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Hallo, wer kann mir Tipps geben ???
lebe mit meiner Partnerin, beide sind wir geschieden und wollen auch nicht heiraten, in einem Reihenhaus.
Meine Partnerin, zwei erwachsene Kinder, ist Eigentümerin !!
Meine Partnerin möchte ihr Testament so verfassen, daß nach ihrem Tot lebenslanges Wohnrecht für mich eingetragen werden soll.
Ich habe erfahren, daß dann der Mietvorteil für den Rest meines Lebens hochgerechnet und dann versteuert werden muß.
Ist das richtig ?? und wie berechnet sich das etwa.????
Wer hatt Tipps und Ratschläge für mich.
Danke für Antworten und Grüße von Wolfram. javascript:emoticon('')
Mit den Augen rollen
der zu versteuernde Kapitalwert des Wohnungsrechtes bestimmt sichnach dem jährlichen Mietwert und Ihrem Alter im Zeitpunkt des Erbfalles.
Der jährliche Mietwert wird auf Ihre Restlebenserwartung mit 5,5% kapitalisiert.
Dabei wird der Jahreswert allerdings auf den 18,6ten Teil des steuerlichen Wertes des Hauses begrenzt. I.d.R. liegt dieser Wert um einiges unter dem tatsächlichen Mietwert.
Eine genaue Berechnung kann man im Augenblick nicht liefern, da die Umstände ja noch nicht bekannt sind und es hoffentlich ja noch recht lange dauern wird, bis der Erbfall eintritt.
Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Bestimmungen in naher Zukunft wesentlich verschärfen werden.
Hallo beinstrong, herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Ich bin jedoch nicht so versiert und verstehe die Angaben-- 5,5% kapitalisiert und den 18,6 ten Teil des steuerlichen Wertes des Hauses-- nicht ganz !!!
Damit wir uns besser entscheiden und uns den Fall besser berechnen können, hier etwas genauer :
Der Mietwert beträgt pro Jahr etwa 9600 Euro.
Meine angenommene Lebenserwartung 20 Jahre.
Muß die Steuer auf einmal oder monatlich gezahlt werden ??
Danke schon jetzt und Grüße von Wolfram
Der Mietwert beträgt pro Jahr etwa 9600 Euro.
Meine angenommene Lebenserwartung 20 Jahre.
Muß die Steuer auf einmal oder monatlich gezahlt werden ??
Danke schon jetzt und Grüße von Wolfram
Hallo Wolfram,
bei einem Mietwert von € 9.600 und einer Lebenserwartung von 20 Jahren würde der Kapitalwert des Wohnrechtes ca.€ 108.000 betragen.
Tatsächlich käme dieser Wert nicht zum Tragen, da der Jahreswert auf den 18,6ten Teil des steuerlichen Wertes des Hauses begrenzt wird. Dazu rechnet man den Jahresmietwert x 12,5 und zieht davon dann für jedes Jahr seit Fertigstellung 0,5%ab, maximal aber 25%. Den sich dann ergebenden Wert erhöht man wieder um 20%, da es sich um ein EFH handelt. Bei einem Mietwert von € 9.600,00 und einem angenommenen Alter von 20 Jahren würde der stl. Wert des Hauses somit € 129.600,00 betragen. Dies geteilt durch 18,6 ergibt einen max. Jahreswert von € 6.967,74. Dies würde nun einen Kapitalwert von ca. € 78.300,00 ergeben. Wie Sie sehen, ein gewaltiger Unterschied.
Der Freibetrag beträgt bei Lebensgefährten (Steuerklasse III) derzeit € 5.200,00 so dass ca. € 73.100,00 zu versteuern wären. Somit wären nach heutigem Rechtsstand 23%, also € 16.813,00 Erbschaftssteuer fällig.
Sie hätten aber tatsächlich die Möglichkeit, die Steuer nicht sofort, sondern jährlich im voraus mit 23% des Jahreswertes zu entrichten. Hier also 23% v. € 6.697 also ca. € 1.600,00.
