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Zwangseinweisung

 
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antonm2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.05.08, 02:38    Titel: Zwangseinweisung Antworten mit Zitat

Hallo ich habe eine wichtige Frage.

Nehmen wir mal an ich wurde von einer Person X, die meine Mutter wäre, körperlich angegriffen worden inkl. mehreren Mordrohungen unter Zeugen. Einige dieser Zeugen wären Polizisten, die diese Person X in Handschellen legten und sie heute zwangsweise in die Psychatrie einwiesen.
Diese Polizisten hätten mir die Auskunft gegeben, dass man die Person X nur für maximal 24 Stunden einweisen kann und dann entscheidet ein Richter wie es weiter geht.

Diese Person X leidet seit jahren an Schizophrenie.
Die Syntome und und die Aggressivität verstärken sich bei dieser Person stark durch den Konsum von Alkohol und Drogen( Hasch und teilweise auch härteres)

Ich würde morgen zur Polizei gehen und eine Anzeige erstatten wegen Angriffs auf mich und meine Freundin. Und wegen der Morddrohung.
Da ich mit meiner Mutter zusammen wohne und Angst um mich selbst habe, aber auch möchte, dass sie behandelt wird, würde ich gerne versuchung zu erwirken, dass sie längerfristig in der Psychatrie bleibt und behandelt wird.

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 03.05.08, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ein psychisch Kranker kann im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Betreuung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass für den psychisch Kranken ein Betreuer bestellt wird und diesem die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Behandlung einschließlich Unterbringung zugewiesen werden.

Die Bestellung eines Betreuers kann beim Vormundschaftsgericht angeregt werden.

Zwar darf gegen den freien Willen einer Person ein Betreuer nicht bestellt werden. Bei einem psychisch Kranken kann jedoch ein Ausschluß der freien Willensbestimmung vorliegen, wenn er nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
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antonm2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.05.08, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ein psychisch Kranker kann im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Betreuung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass für den psychisch Kranken ein Betreuer bestellt wird und diesem die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Behandlung einschließlich Unterbringung zugewiesen werden.

Die Bestellung eines Betreuers kann beim Vormundschaftsgericht angeregt werden.

Zwar darf gegen den freien Willen einer Person ein Betreuer nicht bestellt werden. Bei einem psychisch Kranken kann jedoch ein Ausschluß der freien Willensbestimmung vorliegen, wenn er nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.


Vielen Dank für die Erläuterung der Rechtslage.

Angenommen man hätte genau diesen Weg schon mal bestritten, doch die Betreuung wäre vom Gericht abgehlehnt worden, da keine Gefährdung von ihr ausging.

Doch wenn die Person dieses mal 2 Menschen körperlich angegriffen hat, und wie schon mal gesagt, von 4 Polizisten festgehalten und in Handschelen gelegt werden musste, da sie auch dei Polizisten angegriffen hat, würde sich die Chance erhöhen das der Antrag beim Vormundschaftsgericht durchgeht?

Wie müsste man vorgehen? Anzeige erstatten wegen des Angriffs und der Drohungen, und dann beim Vormundschaftsgericht den Antrag stellen?
Eine Beratung bei einem Anwalt für Familienrecht aufsuchen?


Wie ist die Rechtlage?

Vielen Dank
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 03.05.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Anregung an das Vormundschaftsgericht, einen Betreuer zu bestellen, kann wiederholt werden, wenn ein Vorfall darauf hinweist, dass die psychisch Kranke eine Gefahr für sich und andere darstellt. Dabei könnte eine Schilderung des Vorfalls durch einen der beteiligten Polizeibeamten oder eine schriftliche Schilderung des Polizeieinsatzes von Bedeutung sein.

Ob eine Strafanzeige erstattet werden sollte, hängt letztlich von der Art und der Schwere der Straftat ab.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt könnte ratsam sein.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 04.05.08, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

wenn die Person doch nun in einer Klinik sit, könnte man doch über die behandelnden Ärzte was erreichen

Gruß roni
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Lichtaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 05.05.08, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei zu bemerken ist, dass das Betreuungsrecht nicht für Fremdgefährdung zuständig ist. Für die Beantragung einer richterlichen Genehmigung einer Unterbringung wegen Angriffen auf andere sind die sogenannten Sozial-Psychiatrischen Dienste zuständig, die bei der Stadtverwaltung oder den Landratsämtern zu finden sind.

Dort erhalten Sie auch ausführliche Beratung.

_________________
Grüße Idee Lichtaus
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Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 05.05.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Evtl. käme hier eine Unterbringung nach dem PsychKG in Betracht. Den Antrag auf Unterbringung kann in der Regel nur eine bestimmte Behörde (z.B. Polizei oder Ordnungsamt bzw. Sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes) stellen, die auf Hinweis von Ärzten, Heim oder Angehörigen tätig wird. Dem Antrag soll in der Regel ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.
Dafür ist kein Betreuer erforderlich.

Hier ein Link (falls dieser hier so nicht gestattet ist, bitte wieder löschen).
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