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Person A beantragt bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Reisekosten nach London. Dies wurde mit dem Hinweis abgelehnt, daß nur Reisekosten im Bundesgebiet übernommen werden.
§ 45 SGB III besagt nichts über Restriktionen im Inland.
Vor dem eugh argumentiert man wenn ein deutsches Gesetz nicht im Einklang mit der europäischen Regelung ist. Kann man auch argumentieren, daß man individuell von einem Verstoß der Freizügigkeitsregelung betroffenist?
Ich bin mir nicht sicher wie man hier argumentiert. Würde § 45 SGB III besagen, daß nur Kosten im Bundesgebiet übernommen würden, so würde es sicherlich einfach sein zu argumentieren. Besager § argumentiert aber pauschal.
Wäre für einige Denkanstöße dankbar.
Der Einzelne muss sogar eine individuelle Rechtsverletzung geltend machen. Da 45 III SGB III nicht nur vom Bundesgebiet spricht und die Leistung auch eventuell zur Aufnahme einer Arbeit führen könnte, erscheint mir die Auffassung der ARGE zumnindest fraglich (ich kenne aber die einschlägigen Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften nicht).
Ggf. sollte man die Leistungs im Voraus beantragen und gegen die Ablehnung (evtl. mit anwaltlicher Unterstützung) Rechtsmittel einlegen. Ob ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegt hängt wohl auch davon ab, wie weit der Begriff des Arbeitnehmers zu definieren ist und ob hier eine Diskriminierung / Beschränkungsmaßnahme überhaupt vorliegt.
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