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Solfire noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.04.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 22.04.08, 22:03 Titel: Copyright-Fragen |
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Hallo,
ich hätte da mal eine Frage. Ich habe ein Spiel designt und inzwischen ausser einigen wenigen Fehlern, das Spiel vollendet. Nun kommt die Frage:
Die Bilder die ich für dieses Spiel verwendet habe, sind von einer Homepage. Verschiedene Künstler haben die Bilder gemalt. Nun würd mich interessieren ob ich diese Bilder auch vermarkten darf oder ob ich mich Strafbar mache. Man sollte noch erwähnen, dass die Homepage aus amerika ist.
Zu diesem Thema habe ich bereits auf dieser Seite folgendes gefunden und mich interessiert nun ob das gilt oder etwas anderes
"§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."
mit freundlichen Grüßen.
Bevor die Antwort kommt, dass ich doch Kontakt mit den Künstlern aufnehmen sollte, das habe ich bereits versucht, doch erreicht habe ich niemanden. |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 22.04.08, 22:21 Titel: |
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| Freie Benutzung bezieht sich m.E. eher darauf, dass man sich von einem anderen Werk inspirieren lässt. Ein anderes Werk zu übernehmen und zu verbreiten/veröffentlichen, stellt m.E. i.S.d UrhG einen Verstoß dar. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 22.04.08, 22:34 Titel: Re: Copyright-Fragen |
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| Solfire hat folgendes geschrieben:: | | Nun würd mich interessieren ob ich diese Bilder auch vermarkten darf.... |
Wenn Ihnen von den Rechteinhabern ein Nutzungsrecht eingeräumt oder die Rechteinhaber die Bilder für gemeinfrei erklärt haben: ja, ansonsten: nein.
An die "freie Benutzung" werden sehr strenge Anforderungen gestellt. Das Zweitwerk muß mehr eigenständige individuelle Züge besitzen als eine bloße Bearbeitung, das Erstwerk darf nur als Anregung dienen (i. d. R. bedarf auch eine Bearbeitung eines Werkes der Zustimmung des Rechteinhabers), angesichts der Eigenart des neuen Werkes müssen die Züge des geschützten älteren Werkes verblassen etc. pp.
| Solfire hat folgendes geschrieben:: | Bevor die Antwort kommt, dass ich doch Kontakt mit den Künstlern aufnehmen sollte, das habe ich bereits versucht, doch erreicht habe ich niemanden.
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Dann würd' ich es vergessen - es sei denn, Sie haben zuviel Geld  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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Solfire noch neu hier
Anmeldungsdatum: 22.04.2008 Beiträge: 2
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Verfasst am: 23.04.08, 14:24 Titel: |
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was bedeutet gemeinfrei?  |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 23.04.08, 15:16 Titel: |
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Wenn das Werk gemein und nicht eingesperrt ist.
Kleiner Scherz *künstliches Lachen*
Definition:
| Wikipedia hat folgendes geschrieben:: | | Die Gemeinfreiheit (engl.: public domain) bezeichnet alle Werke, welche keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. |
Insoweit muss man nordlicht02 korrigieren, da man das Urheberrecht nicht aufheben kann, sondern nur ein uneingeschränktes Nutzungsrecht für jeden erklären afaik. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 23.04.08, 16:58 Titel: |
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@The Phil:
Das er das Urheberrecht nicht abtreten kann ist klar, so war es auch nicht gemeint. Sondern eben so, wie Sie es erklärt haben.
Wobei: das Urheberrecht kann er auch übertragen. Es bedarf hierzu z. B. eines Testaments und eines den Urheber aushaltenden Strick  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 23.04.08, 20:09 Titel: |
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| nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: | @The Phil:
Das er das Urheberrecht nicht abtreten kann ist klar, so war es auch nicht gemeint. Sondern eben so, wie Sie es erklärt haben.
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jaja...
| nordlicht02 hat folgendes geschrieben:: |
Wobei: das Urheberrecht kann er auch übertragen. Es bedarf hierzu z. B. eines Testaments und eines den Urheber aushaltenden Strick  |
Naja, da haben Sie nicht ganz unrecht und ich durfte ein mal herzlich lachen und zwar kein:
| ThePhil hat folgendes geschrieben:: | | *künstliches Lachen* |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 23.04.08, 20:17 Titel: |
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| ThePhil hat folgendes geschrieben:: | jaja... |
Wie darf ich das verstehen....
Es war übrigens wirklich so gemeint, da ich die Tatsache, dass das Urheberrecht nur per Erbe übertragen werden kann, als allgemein bekannt vorausgesetzt habe  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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Gerd aus Berlin FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 24.04.08, 02:30 Titel: |
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Kann man Urheberrechte nicht auch abtreten, indem man auf den Anspruch auf eine authentische "Doppelschöpfung" verzichtet?
http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#doppschoepf
Zum Beispiel, nachdem man erkannt hatte oder von der Ehefrau darauf aufmerksam gemacht wurde, dass man besoffen oder bekifft ein Werk immitiert hat, von dem man nach dem Rausch nichts mehr wusste?
Nur mal so als "George-Harrison-Frage"! My sweet lord, forgive me ...
Gruß aus Berlin, Gerd |
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ThePhil FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 09.01.2008 Beiträge: 854
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Verfasst am: 24.04.08, 14:07 Titel: |
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Hab ich noch nie was von gehört.
Das Gesetz spricht auch andere Worte. Siehe §29 Abs.1 UrhG:
| Zitat: | § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. |
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