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So einfach können wir uns dies nicht machen. Natürlich hat nach außen "der Staat" gehandelt. Hier als Behörde BND. Daher fallen eventuelles Fehlverhalten einzelner Bediensteter auf die entsprechende Behörde und damit auf den Staat zurück. Wenn ein Behördenleiter nicht weiß, was im eigenen Laden läuft, dann muß er sich dies anrechnen lassen.
Rein juristisch können wir es uns schon so leicht machen, da im Strafrecht (und das wäre hier ggf. einschlägig) nur die handelnde natürliche Person zu betrachten ist.
Der Ruf der Bundesrepublik und / oder des BND ist sicherlich beschädigt aber das lässt sich juristisch / verfassungsrechtlich nicht wirklich greifen.
Ob und inwieweit sich Vorgesetzte schuldhaft verhalten haben, muss ggf. auch strafrechtlich bzw. disziplinarrechtlich geklärt werden...
Gesellschaftlich wäre sicherlich auch eine Debatte über eine effektive Geheimdienstkontrolle angebracht, wie sie des Öfteren bereits von Herrn Neskovic angestoßen wurde.[/u]
So einfach können wir uns dies nicht machen. Natürlich hat nach außen "der Staat" gehandelt. Hier als Behörde BND. Daher fallen eventuelles Fehlverhalten einzelner Bediensteter auf die entsprechende Behörde und damit auf den Staat zurück. Wenn ein Behördenleiter nicht weiß, was im eigenen Laden läuft, dann muß er sich dies anrechnen lassen.
Rein juristisch können wir es uns schon so leicht machen, da im Strafrecht (und das wäre hier ggf. einschlägig) nur die handelnde natürliche Person zu betrachten ist.
[/u]
Mir geht es nicht um den strafrechtlicen Aspekt, sondern darum, inwieweit solch ein Handeln fuer die Bundesregierung zulaessig waere.
Denn Skandal ist ja das mit der Journalistin nicht, weil es strafrechtlich relevant ist(ist es das ueberhaupt?), sondern weil in unzulaessiger Weise in Grundrechte eingegriffen wurde.
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Hier auf das Volkszählungsurteil zu verweisen, ist im Prinzip schon richtig. Allerdings sollte auch zur Kenntnis genommen werden, daß für den Bundesnachrichtendienst 1990 eigens das BND-Gesetz - BNDG) erlassen wurde. Grundrechte können durch Gesetz einschränkt werden, allerdings bedarf es dazu eines Gesetzes. Dieses Gesetz selbst muß aber ebenfalls im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.
Das stimmt natuerlich.
Allerdings habe ich im Gesetz nichts gefunden, aus dem sich ergibt, dass Deutsche und Nichtdeutsche anders behandelt wuerden. Wenn ich mich damit nicht irre, dann darf durch das BND-Gesetz in die staatsangehoerigkeitsunabhaengigen Grundrechte(und GG1 und 2 zaehlen ja dazu) eines afghanischen Ministers nur genausowenig oder viel eingegriffen werden, wie in die einer deutschen Journalistin(eben unter der momentan noch aus meiner Sicht nicht eindeutig geklaerten Annahme, dass der Staat GG1 und 2 auch gegenueber afghanischen Ministern beachten muss).
Es kommt also darauf an, was in der Verwurstelung von BND Gesetz, Verfassungsschutzgesetz und Datenschutzgesetz drinsteht und darauf, ob der deutsche Staat bei Umgang mit einem afghanischen Minister GG1 und 2 beachten muss.
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Allerdings habe ich im Gesetz nichts gefunden, aus dem sich ergibt, dass Deutsche und Nichtdeutsche anders behandelt wuerden. Wenn ich mich damit nicht irre, dann darf durch das BND-Gesetz in die staatsangehoerigkeitsunabhaengigen Grundrechte(und GG1 und 2 zaehlen ja dazu) eines afghanischen Ministers nur genausowenig oder viel eingegriffen werden, wie in die einer deutschen Journalistin(eben unter der momentan noch aus meiner Sicht nicht eindeutig geklaerten Annahme, dass der Staat GG1 und 2 auch gegenueber afghanischen Ministern beachten muss).
