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gesetzliche Betreuung

 
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ichbinratlos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 12.04.08, 23:10    Titel: gesetzliche Betreuung Antworten mit Zitat

Hallo Leute,
habe da mal ein paar Fragen: meine Mutter hat einen gesetzlichen Betreuer seit neustem. Ich weiss nicht warum und wieso. Besteht die Möglichkeit den Betreuer wieder loszuwerden? Wenn ja wie? Ich habe den starken Eindruck, dass meine Mutter dem gesetzlichen Betreuer unter falschen Voraussetzungen zugestimmt hat! Ist ein gesetzl. Betreuer zur Zusammenarbeit mit der Familie (den KIndern) verpflichtet oder kann der einfach entscheiden, wie er es für richtig hält?
Vielen Dank für Beantwortung meiner Fragen!
Grüsse von hilfebittedanke
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 12.04.08, 23:53    Titel: Re: gesetzliche Betreuung Antworten mit Zitat

ichbinratlos hat folgendes geschrieben::
Hallo Leute,
habe da mal ein paar Fragen: meine Mutter hat einen gesetzlichen Betreuer seit neustem. Ich weiss nicht warum und wieso. Besteht die Möglichkeit den Betreuer wieder loszuwerden? Wenn ja wie?
Man weist dem Vormundschaftsgericht nach, dass die Voraussetzungen der Betreuung nicht gegeben sind (Mutter ist voll geschäftsfähig).
Zitat:
Ich habe den starken Eindruck, dass meine Mutter dem gesetzlichen Betreuer unter falschen Voraussetzungen zugestimmt hat!
Eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten ist unzulässig.
Zitat:
Ist ein gesetzl. Betreuer zur Zusammenarbeit mit der Familie (den KIndern) verpflichtet
Nein.
Zitat:
oder kann der einfach entscheiden, wie er es für richtig hält?
Nein. Er muss den Betreuten fragen.
Zitat:
Vielen Dank für Beantwortung meiner Fragen!
Grüsse von hilfebittedanke
Entscheidend ist immer, was die Mutter will. Nähere Informationen auch hier: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=22083
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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ichbinratlos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 15.04.08, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Aber...
Zitat:
Man weist dem Vormundschaftsgericht nach, dass die Voraussetzungen der Betreuung nicht gegeben sind (Mutter ist voll geschäftsfähig).

Wie tut man das denn überhaupt?
Vorallem wenn die Zeit extrem drängt, weil der gesetzliche Betreuer bereits die Wohnung auflöst und die Person in wenigen Tagen in ein Heim einweisen wird!

Der Betreuung wurde offensichtlich unter falschen Voraussetzungen zugestimmt, bzw. wurde u.U. der breite Umfang der Betreuung offensichtlich unterschlagen. Die Betreute Person will jedenfalls überhaupt nicht das, was der gesetzliche Betreuer gerade tut, ganz im Gegenteil. Die Betreuerin interessiert das jedoch überhaupt nicht-

Ja, wenn ich es nicht gerade selbst erleben würde, würde ich denken, dieser Beitrag hier wäre sicherlich frei erfunden. Leider jedoch ist es traurig aber wahr.
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 07:05    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

Gott sei Dank ist der Betreuer nicht zur Zusammenarbeit mit der Familie verpflichtet und auch nicht rechenschaftspflichtig. Denn dann würde ein Betreuer zum Spielball diverser familieninterner Interessen und müsste sich auch noch um deren Zwistigkeiten kümmern.

Ein Betreuer darf die Wohung nur mit Zustimmung des Amtsgerichtes auflösen. D. h. im Normalfall, der Betreuer schreibt an das Gericht, schildert die Umstände, warum eine Wohnungsauflösung notwendig ist, und ob die Betreute einverstanden ist oder nicht. Im Idealfall unterschreibt die Betreute, dass die Wohnung aufgelöst werden kann.

Das Gericht entscheidet dann, evtl. nach persönlicher Anhörung.

Es ist auch nicht möglich, dass ein Betreuer einfach so eine Heimeinweisung vornimmt.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Betreute bei der Anhörung zur Einrichtung der Betreuung die Tragweite nicht verstanden hat, oder einfach ihre Ruhe haben wollte und zugestimmt hat.

Eine Aufhebung der Betreuung ist auf jeden Fall schwierig und zeitaufwendig. Sie sollten sich mit dem Gericht in Verbindung setzen. Nach dem, was Sie schreiben, kann der Betreuerin kein Vorwurf gemacht werden. Oft ist es bei alten Menschen ja auch so, dass sie jedem nach dem Munde reden, weil sie dem Geschehen geistige nicht mehr voll folgen können. Wenn der Richter fragt, ob eine Betreuung eingerichtet werden soll, dann wird "ja" gesagt. Und wenn der Enkel sagt "willst du die Betreuung wirklich", dann sagt sie "nein". Und dann wird es schwierig.

