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Guten Tag,
meine Frage bezieht sich auf Leibesvisitationen im Allgemeinen. Mir geht es aber nicht um das "Abtasten" vor der Disco/Stadion oder dem Entledigen von Jacke oder Schuhe, sondern um die vollständige Entkleidung, die Berührung von Polizeibeamten/Ärzten meiner nackten Haut und Untersuchung von Schamregionen (im Extremfall Durchsuchung von Anus etc.).
Meine Frage:
Wann darf bzw. kann ich eine Leibesvisitation verweigern und wann explizit nicht?
Welche Konsequenzen habe ich (unmittelbar und rechtlich) zu erwarten, falls ich mich strikt weiger?
Wann darf bzw. kann ich eine Leibesvisitation verweigern und wann explizit nicht?
Wenn diese unrechtmäßig wäre.
In allen anderen Fällen nicht. (ich hoffe ich hab nicht irendwas übersehen... )
racabe hat folgendes geschrieben::
Welche Konsequenzen habe ich (unmittelbar und rechtlich) zu erwarten, falls ich mich strikt weiger?
Unmittelbar:
Die zwangsweise Durchführung der Maßnahme.
Rechtlich:
U.U. eine Strafanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten. Wobei dafür die einfache Verweigerung nicht ausreichen würde. Dafür müsste man sich schon gegen die Durchsuchung wehren.
Sollte nur eine Verweigerung der Mithilfe vorliegen, gibt es rechtlich nichts zu befürchten. Es besteht i.d.R. keine Pflicht bei polizeilichen Maßnahmen mitzuwirken.
Wann darf bzw. kann ich eine Leibesvisitation verweigern und wann explizit nicht?
Wenn diese unrechtmäßig wäre.
In allen anderen Fällen nicht. (ich hoffe ich hab nicht irendwas übersehen... )
Ganz sicher nicht. Die schwierigere Frage ist allerdings, wann das konkret der Fall ist. Dabei kommt es auch darauf an, welcher Zweck mit einer solchen Durchsuchung verfolgt wird, dass wird in der Regel entweder das Auffinden von Beweismitteln oder die Gefahrenabwehr im engeren oder weiteren Sinne sein. Gerade bei der Gefahrenabwehr ist es dafür schon erforderlich, dass es Anhaltspunkte für gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände unter der Kleidung gibt, das gilt auch für die Durchsuchung von festgehaltenen Personen. Hier sei insbesondere auf den diesem Forum schon öfter erwähnte Fall der 16-jährigen Anhängerin des FC Dynamo Dresden, die vor dem Spiel in Saarbrücken gezwungen wurde sich auszuziehen, verwiesen. Die Urteile dazu finden sich hier 6 K 74/05(Verwaltungsgericht) und 3 R 9/06 (OVG). Zur Behandlung von Personen im Polizeigewahrsam Urteil des LG Lüneburg (10 T 56/04), dass seinerseits unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfaassungsgerichts vom 29.10.2003, 2 BvR 1745/ 01 zur Durchsuchung von Strafgefagenen Bezug nimmt. Ich habe aber leider den Eindruck, dass die Polizei diesbezüglich ziemlich belehrungsresistent ist.
thomas26 hat folgendes geschrieben::
racabe hat folgendes geschrieben::
Welche Konsequenzen habe ich (unmittelbar und rechtlich) zu erwarten, falls ich mich strikt weiger?
Unmittelbar:
Die zwangsweise Durchführung der Maßnahme.
Rechtlich:
U.U. eine Strafanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten. Wobei dafür die einfache Verweigerung nicht ausreichen würde. Dafür müsste man sich schon gegen die Durchsuchung wehren.
Sollte nur eine Verweigerung der Mithilfe vorliegen, gibt es rechtlich nichts zu befürchten. Es besteht i.d.R. keine Pflicht bei polizeilichen Maßnahmen mitzuwirken.
