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Hallo,
ein Mann A hat bei einem Bekannten Club X bei einer Gewinnspielaktion für 70 € (Laufzeit 3 Monate) mitgemacht. Nun kurz vor Ablauf bekommt A einen Reisegutschein im Wert von 50€, der nur bei schon gebuchter Reise eingelöst werden kann, indem man eine kostenpflichtige Hotline anruft. Inwiefern ist ein solcher Gutschein als Gewinn zu werten? Die Gültigkeit des Gutscheins ist ebenfalls auf 1 Jahr begrenzt.
Also die eigentliche Frage ist: Versprochen wurde A, dass der Gewinn auf alle Fälle den Einsatz übersteigt, ansonsten wird zurückgezahlt. Inwiefern ist ein Gutschein als Gewinn anzuerkennen, für den erst eine Reise getätigt werden muss und dabei noch etwa 10 Vorgaben einzuhalten sind?
Wie sah die Gewinnspielaktion aus? Wer hat was unterschrieben/versprochen/gezahlt und unter welchen Bedingungen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Die Gewinnspielaktion ist ein Subunternehmen eines grossen deutschen Clubs. Am Telefon wurde zugesichert, dass der Gewinn mindestens so hoch ist, wie der Einsatz. Dem ist nun nicht so. Es wurden 3 Monatsbeiträge abgebucht in Höhe von 25 € (also gesamt 75€). Es wurde nun ein Reisegutschein im Wert von 50€ zugesendet, der den Anschein einer Massenabfertigung von Seiten des Clubs nicht unwahrscheinlich macht. Ich habe mittlerweile in Internetrecherchen gelesen, dass mehrere Mitglieder dieses Clubs die Angelegenheit an einen Anwalt weitergegeben haben, da sie der Meinung sind, dass der Tatbestand von "arglistiger Täuschung" bis hin zu "unlauterer Wettbewerb" mit einem Anruf erfüllt waren.
Ein Vertrag ist meines Wissens nach nur in Form der Teilnahmebestätigung unterzeichnet worden.
Nach einem Telefonat mit der "Hotline" wurde mitgeteilt, dass man sich gerne schriftlich beschweren kann.
Am Telefon wurde zugesichert, dass der Gewinn mindestens so hoch ist, wie der Einsatz.
Kann das jemand nachweisen?
Ein Werbeanruf ist meistens unlauterer Wettbewerb gemäß § 7 (2) Nr. 2 i.V.m. §§ 7 (1), 3 UWG. Aber das hat an sich keinen Einfluss auf die (Un)Wirksamkeit der so geschlossenen Verträge. Wegen arglistiger Täuschung kann man Verträge bzw. seine zum Vertrag geführte Willenserklärung anfechten. Aber, wie gesagt, dafür muss man die Täuschung im Zweifel nachweisen.
Aber es ist hier nicht abwägig, zum Anwalt zu kommen. Oder zur Verbraucherzentrale.
Alle Unterlagen und sonstige 'Beweismittel' aufbewahren. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wie kann man denn eine telefonische Zusage nachweisen?
Mich würde ja mal interessieren, wie eine Sammelklage zustande kommt, denn laut Recherche sind es wie gesagt einige, die noch auf ihr Geld warten und zum Anwalt gegangen sind
1) Wie kann man denn eine telefonische Zusage nachweisen?
2) Mich würde ja mal interessieren, wie eine Sammelklage zustande kommt, denn laut Recherche sind es wie gesagt einige, die noch auf ihr Geld warten und zum Anwalt gegangen sind
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