Gruß

Andreas
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ichbinratlos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas,

erstmal vielen Dank für diese Rückmeldung.
Ja, so in der Art muss es abgelaufen sein:
Zitat:
Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Betreute bei der Anhörung zur Einrichtung der Betreuung die Tragweite nicht verstanden hat, oder einfach ihre Ruhe haben wollte und zugestimmt hat.


Die Vollmacht die der Betreuer hat, ist eben so was wie eine "Generalvollmacht", steht z.b. drin, dass die Wohnung aufgelöst werden darf. Der Betreuer weiss ganz genau, dass der einzige Wunsch meiner Mutter ist, zuhause zu wohnen und nicht in einem Heim. Dennoch löst er gerade bereits die Wohnung auf und vermutlich nächste Woche wird der Heimplatz, den er organisiert hat frei. Dies alles geschieht ohne das Einverständnis der Mutter. Der Betreuer hat allerdings einen Arztbericht organisiert, der bestätigt dass eine Heimeinweisung das beste wäre. Man muss hier aber auch dazu sagen, dass der Arzt beim Erstellen des Berichts mit Sicherheit angenommen hat, dass meine Mutter alleinstehend und ohne Verwandschaft sei.

Zitat:
Eine Aufhebung der Betreuung ist auf jeden Fall schwierig und zeitaufwendig. Sie sollten sich mit dem Gericht in Verbindung setzen.

Hier wäre es schön, wenn jemand weiss, wie und was... welches Gericht?? Ich bekomme bisher keine konkreten Informationen von keiner offiziellen Stelle. Das Vormundschaftsgericht (welches dem Antrag auf Betreuung stattgegeben hat) war nicht zu Auskünften bereit. Ganz im Gegenteil, dort sagte man, dass nach erfolgreicher Wohnungsauflösung und Heimeinlieferung sie die Betreuung wieder abgeben würden, falls ich es wünsche. Und ich solle schriftliche Beschwerde einreichen, wenn es mir nicht passe, aber man würde dafür sorgen, dass diese erst nach der Heimeinlieferung bearbeitet werden wird!

Für mich ist das wirklich unglaublich, es scheint (meine Theorie) dass man meine Mutter im Heim wissen will, weil die Kosten dann günstiger sind als bei einer Betreuung zu hause und schliesslich ist das Vermögen meiner Mutter bald aufgebraucht... Egal.

Wichtig wäre mir, wer hat Erfahrung und weiss, wie man korrekt vorgeht, damit die gesetzliche Betreuung den Job abgeben muss. Gibt's darauf spezialisierte Anwälte?
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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 17:07    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

man muss sich an das Amtsgericht wenden, dass für den Wohnort der Mutter zuständig ist.

Da es hier "brennt" würde ich als erstes ein Schreiben an den Betreuer senden, dass er für alle Schäden haftbar gemacht wird. Also auch für die Heimkosten, die durch die ungewollte Heimunterbringung entstehen.

Hiervon würde ich eine Durchschrift an das Amtsgericht senden.

Weiterhin müssen Sie versuchen, einen Anwalt zu finden, der Sie vertritt und der selbst keine Betreuungen führt. Einfach in einer großen Stadt, ganz schlecht auf dem Lande.

Sie werden von Anfang an ganz schwere Geschütze auffahren müssen und sich vorsichtshalber mehrere Eimer voll Baldrian neben das Bett stellen, denn das kostet evtl. richtig Nerven.

Auch wenn ich als ehrenamtlicher Betreuer längst nicht alles glaube, was so einige hier verzapfen, so scheint es mir hier doch sehr schlimm zu laufen.

Gruß

Andreas
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 21:04    Titel: Re: gesetzliche Betreuung Antworten mit Zitat

ichbinratlos hat folgendes geschrieben::
Hallo Leute,
habe da mal ein paar Fragen: meine Mutter hat einen gesetzlichen Betreuer seit neustem. Ich weiss nicht warum und wieso. Besteht die Möglichkeit den Betreuer wieder loszuwerden?

Ein Betreuer wird nicht einfach so mal über Nacht bestellt. Es wird ein fachärztliches Gutachten eingeholt und wenn möglich, wird ein Familienmitglied als Betreuer aufgewählt!

Zitat:
Ist ein gesetzl. Betreuer zur Zusammenarbeit mit der Familie (den KIndern) verpflichtet oder kann der einfach entscheiden, wie er es für richtig hält?

Der Betreuer ist lediglich dem Vormundschaftsgericht gegenüber verpflichtet, nicht jedoch der Familie. Warum hat niemand aus der Familie die Betreuung übernommen?
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bringe mal 3 Gesetze ins Spiel, die bei der Beurteilung wichtig sein können.

