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Also ich studiere Medizin und ich habe an einer Nachklausur teilgenommen. In dieser Nachklausur kamen Fragen zu einem Themengebiet dran, das bei uns in der Hauptklausur nicht vorhanden war.
Es handelte sich um eine Klausur die zum Erreichen eines Praktikum Scheines nötig ist. Wir haben die Klausur mit den neuen Erstsemestern mitgeschrieben, bei denen war das entsprechende Thema im Praktikum Bestandteil, bei uns damals nicht.
Jetzt steht halt erstens in der Praktikumsordnung drin, dass sich die Fragen auf das Praktikum beziehen. Für uns Nachschreiber war wie gesagt das entsprechende Thema kein Teil des Praktikums.
Desweiteren steht in der AO Medizin 2002, §14, Absatz 4 drin, dass den Prüflingen diesselben Prüfungsaufgaben zu stellen sind, wir Nachschreiber haben ja nun aber andere Aufgaben (wie gesagt ein bei uns damals nicht behandeltes Themengebiet mehr) bekommen wie unsere Kommolitonen in der Hauptprüfung.
Hätte mal gerne eine Meinung dazu, ob sich nun einspruch gegen die Prüfung erheben lässt
Desweiteren steht in der AO Medizin 2002, §14, Absatz 4 drin, dass den Prüflingen diesselben Prüfungsaufgaben zu stellen sind, wir Nachschreiber haben ja nun aber andere Aufgaben (wie gesagt ein bei uns damals nicht behandeltes Themengebiet mehr) bekommen wie unsere Kommolitonen in der Hauptprüfung.
Das steht da nicht drin, ausserdem geht es bei den Regelungen um die "nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen". Wer sich die Muehe macht und blaettert, stellt schnell fest, dass sich die AeApprO auf die Pruefung zum Staatsexamen bezieht, nicht jedoch auf universitaetsinterne Pruefungen in einzelnen Faechern.
Ich halte § 14 ÄApprO nicht für einschlägig. Da geht es nicht um die studienbegleitenden Leistungsnachweise. Für die regelt auschließlich die Hochschule, was verlangt werden kann. Wenn es da Regelungen gibt, die das Thema auf das durchgeführte Praktikum begrenzen, dann müssen Wiederholer entweder die Möglichkeit bekommen, nochmal am nächsten Praktikum teilzunehmen oder die Praktika müssen den gleichen Stoff behandeln.
Was dabei gleicher Stoff ist und was nicht, könnnte sich als fachwissenschaftliche Beurteilung herausstellen. Wenn es eindeutig ist und die Praktikumsordnung tatsächlich die genannte Beschränkung enthält, dann wäre das Prüfungsverfahren ggf. fehlerhaft. Allerdings sollte unbedingt zeitnah schriftlich gerügt werden, dass ein unzulässiger Prüfungsinhalt abgefragt wurde. Wenn hier zu spät vorgegangen wird, könnte die Prüfungsordnung eine hübsche Ausschlussfrist bereithalten. Verfahrensfehler, die nur subjektiv beeinträchtigend sind (hier: Grenzfall, es betrifft nur die Nachschreiber), müssen unverzüglich gerügt werden (Stichwort: Rügepflicht des Prüflings).
Also möglichst schriftlich meckern, dass es so gelaufen ist. Wann war denn die Prüfung? _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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