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Verfasst am: 29.04.08, 23:43 Titel: Können Privatpersonen abmahnen?
Hallo!
Mal angenommen eine Privatperson (A) verkauft in einem Onlineauktionshaus massenhaft Neuware, so dass man nicht mehr von privaten Verkäufen ausgehen kann.
Kann nun eine andere Privatperson (B) diese andere Person A abmahnen, oder geht das nicht, weil B keinen "Schaden" davon trägt? Müsste B als gewerbsmäßiger Verkäufer handeln?
Über eine Antwort wäre ich dankbar.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.04.08, 00:09 Titel:
Ein privater B steht elementarerweise per definitionem nicht "im Wettbewerb" mit A und hat folglich keine auf UWG gegründeten Unterlassungsansprüche. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 30.04.08, 12:48 Titel: Re: Können Privatpersonen abmahnen?
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Mal angenommen eine Privatperson (A) verkauft in einem Onlineauktionshaus massenhaft Neuware, so dass man nicht mehr von privaten Verkäufen ausgehen kann.
Eine Gewerblichkeits-Verschleierung wäre ein unlauteres, unzulässiges Wettbewerbsverhalten.
Zitat:
Kann nun eine andere Privatperson (B) diese andere Person A abmahnen
Nein, B könnte A nur bei Personen(vereinigungen) verpetzen, die zur gerichtlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auf zukünftige Unterlassung derart wettbewerbswidrigen Verhaltens befugt sind ( = konkret betroffene Wettbewerber, Wettbewerbs-Verbände, Verbraucherschutzvereine, IHKs ).
Verfasst am: 03.05.08, 22:25 Titel: Re: Können Privatpersonen abmahnen?
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Eine Gewerblichkeits-Verschleierung wäre ein unlauteres, unzulässiges Wettbewerbsverhalten.
Das ist interessant . Steht das in einem Urteil oder wo?
P.S. Zu dem Sachverhalt: Was ist, wenn B eine ähnliche Sache verkauft wie A, aber wirklich privat? Dann würde B zwar zu A in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, aber wäre trotzdem kein Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG und deshalb nicht abmahnberechtigt. Sehe ich das richtig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.05.08, 10:20 Titel: Re: Können Privatpersonen abmahnen?
I-user hat folgendes geschrieben::
Das ist interessant . Steht das in einem Urteil oder wo?
Ich würde an §4 HS 3, 11 UWG denken.
I-user hat folgendes geschrieben::
P.S. Zu dem Sachverhalt: Was ist, wenn B eine ähnliche Sache verkauft wie A, aber wirklich privat? Dann würde B zwar zu A in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, aber wäre trotzdem kein Mitbewerber i.S.d. § 2 Nr. 3 UWG und deshalb nicht abmahnberechtigt. Sehe ich das richtig?
Das wurde doch schon oben beantwortet. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Mal angenommen eine Privatperson (A) verkauft in einem Onlineauktionshaus massenhaft Neuware, so dass man nicht mehr von privaten Verkäufen ausgehen kann.
Dann ist er Unternehmer und 'Passivlegetimiert' (Dh. abmahnbar).
Zitat:
Kann nun eine andere Privatperson (B) diese andere Person A abmahnen, oder geht das nicht, weil B keinen "Schaden" davon trägt? Müsste B als gewerbsmäßiger Verkäufer handeln?
Wie schon gesagt müßten beide Personen Unternehmer sein §2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Dem UWG nach muß es sich zusätzlich um sogenannte Mitbewerber handeln, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, siehe §2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das bedeutet das auch Waren gleicher oder vergleichbarer Art auf dem gleichen Markt verkauft werden und man somit miteinander im Wettbewerb steht.
Dann würde gemäß §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG eine Aktivlegetimation bestehen.
Zitat:
Eine Gewerblichkeits-Verschleierung wäre ein unlauteres, unzulässiges Wettbewerbsverhalten.
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg ist das allein gerade nicht so.
LG Osnabrück; Beschluss vom 06.11.2002 AZ: 12 O 2957/02
OLG Oldenburg; AZ 1 W 6/03
Allerdings sind die aus der verschleierten Unternehmereigenschaft durch andere Vorschriften entstehenden Folgen höchst Wettbewerbswidrig, wie zB. der sicherlich fehlende Hinweis auf ein Widerrufsrecht oder die Impressumspflicht nach Teledienstegesetz und den Verbraucherschutzvorschriften. Meistens wird gleichsam auch gegen die Preisangabenordnung, das HGB und gegen das Datenschutzgesetz verstoßen aber auch gegen andere Vorschriften wie zB. das Elektronischer Geschäftsverkehr - Gesetz EGG, Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG, Telekommunikations - Datenschutzverordnung TDSV, Verpackungsverordnung, Batterieverordnung, Gesetz über das elektronische Handelsregister/Genossenschaftsregister/Unternehmensregister, Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz, Gewerbeordnung, Steuervorschriften ua.
Aktivlegetimiert (Abmahnberechtigt) wäre hier wie schon gesagt ein Mitbewerber gemäß §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG oder ein Wettbewerbsverein, Verbraucherzentrale, IHK etc. gemäß §8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG oder §3 UKlag.
Eine Gewerblichkeits-Verschleierung wäre ein unlauteres, unzulässiges Wettbewerbsverhalten.
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg ist das allein gerade nicht so.
LG Osnabrück; Beschluss vom 06.11.2002 AZ: 12 O 2957/02
OLG Oldenburg; AZ 1 W 6/03
Das OLG wollte lediglich keine Unlauterkeit aufgrund einer Irreführung (über für die Preisbildung maßgebliche Faktoren) im Versteigern einer Ware unter einem Pseudonym durch einen Gewerbetreibenden sehen, weil bei der Internetversteigerung die Preisbildung durch Gebote erfolge und Verbraucher deshalb weniger schutzwürdig seien als z.B. bei verschleierter Unternehmer-Werbung in Printmedien.
--> Eine verschleierte Gewerblichkeit bei Festpreis-Angeboten über eine Internet-Verkaufsplattform wird als irreführend anzusehen sein.
Zitat:
Allerdings sind die aus der verschleierten Unternehmereigenschaft durch andere Vorschriften entstehenden Folgen höchst Wettbewerbswidrig, wie zB. ... die Impressumspflicht nach Teledienstegesetz und den Verbraucherschutzvorschriften.
Als geschäftsmäßiger Anbieter von Telediensten ist der gewerbliche e-commerce-Betreiber grundsätzlich impressumspflichtig; und falls die von ihm über die Verkaufsplattform offerierten Verträge zudem unter die Fernabsatz-Vorschriften fallen sollten, auch nach diesen Vorschriften zur Offenlegung seiner Unternehmeridentität verpflichtet.
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