§1896 Nr. 1 BGB:


(1) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

§1897 Nr. 4 BGB:

(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.

§1901 Nr. 3 BGB:

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
_________________
Grüße Idee Lichtaus
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ichbinratlos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 16.04.08, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

@Andreas Danke!! Wir haben heute gehört, dass das Landgericht zuständig sei, welches Gericht stimmt denn?

@CruNCC

Zitat:
Ein Betreuer wird nicht einfach so mal über Nacht bestellt. Es wird ein fachärztliches Gutachten eingeholt und wenn möglich, wird ein Familienmitglied als Betreuer aufgewählt!

Tja in diesem Fall scheint ein ärztliches Gutachten vom "Dorfarzt" vorzuliegen, der bestätigt so einiges sagen die Leute...

Selbstverständlich wäre die Betreuung von den Kindern möglich gewesen, aber es wurde ja niemand befragt oder auch nur mitgeteilt, was das Amt bzw. Vormundschaftsgericht da plant. Meine Mutter hat, für den Fall, dass sie eines Tages nicht mehr selbst entscheiden können sollte bereits 2006 Patientenverfügung gemacht die eine Generalvollmacht für die Kinder enthält, das ist notariell beurkundet. Aber das Vormundschaftsgericht lässt das völlig ausser Acht.

Die haben wirklich heimlich, still und leise die Sache über die Bühne gebracht. Im Übrigen ist meine Mutter völlig zurechnungsfähig und entscheidungsfähig. Nur braucht sie etwas länger, bis sie neue Informationen verarbeiten kann aufgrund ihrer Krankheit. Sie lebt ja bisher völlig alleine zuhause. Und alle Bekannten und Freunde könnten bestätigen, dass sie ihr Leben im Griff hat,soweit es bei ihrer Krankheit möglich ist.
Für meine Begriffe will das Sozialamt sie ins Heim verfrachten, damit die sicher sind, welche Kosten künftig auf sie zukommen werden. Die haben vermutlich auch die Betreuungsgeschichte in die WEge geleitet. Anders ist die Sache einfach nicht schlüssig zu erklären.

Und wäre meine Mutter nicht soeben durch einen Unfall ins Krankenhaus gekommen, hätten wir auch nichts von der gesetzl. BEtreuung erfahren. Das kam nur raus, weil wir beim Arzt über den Gesundheitszustand der Mutter keine Auskunft bekommen konnten.
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Filipp Immanuel Kant
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 04.05.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

- Sohn A hat Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht für seine Eltern
- ab welchem gesundheitlichen Zustand der Eltern kann eine Betreuung
erwirkt werden von Dritten ?
- warum reichen diese Vollmachten nicht, warum Betreuung ?
- liegt es daran, dass Vollmachten eine "kann"-Eigenschaft haben,
während Betreuung ständig geleistert werden muss ?
- sollte nach Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht zusätzlich notariell bekundet werden, wen die Eltern als Betreuer wünschen und muss sich das Gericht daran halten,
auch wenn von Geschwistern des Sohnes mit allen Mitteln versucht wird, dessen
Nicht-Eignung darzustellen ?
-eine gesetzliche Betreuung wird kommen: sollten die Eltern in eine Rechtsschutzversicherung eintreten oder eher der Sohn ?
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 04.05.08, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Filipp Immanuel Kant hat folgendes geschrieben::
- Sohn A hat Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht für seine Eltern
- ab welchem gesundheitlichen Zustand der Eltern kann eine Betreuung
erwirkt werden von Dritten ?
- warum reichen diese Vollmachten nicht, warum Betreuung ?
Die Vollmacht sollte völlig reichen. "Warum Betreuung" sollte man diejenigen fragen, die die Betreuung angeregt haben.
Zitat:
- liegt es daran, dass Vollmachten eine "kann"-Eigenschaft haben,
während Betreuung ständig geleistert werden muss ?
Nein, es liegt daran, dass das Vormundschaftsgericht nichts von der Vollmacht weiß.
Zitat:
- sollte nach Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht zusätzlich notariell bekundet werden, wen die Eltern als Betreuer wünschen und muss sich das Gericht daran halten,
Wenn der Betroffene einer Betreuung nicht zustimmt, weil er eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird das Gericht in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Zitat:
auch wenn von Geschwistern des Sohnes mit allen Mitteln versucht wird, dessen Nicht-Eignung darzustellen ?
Als Nicht-Betroffene haben die Geschwister da garnichts zu melden.
Zitat:
-eine gesetzliche Betreuung wird kommen: sollten die Eltern in eine Rechtsschutzversicherung eintreten oder eher der Sohn ?
Der Sohn - die Eltern haben dann u. U. nicht mehr das Recht, derartige Verträge abzuschließen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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