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Videoaufnahmen von Sportbegegnungen zustimmungspflichtig ?

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 14.04.08, 22:25    Titel: Videoaufnahmen von Sportbegegnungen zustimmungspflichtig ? Antworten mit Zitat

Wenn bei regelmäßig stattfindenden Ligaspielen in einer Sportart, die weniger Beachtung der öffentlichen Medien findet als Fußball, private Videoaufnahmen der einzelnen Spiele gedreht werden und diese auf einer eigens dafür eingerichteten Sport-homepage eines anderen Anbieters ins internet gestellt werden und dort jederzeit von jedem abgerufen werden können, bedürfen diese dann der Erlaubnis der auf den Bildern deutlich erkennbaren Spieler ?

Wo liegt gegebenenfalls der rechtliche Unterschied zu einer Fernsehaufnahme, die einer Genehmigung der betroffenen Spieler nicht bedarf ?

Sofern eine Zustimmung des Spielers/der Spieler erforderlich ist, was kann dem Filmer und was dem Veröffentlicher passieren, wenn man die Videoaufzeichnung ohne Genehmigung veröffentlicht ?
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ThePhil
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 14.04.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

KUG hat folgendes geschrieben::
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.


Zum Kontext: siehe §22
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.04.08, 22:39    Titel: Re: Videoaufnahmen von Sportbegegnungen zustimmungspflichtig Antworten mit Zitat

Leon6 hat folgendes geschrieben::
Wo liegt gegebenenfalls der rechtliche Unterschied zu einer Fernsehaufnahme, die einer Genehmigung der betroffenen Spieler nicht bedarf ?

Die Fernsehsender zahlen teuer für die Rechte.
Das Geld geht (um mehrere Ecken) an die Spieler. Deren Zustimmung liegt bestimmt vertraglich vor.

Leon6 hat folgendes geschrieben::
Sofern eine Zustimmung des Spielers/der Spieler erforderlich ist, was kann dem Filmer und was dem Veröffentlicher passieren, wenn man die Videoaufzeichnung ohne Genehmigung veröffentlicht ?

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

In wie weit jetzt entsprechende Ausnahmen zutreffen, müsste man wohl im Einzelfall klären.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 11:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Ausführungen und Quellen.

Eine kleine Nachfrage noch:
Wenn dann im Fernsehen ein Fußballspiel gezeigt wird und die Zuschauer "als Beiwerk" mehr oder weniger gut erkennbar abgelichtet sind, dann ist das zulässig.
Wenn nun aber, was gelegentlich getan wird, die Kamera nur einen einzelnen Zuschauer (z.B. einen hübschen weiblichen Fan) gezielt filmt, der dann großformatig im Fernsehen wiedergegeben wird, dann wäre das ja nicht mehr Beiwerk und auch nicht mehr zulässig. Ich gehe mal davon aus, dass der-/diejenige regelmäßig nicht um Zustimmung gefragt wird.
Könnte diese Person auch schon wegen Verstosses gegen die genannten Regelungen oder wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte Schadenersatz / Entschädigung geltend machen ?

Etwas abstraktes Beispiel: Was wäre dann, wenn z.B. ein Ehemann seine Frau, die er in der Kur vermutet, plötzlich im Fernsehen mit einem männlichen Fan knutschen sieht Geschockt (solche Bilder werden ja gelegentlich eingeblendet) und es zur Trennung kommt. Kann dann die Frau Schadenersatz / Entschädigung gegen den TV-Sender geltend machen ?
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Knutscht man nicht im Park, sondern auf der Fan-Tribüne, gilt dann nicht § 23:
"3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;"?

Frage aus Berlin, Gerd
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ThePhil
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt es nicht auf den Kontext in dem das Bild gezeigt wird an?

Also z.B. wenn ein Fan ein Fußballspiel besucht und dann 3 Sekunden im Bild im TV ist, halte ich das noch für Beiwerk.
Wird aber ein Bericht im TV gezeigt über diesen speziellen Fan und die Person wird über längere Dauer gezeigt, ist m.E. die Person kein Beiwerk mehr, weil die Person der Dreh- und Angelpunkt ist.
Ob dann dennoch das von Gerd, der aus Berlin kommt, genannte Versammlungsdings gilt weiß ich nicht.
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Eine langatmige Portaitstudie im Stadion hält der, der aus Berlin kommt, auch für sachfremd. Wer öffentlich gestikuliert und brüllt, "Ha ho he, Hertha BSC", gehört eher zu einem "Aufzug" als ein darin still (und gar klammheimlich) knutschendes Pärchen.

Schwenkt die Kamera flott über die Ränge und ein Pärchen würde erwischt, en passant, wäre das sicherlich noch Beiwerk. Kaum aber ein Herausheben aus der Masse, aus dem Aufzug, durch einen längeren Zoom auf private Handlungen, ohne dass eine öffentlich gemeinte Bekundung durchgeführt wird.

Auch extreme Maskeraden wie ein Tierkostüm oder eine Hertha-farbene Frisur könnten als öffentlich gemeinte Bekundung gewertet und hautnah länger dargestellt werden, meine ich. Muss sich aber jemand wegen einer ranzigen Bockwurst übel übergeben, wäre dies ein eher privater Akt, der kaum intensiv im TV zu zeigen wäre.

Bei einer Demo vorm KDW in Berlin musste eine Demonstrantin dringend pinkeln, war aber so eingekeilt, dass sie nicht ins KDW gehen konnte, und fing deshalb an zu weinen. Auf Zuspruch von Mitdemonstranten traute sie sich denn, in einen Gulli zu pinkeln. Dies war - wiewohl innerhalb eines Aufzugs - offensichtlich keine öffentliche Demonstration - so nach dem Motto: "Ich pisse auf den Staat" -, so dass eine Nahaufnahme davon in einem Fernsehbericht sicherlich gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen hätte.

So in etwa sollte man hier wohl differenzieren. Gruß aus Berlin, Gerd
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