Es kommt also darauf an, was in der Verwurstelung von BND Gesetz, Verfassungsschutzgesetz und Datenschutzgesetz drinsteht und darauf, ob der deutsche Staat bei Umgang mit einem afghanischen Minister GG1 und 2 beachten muss.
Hallo carn,
unser Grundgesetz und verschiedene Gesetze sehen ausdrücklich in einigen Bereichen eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen vor. Der BND ist ein Auslandsnachrichtendienst. Daher wird er im Ausland tätig oder informiert sich in Deutschland aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen (Radio, Fernsehen, Presse, Internet usw.). Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die deutsche Journalistin kann sich gegenüber dem BND (als bundesdeutsche Behörde) auf Artikel 5 Grundgesetz (Pressefreiheit) berufen.
Ich verbinde Deine beiden Threads, da die Diskussion im Prinzip doch ein Thema behandelt (2. Thread ab hier).
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Allerdings habe ich im Gesetz nichts gefunden, aus dem sich ergibt, dass Deutsche und Nichtdeutsche anders behandelt wuerden. Wenn ich mich damit nicht irre, dann darf durch das BND-Gesetz in die staatsangehoerigkeitsunabhaengigen Grundrechte(und GG1 und 2 zaehlen ja dazu) eines afghanischen Ministers nur genausowenig oder viel eingegriffen werden, wie in die einer deutschen Journalistin(eben unter der momentan noch aus meiner Sicht nicht eindeutig geklaerten Annahme, dass der Staat GG1 und 2 auch gegenueber afghanischen Ministern beachten muss).
Es kommt also darauf an, was in der Verwurstelung von BND Gesetz, Verfassungsschutzgesetz und Datenschutzgesetz drinsteht und darauf, ob der deutsche Staat bei Umgang mit einem afghanischen Minister GG1 und 2 beachten muss.
Hallo carn,
unser Grundgesetz und verschiedene Gesetze sehen ausdrücklich in einigen Bereichen eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen vor.
Nur muss diese explizit vorhanden sein, wenn sie nicht vorhanden ist, dann kann man - zumindest beim BND Gesetz, bei dem es um Taetigkeiten im Ausland geht - davon ausgehen, dass deutsche und nichtdeutsche gleich behandelt werden.
Und im BND Gesetz finde ich eben keine Einschraenkung auf Deutsche, da ist immer von Personen oder Betroffenen die Rede, z.b.:
"§ 2 Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2.
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
3.
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
4.
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 3Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. 2Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht."
Insbesondere der letzte Punkt scheint unabhaengig von der staatsbuergerschaft zu sein und dieser scheint indirekt schon auf die Grundrechte Bezug zu nehmen, denn "Nachteile" sind Eingriffe in die Grundrechte schon. Dementsprechend hat der BND Grundrechtseingriffe bei Auslaendern im Ausland so gering wie moeglich zu halten.
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Der BND ist ein Auslandsnachrichtendienst. Daher wird er im Ausland tätig oder informiert sich in Deutschland aus allgemein öffentlich zugänglichen Quellen (Radio, Fernsehen, Presse, Internet usw.). Das Bundesdatenschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Nein, der BND hat im Ausland ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz teilweise zu beachten:
"§ 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung."
Womit der Rest natuerlich Anwendung findet.
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Die deutsche Journalistin kann sich gegenüber dem BND (als bundesdeutsche Behörde) auf Artikel 5 Grundgesetz (Pressefreiheit) berufen.
Ich dachte GG1 und 2 seien das relevante und zumindest auf GG1 kann sich der afghanische Minister auch berufen.
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Und im BND Gesetz finde ich eben keine Einschraenkung auf Deutsche, da ist immer von Personen oder Betroffenen die Rede, ...
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Ich dachte GG1 und 2 seien das relevante und zumindest auf GG1 kann sich der afghanische Minister auch berufen.
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