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Einbürgerung durch Existenzgründung/Investment ???

 
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Tom1981
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.04.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 13:07    Titel: Einbürgerung durch Existenzgründung/Investment ??? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich bin 27 Jahre jung, komme ursprünglich aus Tunesien und konnte nun glücklicherweise meine befristete Aufenthaltsgenehmigung auf weitere 2 Jahre verlängern.

Zudem studiere ich momentan im 4. Semester Informatik.

Insgesamt bin ich seit 4 Jahren in Deutschland.

Durch eine Erbschaft bin ich zumindest finanziell in der Lage mich selbständig zu machen.

Ich bin ledig und möchte auch von einer Heirat zugunsten der Einbürgerung absehen.

Welche Möglichkeiten gibt es, durch Investment oder Existensgründung die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder gar den deutschen Pass zu bekommen?

Besonders Interessant für mich ist eine Existenzgründung in der Gastronomie-Branche!

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus

Tom
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 27.04.08, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Welche Möglichkeiten gibt es, durch Investment oder Existensgründung die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder gar den deutschen Pass zu bekommen?


Hallo,

ich vermute mal, in der Aufenthaltserlaubnis steht als Erteilungsgrundlage der § 16 AufenthG ?

Dann besteht grundsätzlich während des Studiums keine Möglichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit, eine abhängige Beschäftigung ist im Rahmen der 90/ 180 tage Regelung zulässig.

Daneben wären insbesondere folgende Absätze zu beachten :

Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Daraus ist abzuleien, dass eine Niederlassungserlaubnis (= unbefristete AE) nicht erteilt wird.

Zitat:
4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.


Nach erfolgreichm Abschluß des Studiums besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Existenzgründung, soweit die im § 21 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zum Thema Einbürgerung:

Mit einer AE nach § 16 ist jede Einbürgerung ausgeschlossen.

Zur Ausgangsfrage also die Antwort:

Fertig studeren, einen Arbeitsplatz suchen dann gibts eine AE nach § 18 oder selbständig machen mit AE nach § 21.

Die Zeit des Studiums kann später auf die Zeit für die Erteilung einer NE nach § 9 teilweise angerechnet werden, siehe dazu § 9 Abs. 4 AufenthG:
Zitat:

4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,

3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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