Die obige Berechnung ist natürlich rein theoretisch. Es kommt auf die Umstände im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles an. Bei einer Restlebensdauer von 20 Jahren müssten Sie dann z.B. ca. 57 Jahre alt sein. Und wie dann die Steuergesetze aussehen wissen wir nicht.
Hallo beinstrong,
wenn ich die Zeilen von Ihnen richtig verstanden habe, so wird nach jetziger Rechtslage, das Endalter mit 77 Jahren angenommen. Das würde in meinem angenommenen Fall-- bin jetzt 63-- also eine Berechnung von 14 Jahren bedeuten.?????
Meine jährlichen Beträge würden nach meinem Verständnis nur für meine noch zu lebenden Jahre gezahlt werden müssen ????
Mit meiner Lebenspartnerin habe ich die Formulierung im Testament jetzt so abgesprochen : -- Bei der Testamentseröffnung meiner Lebenspartnerin soll ein lebenslanges Wohnrecht für mich eingetragen werden--
Das wurde uns vor längerem von dem Notar empfohlen.
Ist das so OK ???
Ich hoffe natürlich, dass ich mit meiner Lebenspartnerin noch ganz viele Jahre verbringen kann.
Für Antworten bedanke ich mich und sende Grüße von Wolfram.
wenn ich die Zeilen von Ihnen richtig verstanden habe, so wird nach jetziger Rechtslage, das Endalter mit 77 Jahren angenommen.
Hallo Wolfram,
das mit dem Endalter stimmt so nicht. Bei einem Alter von 57 Jahren hat ein Mann lt. amtlicher Sterbetafel eine Restlebenserwartung von ca. 20 Jahren. Ein 63jähriger hat dagegen noch eine Lebeserwartung von ca. 16 Jahren. Statistisch müsste er also mit 79 sterben. Erreicht er dieses Alter aber, so hat er eine Restlebenserwartung von ca. 7 Jahren. Ein Hundertjähriger lebt statistisch noch 1,10 Jahre.
Der Kapitalwert des Wohnrechtes wird anhand des Alters des Berechtigten im Eintritt des Erbfalls berechnet. Da wir dieses nicht kennen, kann man im Augenblick auch nicht sagen, wie hoch der Wert einmal sein wird.
Würde der Erbfall sofort eintreten, was wir nicht hoffen, dann würde in unserem Beispiel der Kapitalwert ca. € 66.900 betragen. Je älter Sie werden, desto niedriger wird dieser Wert. Die Vervielfältiger für diese Berechnung ergeben sich aus Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (zu § 14). Geben Sie das mal im Google ein, vielleicht finden Sie die Anlage. Sie müssen nur den Jahreswert mit dem Vervielfältiger multiplizieren, dann kommen Sie auf den Kapitalwert.
Wenn Sie die Steuern jährlich zahlen, dann müssen Sie diese immer am Anfang des Jahres bezahlen, s. Beispiel. Nach Ihrem Tod müssen die Erben nicht weiterbezahlen.
Bei der Einräumung des Wohnrechtes dürfte es sich um ein Vermächtnis handeln. Ich würde Ihnen dringend raten, das Testament beim Notar zu machen.
Hallo, beinstrong,
zunächst vielen Dank für die Mühe.
Wir haben das Testament noch nicht beim Notar gemacht, weil uns dieser folgendes sagte.
Es genügt, wenn bei Testamentseröffnung ( privates Testament) das lebenslange Wohnrecht eingetragen würde, weil erst von dann an die Steuer berechnet wird.
Wenn wir das Testament jetzt beim Notar machen und das Wohnrecht jetzt eingetragen wird, würde die Steuer ab Eintragung ins Grundbuch fällig.
Das möchten wir jedoch vermeiden.
Ist die Aussage des Notars so richtig ???
Gruß von Wolfram.
ich meinte nicht, dass Sie sich gleich beim Notar das Wohnrecht übertragen lassen sollen, sondern dass Sie das Testament, in dem Ihnen das Wohnrecht nach dem Tod Ihrer Lebensgefährtin vermacht wird, beim Notar erstellen lassen sollten.
So können Sie Fehler vermeiden.
Natürlich kostet das etwas. Dazu gab es im alte Forum vor kurzem eine Diskussion, schauen Sie da mal nach.
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