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stud. Hilfskraft trotz Abschluss?

 
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kalra.kor
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Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 21:01    Titel: stud. Hilfskraft trotz Abschluss? Antworten mit Zitat

Hallo!
Vielleicht weiß jemand etwas darüber: Ist es in Baden-Württemberg erlaubt, als ungeprüfte studentische Hilfskraft zu arbeiten, obwohl man bereits einen Hochschulabschluss besitzt, aber wieder in einem grundständigen Studiengang (Zweitstudium) immatrikulert ist?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
Vielen Dank und viele Grüße,
Korinna
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sollte nicht auch ein Professor Dr. Dr. bei der städtischen Müllabfuhr anfangen dürfen - wenn für beide Parteien das so ok ist?

Hat man sie zu diesem Arbeitsvertrag gezungen / genötigt?
Warum haben sie unterschrieben?

hws
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 23:57    Titel: Re: stud. Hilfskraft trotz Abschluss? Antworten mit Zitat

kalra.kor hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Vielleicht weiß jemand etwas darüber: Ist es in Baden-Württemberg erlaubt,
Falsche Fragestellung. In einem Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. Und in diesem Fall gibt es sogar einen Fachbegriff: "Vertragsfreiheit".
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 01:15    Titel: Re: stud. Hilfskraft trotz Abschluss? Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
kalra.kor hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Vielleicht weiß jemand etwas darüber: Ist es in Baden-Württemberg erlaubt,
Falsche Fragestellung. In einem Rechtsstaat ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. Und in diesem Fall gibt es sogar einen Fachbegriff: "Vertragsfreiheit".

Die Vertragsfreiheit hat schon ihre Grenze unter anderem im geltenden Sozialrecht und den gültigen Tarifverträgen. Wenn die Hochschule jemanden als studentische Hilfskraft einstellt, der das laut Definition im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nicht ist, droht rechtlicher Ärger mit den Gewerkschaften, im übrigen könnte man dann nachträglich eine höhere Bezahlung etwa nach BAT einklagen, das wird die Hochschule sicherlich nicht wollen. Ansonsten sind studentische Aushilfen jenseits der Pauschalbeiträge von 400 Euro-Jobs von Arbeitgeberbeiträgen in den Sozialversicherungen befreit, davon wird die Hochschule in ihren Verträgen mit Sicherheit auch Gebrauch machen.
Eigentlich sollten das die Leute, die sich bei der Hochschule um die Arbeitsverträge kümmern aber auch wissen, ansonsten bietet seit einiger Zeit auch der DGB Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Studierenden an:
http://www.dgb-jugend.de/studium/

@hws:
Wenn die Müllabfuhr als Unternehmen geführt ist, mag sowas gehen, sollte sie allerdings Teil des öffentlichen Dienstes sein, könnte es passieren, dass der Prof Anspruch auf ein Gehalt hätte, dass die Müllabfuhr nicht zahlen möchte.
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kalra.kor
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Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die Antworten, und 1. unterschrieben habe ich noch gar nichts, 2. gezwungen hat mich auch niemand, sondern der Job ist durchaus in meinem Interesse. (Wer schonmal als Bibliotheksaufsicht "gearbeitet" hat wird das verstehen...) Im übrigen habe ich natürlich nicht vor, den Rest meines Lebens als Hilfskraft zu verbringen, daher eben das Zweitstudium.
Wäre es möglich, durch einen schriftlichen Verzicht meinerseits auf höhere Gehaltsansprüche das Problem zu lösen? Ist doch nur übergangsweise!

Nochmal danke und viele Grüße!
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 11:18    Titel: Re: stud. Hilfskraft trotz Abschluss? Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Wenn die Hochschule jemanden als studentische Hilfskraft einstellt, der das laut Definition im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nicht ist,
1. Bei studentischen Hilfskräften sind die Hochschulen gerade nicht an den TVöD gebunden. 2. ist es gerade im Süden der Republik üblich, auch Leute mit Abschluss als "HiWi" zu beschäftigen; der eine (ohne Diplom oder Staatsexamen) ist dann "ungeprüfter HiWi"; der andere (mit Diplom oder Staatsexamen) ist dann "geprüfter HiWi".
_________________
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke auch, dass hier grundsätzliche Fragen der Vertragsfreiheit von Fragen der tariflichen Eingruppierung unterschieden werden müssen.

Wenn ein Student eine Stelle als Hilfskraft antritt, dann erscheint mir die Sache recht klar: maßgeblich ist zunächst der Vertrag.

