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Aufsicht über Minderjährige
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Bert2k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 22:56    Titel: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Hallo zusammen

Nehmen wir mal an Person X bekommt von den Erziehungsberechtigen von Person Y (17 Jahre) ein schrichtliche Ermächtung zur Aufsicht von Person Y übertragen, da diese über ein Wochenende bei Person X übernachten soll, da dessen Eltern übers Wochenende fortfahren.

Nun wollen Person X und Y natürlich nicht jeden Abend zuhause verbringen und Person Y steht es ja auch zu Alkohol zu trinken, was ihm so, Person X schlecht verbieten kann.

Wie verhält sich das alle im Hinblick auf die Polizei.

Kann die Polizei Person Y zwingen eine Alkoholkontrolle zu machen, wenn dieser unter Aufsicht von Person X steht ?

Was ja sowieso absolut für Katz wäre, da ja Person Y, sollte sie alkoholsiert sein, eh wieder an Person X übergeben werden muss. Ausnüchterungszelle usw sind ja sowieso Tabu, da es sich um einen Jugendlichen handelt.

Person X is über 25 und natürlich nicht akoholisiert, max 2 Radler über den kompletten Abend, da Person X ja auchnoch mit dem Auto heimfahren muss.

Vielen Dank im Vorraus

MfG Bert2k
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.05.08, 23:30    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Bert2k hat folgendes geschrieben::
Kann die Polizei Person Y zwingen eine Alkoholkontrolle zu machen, wenn dieser unter Aufsicht von Person X steht ?
Wessen Alkohol soll Y denn kontrollieren? Y hat nicht die Rechte eines Polizeibeamten!

Wenn allerdings der Alkoholgehalt von Y überprüft werden soll, kann X dass nicht verhindern, meine ich.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Bert2k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.07.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 09.05.08, 09:46    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Bert2k hat folgendes geschrieben::
Kann die Polizei Person Y zwingen eine Alkoholkontrolle zu machen, wenn dieser unter Aufsicht von Person X steht ?
Wessen Alkohol soll Y denn kontrollieren? Y hat nicht die Rechte eines Polizeibeamten!

Wenn allerdings der Alkoholgehalt von Y überprüft werden soll, kann X dass nicht verhindern, meine ich.


Ich meinte ob ein Minderjähriger unter Aufsicht (nicht polizeilicher Aufsicht, sondern unter Aufsicht seines Vormundes), von der Polizei zu einer Alkoholkontrolle gezwungen werden kann, wenn dieser (Minderjährige) diese (Alkoholkontrolle) verweigert.

Einen Minderjährigen zwingen kann wohl keiner. Das "blasen" in den Alkomattester kann ja, bei einer Verweierung schlecht erzwungen werden.

Eine Blutabnahme is bei Minderjährigen doch auch nich zulässig oder ?

Ne Dienstaufsichtsbeschwerde und Anzeige wegen Körperverletzung, würde ich in dem Falle anstellen.

Das Jugendliche kontrolliert werden, wenn sie sich besoffen in Fussgängerzone usw rumtreiben, is ja völlig in Ordnung. Allerdings werden diese dan auch nur an den Vormund übergeben, welche in dem oben genannten Falle, ja eh schon die Aufsicht über den Minderjährigen hat.
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 09.05.08, 13:38    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Bert2k hat folgendes geschrieben::
Einen Minderjährigen zwingen kann wohl keiner. Das "blasen" in den Alkomattester kann ja, bei einer Verweierung schlecht erzwungen werden.
Eine Blutabnahme is bei Minderjährigen doch auch nich zulässig oder ?
Ne Dienstaufsichtsbeschwerde und Anzeige wegen Körperverletzung, würde ich in dem Falle anstellen.


Richtig, wie wollen Sie jemanden zum Atemalkoholtest zwingen. Das ist auch praktisch nicht möglich und durchführbar.
Eine Blutentnahme wird wohl ebensowenig durchgeführt werden (außer der Jugendliche kommt sturzvoll in ein Krankenhaus und der dortige Arzt macht die Blutuntersuchung aus medizinischen Zwecken - dieses Ergebnis wird aber nicht der Polizei mitgeteilt). Da es sich mangels Rechtsgrundlage um eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei bei einer solchen Blutentnahme handelt, wäre Ihre Anzeige rechtlich gesehen auch richtig. (Allerdings würde diese wahrscheinlich kein Polizist durchführen).

Allerdings sollte man nicht vergessen, dass die Polizei im Falle eines übermäßigen Alkoholkonsumes eines Jugendlichen auch schnell mal das Jugendamt darüber informiert. Davon bekommen logischerweise die Eltern Kenntnis und es kann unter Umständen zur Wahrung der Interessen und vor allem der Gesundheit des Jugendlichen zu weiteren, vielleicht sogar unerwünschten Maßnahmen führen.

Somit wäre alleine schon ein übermäßiger Alkoholkonsum des Jugendlichen nicht unbedingt ratenswert.

MfG
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 10.05.08, 04:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht sollte man die Sache auf das Kernproblem reduzieren: Ob ein Alkoholtest durchgeführt werden darf, hängt weder vom Alter des Betroffenen ab, noch davon, ob er unter 'Aufsicht' von irgendeinem Volljährigen steht.

In welchem Fall ein solcher Test überhaupt sinnvoll und rechtmässig wäre, ist wieder was Anderes. Warum aber sollte die Polizei bei einem besoffenen Minderjährigen, der mit seinem Motorroller unterwegs ist, anders verfahren, als bei einem Erwachsenen?
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 10.05.08, 09:21    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Hallo,
Bert2k hat folgendes geschrieben::

Einen Minderjährigen zwingen kann wohl keiner. Das "blasen" in den Alkomattester kann ja, bei einer Verweierung schlecht erzwungen werden.

