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Prüfung korregiert aber korrektur nichtmehr Nachvollziebar

 
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Arkso
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 18:18    Titel: Prüfung korregiert aber korrektur nichtmehr Nachvollziebar Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn man eine Klausur schreibt und diese nicht bestehen sollte kann man ja eventuell die klausur selbst auf übersehene Punkte durchlesen.

Damit man diese aber findet muss man ja wissen für was man alles schon Punkte bekommen hat und für was nicht.
Den teil fürden man keine Punkte bekommen hat kann man dann durchlesen um eventuell folgefehler etc. zu entdecken um so noch ein bis zwei punkte rauszuholen.

Was ist aber wenn der Prof. nichtmehr in der Lage ist zusagen wie er auf die ganzen Punkte gekommen ist? Damit würde ja jegliche möglichkeit abhanden kommen übersehene Punkte einzufordern?

Natürlich kann er die Klausur nochmal korregieren aber was wenn er dann auf eine deutlich niedrigere Punktzahl kommt?

Soweit ich weiß darf er die Punkte ja nachträglich nichtmehr nach unten korregieren oder?

Wie ist die Rechtslage?
Hoffe Ihr könnt mir helfen Dank im vorraus Arkso
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten haben Prüflinge einen Anspruch auf schriftliche Begründung. DIese Begründung muss bestimmte Standards einhalten. Einer ist dabei sicherlich, dass die Korrektur nachvollziehbar sein muss. Aus der Bewertungsbegründung muss herzuleiten sein, welche Antworten/Prüfungsteilleistungen als richtig und welche als falsch eingeschätzt wurden bzw. wie sie gewichtet wurden.

Eine Prüfungsbewertung, die das nicht einhält, ist fehlerhaft. Allerdings folgt daraus zunächst nur ein Anspruch auf Neubewertung. Inwieweit dabei Bestandsschutz aufgrund der Chancengleichheit hinsichtlich der erzielten Ergebnisse greift, ist nicht einheitlich zu beantworten. Allerdings gibt es hier ja ohnehin keinen rechten Bestandsschutz, der ja Bestehendes voraussetzt. Das lässt sich gerade nicht ermitteln. Bestandsschutz daher allenfalls hinsichtlich der Endpunktzahl (aber eh nicht bestanden).

Es kann also die Neubewertung verlangt werden. Dabei muss aus Gründen der Chancengleichheit der selbe Maßstab angelegt werden wie bei der ursprünglichen Korrektur. Da die Klausur sowieso versiebt wurde, sehe ich nicht, was es zu verlieren gibt.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

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