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Person X hat mit Firma Y ein Vertragsverhältnis, es handelt sich um eine Dienstleistung im Internet (Zur Verfügungstellung von Informationen gegen einen Jahresbetrag).
In den AGB der Firma Y steht, dass sich das Abo automatisch verlängert, sofern man nicht fristgerecht kündigt. Die AGB's wurden von Person X angenommen und Person X hat NICHT fristgerecht gekündigt.
Person X beruft sich auf:
Zitat:
BGB §§ 134, 305c ff, 812
1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem derartigen Regelungsgehalt ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam.
MIR 2007, Dok. 228
1. Bei einem Vertragsschluss über das Internet werden nach Aktivierung der Bestellung durch Betätigen der Bestell-Schaltfläche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anbietenden Unternehmens dann wirksam vereinbart, wenn durch einen Hinweis oberhalb der Bestell-Schaltfläche klargestellt ist, dass durch einen Klick auf die Bestell-Schaltfläche die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert wird.
2. Durch Links auf der Internetseite zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine Möglichkeit für den Kunden geschaffen, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftbedingungen Kenntnis zu nehmen.
3. Die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Vertragsschluss erst mit Zusendung der bestellten Ware erfolgt, stellt keinen Verstoß gegen §§ 308 Nr. 1 oder 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
4. Die Auslegung der Erklärung "...wir werden Ihre Bestellung an folgende Adresse liefern..." als (vorherige) Angebotsannahme scheidet aus, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung deutlich wird, dass lediglich eine Auftragsbestätigung und nicht die Angebotsannahme erfolgen sollte.
Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Leitsätze:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435
1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.
MIR 2006, Dok. 143
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
„…die Gerichte nicht berechtigt sind, Regelungen der Nr. 9 b unter Berufung auf § 307 BGB (allgemeine Inhaltskontrolle von AGB) zu korrigieren.“ (Palandt, § 309 Rdn. 85)
„Klauseln, die in diesen Anwendungsbereich fallen, können nur nach besonderen, von Nr. 9 nicht erfassten Gründen nach § 307 BGB unwirksam sein. Solche Gründe liegen bei Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements und bei Buchclubs nicht vor.“ (Palandt, § 309 Rdn. 87)
Über Y sind im Internet diverse Beiträge und Meinungen bzgl. Abzocke ect. zu finden.
1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist.
auf eine automatische Verlängerung ausdrücklich hingewiesen und handelte es sich auch um ein Probeabonnement?
Und was wurde sonst noch vereinbart bzw. in welchem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen die weiteren Zitate?
Gruß
Rena
PS: Wer sich auf was beruft, also so 'ne "Paragraphenschlacht", ist für Außenstehende nicht so wirklich aussagekräftig/ausreichend für 'ne Beurteilung, wenn die Vertragsbedingungen und -umstände selbst, zu denen beide Seiten die Vereinbarung wohl getroffen haben, nicht bekannt sind. Denn nur dann kann man ja einschätzen, ob sich jemand in bestimmten Konstellationen zurecht auf einen konkreten Paragraphen o.ä. beruft.
Person X hat mit Firma Y ein Vertragsverhältnis, es handelt sich um eine Dienstleistung im Internet (Zur Verfügungstellung von Informationen gegen einen Jahresbetrag).
_________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist.
auf eine automatische Verlängerung ausdrücklich hingewiesen und handelte es sich auch um ein Probeabonnement?
Und was wurde sonst noch vereinbart bzw. in welchem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen die weiteren Zitate?
Gruß
Rena
PS: Wer sich auf was beruft, also so 'ne "Paragraphenschlacht", ist für Außenstehende nicht so wirklich aussagekräftig/ausreichend für 'ne Beurteilung, wenn die Vertragsbedingungen und -umstände selbst, zu denen beide Seiten die Vereinbarung wohl getroffen haben, nicht bekannt sind. Denn nur dann kann man ja einschätzen, ob sich jemand in bestimmten Konstellationen zurecht auf einen konkreten Paragraphen o.ä. beruft.
Testen sie jetzt, steht ganz oben als Überschrift bei dem Formular, wo man dann seine Daten eingibt um zu bestellen. Daraus leite ich ab, dass es sich um ein Probeabo handelt. Sonst ist nirgends, außer in den AGB, der Hinweis, dass sich dieses Testabo automatisch verlängert.
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Person Y hat Person X mit den vielen Paragraphen in einer E-Mail praktisch "überrannt".
Im Internet ist von Einschüchterung die Rede, damit eine Zahlung erreicht wird.
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