Nicht nur einen Minderjährigen, sondern niemanden, wie Nino63741 sehr richtig aufgeführt hat.
Bert2k hat folgendes geschrieben::

Eine Blutabnahme is bei Minderjährigen doch auch nich zulässig oder ?

Falsch!
Sollten sich, aus irgendeinem Grund, ergeben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Blutprobe (i.d.R. §81a StPO) ergeben, ist natürlich auch eine Blutprobe bei einem Minderjährigen rechtmäßig.
Aus dem hier aufgeführten Sachverhalt, ergeben sich jedoch m.M. nach keine solche Zulässigkeitsvoraussetzungen, eine Blutprobe wäre unrechtmäßig.
Bert2k hat folgendes geschrieben::

Allerdings werden diese dan auch nur an den Vormund übergeben, welche in dem oben genannten Falle, ja eh schon die Aufsicht über den Minderjährigen hat.

X und Y sollten sich jedoch nicht wundern, wenn Y erstmal mit zur Wache muss. Solche Zettel mit irgendwelchen Unterschriften drauf, lassen sich recht leicht fälschen (insbesondere, da die Polizei nicht jede Unterschrift aller Erziehungsberechtigten in der ganzen BRD kennen können) und von daher wird das Schriftstück aller Wahrscheinlichkeit auf seine Richtigkeit überprüft. Sprich: es wird versucht die Erziehungsberechtigten zu kontaktieren, um sich die Richtigkeit der ganzen Sache bestätigen zu lassen. Danach kann der Y natürlich sofort seiner Wege ziehen.

Karsten hat folgendes geschrieben::
In welchem Fall ein solcher Test überhaupt sinnvoll und rechtmässig wäre, ist wieder was Anderes.

Die Sinnigkeit eines solchen Test liegt lediglich darin, den Grad der Trunkenheit zu ermitteln. Manchem merkt man halt 1 Promille an, anderen nicht. Um aber in etwa nachvollziehen zu können, wie stark eine Person nun tatsächlich alkoholisiert ist, nutzt man halt ein solchen Alkotester.
Rechtmäßig ist dies immer, da es sich um eine freiwillige Sache handelt. Ein Alkotest kann immer abgelehnt werden, ohne daraus resuliterenden Konsequenzen (in Form von Maßnahmen oder Anzeigen etc.)
Ein Alkotest kann immer nur einen bereits bestehnden Anfangsverdacht (i.d.R. gehts ja um Trunkenheitsfahrten) zum Vorteil des Verdächtigen schwächen.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 08:46    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Bert2k hat folgendes geschrieben::
...
Person X is über 25 und natürlich nicht akoholisiert, max 2 Radler über den kompletten Abend, da Person X ja auchnoch mit dem Auto heimfahren muss.

Vielen Dank im Vorraus

MfG Bert2k



2 Radler ist alkoholisiert ! und als "Aufsichtsperson darf er GAR NIX an Alkohol trinken und Person Y auch NIEMALS aus den Augen lassen !

Peron X ist also NIX
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 08:51    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Bert2k hat folgendes geschrieben::



Eine Blutabnahme is bei Minderjährigen doch auch nich zulässig oder ?

.



Warum nicht ?

Minderjährige können auch in U-Haft, ins Gefängnis, Fingerabdrücke genommen bekommen, durchsucht werden, mit dem Wasserwerfer nassgemacht werden, erschossen werden, gefesselt werden - halt alles was die Polizei kann - warum dann nicht auch Blutprobe ?

bei Minderjährigen kann die Polizei sogar noch mehr, als bei Erwachsenen, zum Beispiel Zuführung zum Jugendamt ! (wo jeder Erwachsen bei gleichem Sachverhalt ein freier Mann bleiben würde).
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:11    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
als "Aufsichtsperson darf er GAR NIX an Alkohol trinken und Person Y auch NIEMALS aus den Augen lassen !


Und wo soll das stehen? In der Ritterschen Erziehungslehre? Mit den Augen rollen
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D.R.
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:13    Titel: Re: Aufsicht über Minderjährige Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
als "Aufsichtsperson darf er GAR NIX an Alkohol trinken und Person Y auch NIEMALS aus den Augen lassen !


Und wo soll das stehen? In der Ritterschen Erziehungslehre? Mit den Augen rollen



in den Bestimmungen zur Übertragung der Aufsichtspflicht !
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Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Quelle?
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Scheiße, gestern Abend, als meine Kinder im Bett waren, habe ich im Wohnzimmer gesessen, sie aus den Augen gelassen und auch noch Bier getrunken… Mit den Augen rollen
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
...als meine Kinder ...




Zitat:
Übertragung der Aufsichtspflicht
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Kormoran
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
Quelle?

_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten Person aufhalten.


http://www.jugend-in-mainz.de/htm/jugschutz/erzbeauftr_personen.htm



Zitat:
"Erziehungsbeauftragung darf die Disco nicht ohne Euch verlassen und muss während der gesamten Zeit nüchtern und im Vollbesitz der Kräfte sein"
http://www.visage-whv.de/einlass.htm

quote]"Eure volljährige Begleitperson mit der von Euren Eltern übertragenen Erziehungsbeauftragung darf die Disco nicht ohne Euch verlassen und muss während der gesamten Zeit nüchtern und im Vollbesitz der Kräfte sein und hat für die Einhaltung des Jugendschutzgesetz (Verzehr von alkoholischen Getränken) Sorge zu tragen."
http://diskothek-saloon1900.de/web/index.php?Itemid=54&id=22&option=com_content&task=view[/quote]

warum sagt das die Disko ?
weil die gute Menschen sind und kein Alkohol verkaufen wollen ?


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