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Patrone leer in Prüfung

 
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Luze
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Anmeldungsdatum: 30.04.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.04.08, 23:42    Titel: Patrone leer in Prüfung Antworten mit Zitat

Folgende Situation:
Prüfling legt in der Handwerkskammer/Innung Meisterprüfung ab. Bestandteil davon sind Rechnungen am PC mit anschließendem Ausdrucken der Ergebnisse/Rechnungen, die dann den Prüfern vorgelegt werden. Es zählen lediglich ausgedruckte Rechungen. PC und Drucker werden in der Prüfung gestellt. Prüfling scheitert am Ausdrucken seiner Rechnungen, da Druckerpatrone leer, und verliert somit viel wertvolle Zeit, bis das Problem behoben werden konnte.
Wie ist die Rechtslage, muss das zur Verfügung gestellte Material vorher vom Prüfling überprüft werden oder liegt hier die Aufgabe bei der Handwerkskammer für einen ordnungsgemäßen Ablauf ohne Störungen zu sorgen?
Ich danke vorab für Antworten.
Gruß
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Toastbrot
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 98
Wohnort: Uslar/Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.05.08, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Materialien gestellt wurden, sehe ich kein Verschulden beim Prüfling, da er gutgläubig an die Sache herangegangen ist. Oder wurde er vorher aufgefordert, seine Materialien zu prüfen ? Hat der Drucker evtl. vorher schon eine Anzeige über den Tintenstatus gegeben ?
_________________
Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: der Weltrauml und die Dummheit des Menschen. Obwohl - beim Weltraum bin ich mir nicht sicher... (-Albert Einstein)
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das Prüfungsverfahren liegt in der Hand der Prüfungsbehörde. Bei vielen Prüfungen sind die Prüflinge gehalten, sich selbst bestimmte Hilfsmittel vorzuhalten. Alle Prüfungsmaterialien/Hilfsmittel außerhalb davon sind von der Prüfungsbehörde bereitzuhalten. Treten dort Schwierigkeiten auf, fallen die in die grundsätzlich Verantwortung der Prüfungsbehörde.

Wenn es dadurch zu einer Verzögerung/Störung der zeitlich begrenzten Prüfung kam, liegt ein Verfahrensfehler vor. Das muss gegebenenfalls gerügt werden. Schließlich kann die Prüfungauf dieser Grundlage angefochten werden.

Wann war denn die Prüfung und wie ist sie ausgegangen?
Gab es einen Nachteilsausgleich, etwa durch Prüfungsverlängerung?
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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