Da kann ich mich auch nur anschließen. Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sei noch angemerkt, dass dieser nur strafbar ist, wenn die Amtshandlung (im Sinne des strafrechtlichen, eingeschränkten Rechtmäßigkeitsbegriffs) rechtsmäßig war. Dieser Rechtmäßigkeitsbegriff beschränkt sich im wesentlichen auf die formelle Rechtmäßigkeit schließt aber das Ermessen des Polizeibeamten vor Ort schon noch ein. Bei dem hier geschilderten Fall könnte ich mir sogar vorstellen, dass ein gewaltsamer Widerstand zulässig gewesen wäre, da die Polizei dort Vorschriften des Polizeigesetzes nicht eingehalten hat.
Wann darf bzw. kann ich eine Leibesvisitation verweigern und wann explizit nicht?
Wenn diese unrechtmäßig wäre.
In allen anderen Fällen nicht. (ich hoffe ich hab nicht irendwas übersehen... )
Ganz sicher nicht. Die schwierigere Frage ist allerdings, wann das konkret der Fall ist. Dabei kommt es auch darauf an, welcher Zweck mit einer solchen Durchsuchung verfolgt wird, dass wird in der Regel entweder das Auffinden von Beweismitteln oder die Gefahrenabwehr im engeren oder weiteren Sinne sein. Gerade bei der Gefahrenabwehr ist es dafür schon erforderlich, dass es Anhaltspunkte für gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände unter der Kleidung gibt, das gilt auch für die Durchsuchung von festgehaltenen Personen. Hier sei insbesondere auf den diesem Forum schon öfter erwähnte Fall der 16-jährigen Anhängerin des FC Dynamo Dresden, die vor dem Spiel in Saarbrücken gezwungen wurde sich auszuziehen, verwiesen. Die Urteile dazu finden sich hier 6 K 74/05(Verwaltungsgericht) und 3 R 9/06 (OVG). Zur Behandlung von Personen im Polizeigewahrsam Urteil des LG Lüneburg (10 T 56/04), dass seinerseits unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfaassungsgerichts vom 29.10.2003, 2 BvR 1745/ 01 zur Durchsuchung von Strafgefagenen Bezug nimmt. Ich habe aber leider den Eindruck, dass die Polizei diesbezüglich ziemlich belehrungsresistent ist.
Eigentlich hat thomas26 doch richtig geantwortet... In dem Ausdruck "wenn diese unrechtmäßig wäre" sind doch Deine genannten Urteilssprüche beinhaltet - jedenfalls lese ich das so. Die Urteile sind i.d.R. bei der Polizei zumindest in groben Zügen im Wissen verankert und werden von der Mehrheit (Ausnahmen gibts sicherlich) beachtet. Ich würde daher nicht von einer "belehrungsresistenten Polizei" sprechen (wobei dies sicherlich ab und zu schonmal vorkommen soll...)
Eigentlich hat thomas26 doch richtig geantwortet... In dem Ausdruck "wenn diese unrechtmäßig wäre" sind doch Deine genannten Urteilssprüche beinhaltet - jedenfalls lese ich das so. Die Urteile sind i.d.R. bei der Polizei zumindest in groben Zügen im Wissen verankert und werden von der Mehrheit (Ausnahmen gibts sicherlich) beachtet. Ich würde daher nicht von einer "belehrungsresistenten Polizei" sprechen (wobei dies sicherlich ab und zu schonmal vorkommen soll...)
Ja, thomas26 hat richtig geantwortet. Das "Nein sicher nicht" bezog sich dann auch darauf, ob er irgendetwas übersehen hat; so im Nachhein betrachtet, ist das vielleicht etwas mißverständlich. Der Rest ist dann dafür, dass der Fragesteller auch etwas mit der Antwort anfangen kann.
Und die "belehrungsresistente Polizei sollte" sich auch nicht auf Thomas beziehen, damit meine ich das Phänomen, dass die Polizei, obwohl beispielsweise in Hamburg das Verwaltungsgericht in Einzelfällen immer wieder festgestellt hat, dass die Polizei vor Leibesivisitationen über solche Anhaltspunkte häufig nicht ausreichend nachdenkt, gerade auch weiblichen Gefangenen bei Ingewahrsamnahmen weiterhin durchaus häufiger einen solchen Durchsuchungsumfang zumutet.
Zuletzt bearbeitet von DanielB am 17.04.08, 01:07, insgesamt 3-mal bearbeitet
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