Eine Eingruppierung kann es nur dort geben, wo es ein entsprechendes Tarifgefüge, eben einen Tarifvertrag mit entsprechenden Gruppenzuordnungen gibt. Für wissenschaftliches Personal greift der TVÖD meines Wissens gerade nicht.

Bei einer Eingruppierung käme es im Übrigen doch wohl nicht nur auf das Qualifikationsniveau des Arbeitnehmers an, sondern (auch) auf die nach der Stellenbeschreibung und nach dem tatsächlichen Einsatz geschuldete Tätigkeit. Die Promotion verhilft nicht zwingend zu besseren Kopien...

Daher denke ich, wenn sich ein habilitierter Professor praktisch bei der Müllabfuhr betätigt, ist das aller Ehren wert und ein Zeichen für das Bewusstsein der Erdnähe, aber kein Grund für eine höhere Entlohnung.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
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Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kenne das Problem so, dass ein Stiudi als "studentische Aushilfskraft" an der Uni beschäftigt ist, und dann seine Abschlussarbeit einreicht, und das Ergebnis d.h. den Abschluss dann wiederum einige Monate später rückwirkend erhält. Die Unis musten da in der Tat nach BAT nachzahlen. - Seither werden die Verträge automatisch mit Nähe zum Studienabschluss nicht mehr verlängert, und sind im Übrigen von vorne herein befristet.
Zu der Beschäftigung im Zweitstudium ist mir nichts bekannt. Ich kann mir jedoch vorstellen, dass es auf das Fachgebiet ankommt. Wer Diplom Landwirt ist, kann sicherlich als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für alte Geschichte arbeiten.
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

An der Universität Hamburg gab das Problem mit der Beschäftigung von studentischen Hilfskräften, die faktisch für Verwaltungsaufgaben eingesetzt wurden, dort mußte die Uni dann nachträglich die Bezahlung auf BAT aufstocken. Insofern müssen die Hochschulen schon relativ genau aufpassen was sie tun.

Ob die Beschäftigung in Rechenzentren oder Bibliotheken noch zum Bereich "Forschung und Lehre" gehört, scheint zumindest umstritten zu sein, laut der GEW-Broschüre
Traumjob HiWi bestand (damals) Anspruch auf BAT-Bezahlung, inzwischen wurde der BAT durch den TVÖD ersetzt, an den Ansprüchen auf tarifliche Bezahlung soll sich jedoch nichts geändert haben.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.04.08, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht war ich etwas zu pauschal. Auf mich wirkte die Regelung in § 1 Abs. 3 TV-L ziemlich abschließend, was wissenschaftliche Beschäftigungen an Hochschulen angeht.

Nach einer (allerdings nichtamtlichen) Fassung heißt es dort:

"Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,
c) studentische Hilfskräfte,
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistentinnen, Oberingenieurinnen/- Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien (§ 53 Absatz 2 Hochschulrahmengesetz), deren Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses."

Ohne Tarifvertrag kein Tariflohn und keine tarifliche Eingruppierung, sondern allgemeines Zivilrecht/Arbeitsvertragsrecht. Verstehe ich die Regelung nun falsch, ist sie unzutreffend oder gibt es einen anderen Tarifvertrag? Wie sah rein rechtshistorisch betrachtet die Lage nach dem BAT aus?

Was mir einleuchtet, sind die studentischen Beschäftigten in der Verwaltung. Das ist an sich keine Wissenschaftsarbeit, sonder Verwaltungsarbeit. Da muss an sich auch der Tarif für Verwaltungsarbeit bezahlt werden. Die Frage ist nunmehr allerdings, ob studentisches Hilfskräfte immer auch Hilfskräfte in der Wissenschaft sein müssen (Ausbildungszusammenhang?) oder auch studentische Verwaltungshilfskräfte sein können.
_________________
Erik Günther
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roger2102
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::

Ohne Tarifvertrag kein Tariflohn und keine tarifliche Eingruppierung, sondern allgemeines Zivilrecht/Arbeitsvertragsrecht..

Oder die arbeitgeberseitigen Richtlinien der TdL über die Beschäftigung und Vergütung von wissenschaftlichen Hilfskräften mit und ohne Hochschulabschluss (studentische Hilfskräfte), auf die in den anderen Antworten bereits indirekt eingegangen wurde.

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich die Regelung nun falsch, ist sie unzutreffend oder gibt es einen anderen Tarifvertrag?

