulassung konkludent zurückgenommen werden soll, versteht der Studi besser gar nicht erst. Sondern er beschwert sich einfach, er habe doch schon eine vollständige Zulassung, so dass das Zweitschreiben aus seiner Sicht keinen Sinn macht.]
Gegen den neuen Bescheid sollte man sich wehren.
Grüße _________________ Ich hab keine Ahnung.
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