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Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung

 
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salina44109
Gast





BeitragVerfasst am: 02.10.04, 11:43    Titel: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

vor einigen Tagen stellte ich folgende Frage hier im Forum:
Werden Unterhaltszahlungen an die Eltern bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt?
Die Anwort lautete, das maßgebliche Einkommen würde um die Höhe der Unterhaltszahlungen an die Eltern gekürzt.

Aber welche Höhe an Unterhaltsleistung wird anerkannt? Die Eltern leben im Ausland,
kann man sich an die steuerlichen Richtlinien (Unterstützung Bedürftiger) richten oder sind andere Grundlagen maßgebend?

Bei Wiederheirat nach der Scheidung: Inwieweit wird die zweite Ehefrau bei der Unterhaltszahlung an die geschiedene Frau berücksichtigt, angenommen der Mann ist Alleinverdiener.

Viele Fragen, ich hoffe auf viele Antowrten.
Danke! Salina
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H.L.
Gast





BeitragVerfasst am: 02.10.04, 15:50    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

in erster Linie werden die Zahlungen in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Sollten sie zum Einkommen in einem nicht vernünftigen Verhältnis stehen, kommt eine Kürzung in Betracht.
Die erste Ehefrau geht in der Regel der zweiten Frau unterhaltsrechtlich vor. Reicht es also nicht für beide, hat die zweite Pech.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.10.04, 19:17    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

deshalb heirate ich gleich 5x und mach 10 Kinder denn ab dem 5. Kind und der 3. Frau is alles gratis Smilie
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Salina44109
Gast





BeitragVerfasst am: 03.10.04, 01:16    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

auf so dumme Kommentare wie der obere kann gerne verzichtet werden. Aber wahrscheinlich kommen die Forumsbetreuer mit dem Löschen der zahlreichen dümmlichen Beiträge nicht nach, mit denen dieses Fprum übersäht ist. Schade.....
Salina
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Melly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 03.10.04, 10:21    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

Also, daß der unterhalt an die Eltern berücksichtigt wird halte ich für ein Gerücht.
Da wir hier letztes Jahr eine Prüfung vom Sozialamt hatten, da die Schwiegermutter ins Pflegeheim gekommen hat, weiß ich das gaaanz anders.

Mein Mann ist erst seiner Ex-Frau zu Unterhalt verpflichtet.
Dann kommt die neue Frau, sollte die nicht arbeiten gehen.
Wären Kinder da, würden erst die Kinder an erster Stelle stehen.
Danach kommen erst die Eltern.
Also Unterhalt der Eltern kann den Unterhalt der Ex nicht mindern.

Die zweite Ehefrau kommt immer nach der ersten Frau.
Heißt also, bekommt die Ex soviel Geld, daß der Mann am ende nix hat außer seinen Selbstbehalt, steht die zweite Frau doof da.
Die muß dann arbeiten gehen, ob sie will oder nicht, oder zum Sozialamt wandern.
Gruß
Melly
_________________
Smilie Melly
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Hans
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 09:13    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo Salina,

da Melly mal wieder ein Statement abgegeben hat, muss ich wieder einiges richtig stelle:

A. Die Reihenfolge der Unterhaltsberechtgten sieht wie folgt aus (§ 1609 BGB)

1. minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder
2. die Mütter dieser Kinder, soweit sie mit den Vätern verheiratet sind
3. die übrigen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.)
4. die Eltern

Davon zu unterscheiden ist

B. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestimmt sich nach den ehehlichen Lebensverhältnissen. Wenn diese ehelichen Lebensverhältnisse dadurch geprägt sind, dass z.B. monatlich 500,00 EUR an die Eltern gezahlt werden, so kann dasin Ausnahmefällen dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach den um diese 500,00 EUR geminderten Einkommensverhältnissen bemißt. Es werden z.B. Leibrentenverpflichtungegen gegenüber den Eltern unterhaltsmindernd anerkannt.

Der von Melly geschilderte Fall ist anders, dort ist es erst später zu einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Sohnes gegenüber seiner Mutter gekommen, die eben nicht die ehelichen Verhältnisse geprägt hat.

Gruss Hans
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Melly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 10:41    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo Hans,


mich würde mal interessieren, was denn und wie das Gericht das Wort "eheprägend" sieht.Bei meinem Mann war es zb so, daß er und die Ex die komplette Rente von seiner mutter hatten.
Die lebten unter einem Dach.
War nicht wenig Rente.
So konnten sie sich das Haus kaufen und vom eigenen Einkommen Schulden zahlen.
Vom Geld von Oma konnten sie bis zur Trennung wunderbar leben.
Tja..eigentlich eheprägend da mindestens 20 Jahre so ein Verhältnis bestand.
Aber da sagt das Gericht dann auch...nö nix da es wird das Einkommen des Ehepaares zu Grunde gelegt, egal ob sie nie was von dem Geld gehabt haben, da komplett zur Tilgung genutzt wurde.
Die Ex hat dann natürlich 50% aus der hütte bezahlt bekommen.

Ich hab irgendwie das Gefühl, daß die Richter frei nach Lust und Laune bestimmen was eheprägend war oder nicht.
Ich finde jedenfalls daß 20 Jahre lang die Rente der Mutter für eine Ehe sehr wohl eheprägend waren.
Die Rente ist natürlich weggebrochen als die Mutter ins Pflegeheim mußte.
Wäre interessant wie Du die Sache siehst.
Gruß
Melly
_________________
Smilie Melly
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Hans
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.10.04, 13:39    Titel: Re: Unterhaltszahlung vor und nach Scheidung Antworten mit Zitat

Hallo Melly,

das sind wieder zwei verschiedene Sachverhalte. Einmal geht es um die freiwlligen Leistungen einer Dritten. Diese Leistungen können nach den Leitlinien nur dann angechnet werden, wenn der Dritte damit einverstanden ist.

In dem von mir behandelten Fall ging es hingegen um Aufwendungen, die über die gesamte Laufzeit der Ehe gemacht wurden.

Für den Begriff "eheprägend" gibt es keine allgemein gültige Definition. Es ergibt sich in der regel aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte, was als Einkommen heprägend und welche Belastungen eheprägend sind.

Typische eheprägende Belastungen sind z.B. die Ratenkredite bei Quelle, Versandhaus X und (Wortsperre: Firmenname).

Im Unterhaltsrecht geht es nicht wie in der Mathematik, 2+2 sind nicht 4, sondern irgendwas zwischen 3 und 5.

Im Übrigen hat die ehefrau ja dann über denZugewinnausgleich noch von den Leistungen der Mutter profitiert. Das allerdings ist eine Frage des Zugewinnausgleichs, die wiederum mit dem Unterhalt nicht szu tun hat.

Gruss Hans
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