Schon richtig verstanden, aber dennoch kompliziert. Im Land Berlin gibt es bereits seit längerem einen eigenständigfen TV für die HiWi's. Die anderen Ländern konnten und wollten sich diesem "alten GEW-Wunsch" nicht anschließen.

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::
Wie sah rein rechtshistorisch betrachtet die Lage nach dem BAT aus?


Der BAT/BAT-O hatte in seinem § 3 lit. g eine ähnliche Formulierung wie die jetzt in § 1 Abs. 3 TV-L befindliche. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die betreffende [url=http://www.tdl.bayern.de/TV-Laender-Reform/TV-L/Niederschriftserklärungen%20%202.11.06.pdf]Niederschriftserklärung[/url] zu § 1 Abs. 3 TV-L, die nämlich deutlich normiert, was die TV-Parteien unter einer studentischen Hilfskraft verstehen. Übrigens wurde dies auf ausdrücklichen Wunsch der AN-Seite aufgenommen, um evtl. Denken der AG-Seite hinsichtlich der Einführung der alten TdL-Regelung für die "studentischen Aushilfskräfte" (also Nachtwachen, Bibliotheksleihe, Homepagebearbeiter u. ä. Verwaltungstätigkeiten) durch die Hintertüre zugleich einen Riegel vorzuschieben.
Zur Gesamtproblematik gibt es ein BAG- und auch ein EUGH-Urteil. Bei letzterem ging es insbesondere um die Anwendung des alten § 3 lit. n, der für geringfügig Beschäftigte, und hierunter subsumierte man die o. g. studentischen Aushilfskräfte, die Anwendung des BAT tariflich ausschloss. Der EUGH war hier anderer Meinung und der lit. n in § 3 BAT wurde gestrichen, mit der Folge, dass die "Verwaltungs-HiWi's" wie normale BAT-Beschäftigte eingruppiert und vergütet werden mussten und auch heute noch müssen.

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist nunmehr allerdings, ob studentisches Hilfskräfte immer auch Hilfskräfte in der Wissenschaft sein müssen (Ausbildungszusammenhang?) oder auch studentische Verwaltungshilfskräfte sein können.


Siehe oben. Die Landes-HSG'e sind insoweit abschließend und normieren den Begriff der studentischen Hilfskräfte eindeutig. Mal hiervon abgesehen
Soweit ihnen Verwaltungstätigkeiten übertragen werden, werden es Tarifbeschäftigte. Erbringen sie hingegen wissenschaftliche (Hilfs-)Dienstleistungen bzw. üben eine Tutorentätigkeit aus, gilt hingegen § 1 Abs. 3 TV-L mit der Folge, dass die oben zitierte TdL-Richtlinie individualvertraglich vereinbart wird, selbstverständlich mit Urlaubsanspruch u. ä.

Gruß roger2102

P.S.: Gesamtübersicht hier
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"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich dürfte, gäbe es grün...

Für die Ausgangsfrage bleibt es aber wohl dabei, auch die Niederschriftserklärung gibt nichts anderes her: Auch ein Student, der bereits einen Abschluss hat, ist mögliche studentische Hilfskraft.

Die Bindungswirkung von Richtlinien ist mir nicht ganz klar. Im Privatrecht sind nur Gesetz, Vertrag oder Tarifvertrag (ggf. allgemeinverbindlicher) denkbar.

Im Hochschulbereich als Bereich der Verwaltung könnte die Richtlinie auch eine Verwaltungsvorschrift sein. Dann sehe ich aber keinen Anspruch (max. einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wobei mir bisher nicht klar war, dass sich die Hochschule/öffentlich-rechtliche Körperschaft insoweit zivilrechtlich binden soll: Verwaltungsprivatrecht und der Gleichheitsgrundsatz i.V.m. Verwaltungsvorschriften, das sind dann wohl die Stichworte). Also Richtlinie, die im Zweifel wohl befolgt werden (allerdings ist immer nur von Obergrenzen für die Entlohnung die Rede).

In der Tat haben die meisten Hochschulgesetze auch die studentischen Hilfskräfte als eigene Personalkategorie aufgenommen. Auch von dorther sehe ich kein Hindernis.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.04.08, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

RA Erik Günther hat folgendes geschrieben::
Wenn ich dürfte, gäbe es grün...
Ich kann und darf - und ich hab's getan Mr. Green Mr. Green
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