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kombination bekannter techniken patentierbar?

 
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Arkso
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 18:28    Titel: kombination bekannter techniken patentierbar? Antworten mit Zitat

hi,
mich würde mal interessieren wie folgende Rechtslage beim Patentieren ist.

Ich entdecke z.B. das die bekannte Methoden Dialyse in kombination mit der bekannten methode defibrillator Krebs heilen würde.

Oder das wenn man dem Patient Blut entnimmt und es in den Sodamax steckt und reinjeziert dann HIV heilt etc.

Ich kann also weder auf die eine noch die andere Methode ein Patent beanspruchen.
Aber könnte man ein Patent auf die Kombination beider methoden zur krebsheilung ein patent anmelden?

Hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
Gruß Arkso
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.05.08, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich sind Erfindungen eigentlich immer irgend eine Kombination von bereits bestehenden Dingen. Entscheidend ist, wo der erfinderische Teil liegt.

Die bloße Entdeckung "Wenn ich eine DVD mit Rostschutzmittel bestreiche, verbessert sich der Kontrast" ist keine patentierbare Erfindung. Denn §1 III PatG schließt "Entdeckungen" von der Patentierbarkeit aus.

Ein Antiblockiersystem für Autos ist auch "nur" eine Kombination von bekannten Elementen, allerdings auf eine Art und Weise, die wirklichen Erfindergeist verkörpert.
§3 PatG besagt "Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört."
§4 PatG enthält den entscheidenden Unterschied: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt."
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sich durch die Kombination der beiden Verfahren ein überraschender technischer Effekt ergibt, dann ist die Kombination patentfähig. Was das jetzt genau heißt, müsste im Einzelfall geprüft werden. Ein Hinweis auf Erfinderische Tätigkeit ist z.B. die Überwindung eines weit verbreiteten Vorurteils: "Die Kombination kann ja gar nicht funktionieren!". Wenn es andererseits für den Durchschnittsfachmann nahe gelegen hätte, beide Verfahren zu kombinieren und dabei angemessene Erfolgsaussichten bestanden hätten, dann liegt keine Erfinderische Tätigkeit vor. (Das ist jedenfalls das Kriterium beim Europäischen Patentamt: "Obvious to try with a reasonable expectation of success")

Allerdings sollte man beachten, dass die Verfahren, die man kombiniert, selbst einem Patentschutz unterliegen können. In diesem Fall dürfte man das kombinierte Verfahren nur mit Zustimmung der Patentinhaber anwenden. Man hat dann ein abhängiges Patent.


Anmerkung:
Was der "Durchschnittsfachmann" kann und weiß, ist natürlich nicht so einfach bestimmbar, weil der Durchschnittsfachmann ein Konstrukt ist. Wenn ich für Erfinderische Tätigkeit argumentiere, dan ist er strohdumm und kann kaum 1 und 1 zusammenzählen. Wenn ich gegen Erfinderische Tätigkeit argumentiere, z.B. in einem Einspruch gegen ein fremdes Patent, dann ist der Durchschnittsfachmann ein halber Einstein.
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Arkso
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.05.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die schnelle antwort aber kann ich nicht argumentieren, dass
wenn es für den durchschnittsfachman nahegelegen wäre hätte er es ja auch machen können.
Da er es aber nicht gemacht hat wird es wohl nicht nahegelegen gewesen sein.
Auch wenn der sich hinterher auf die stirn haut und sagt "warum bin ich nicht selbst daruaf gekommen"

Meiner erfahrung nach können die meisten fachmänner nämlich wirklich nicht 1 und 1 zusammenzählen und würden nahegelegene zusammenhänge nicht erkennen wenn ihr leben von abhängt Böse

Aber gut ich hab von jura keine ahnung aber wenn wir schon dabei sind.
Wie läuft das den mit dem patentieren ab?
Ich laufe zum anwalt der schreibt das in die korrekte juristische form schickt das nach münchen ins patentamt und die entscheiden ob es geht oder nicht?
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Erstmal danke für die schnelle antwort aber kann ich nicht argumentieren, dass wenn es für den durchschnittsfachman nahegelegen wäre hätte er es ja auch machen können. Da er es aber nicht gemacht hat wird es wohl nicht nahegelegen gewesen sein.


Nein, da der Durchschnittsfachmann eine fiktive Person ist und kein Mensch, den es wirklich gibt. Und eine fiktive Person macht in der realen Welt halt keine Erfindungen.


Zitat:
Wie läuft das den mit dem patentieren ab?
Ich laufe zum anwalt der schreibt das in die korrekte juristische form schickt das nach münchen ins patentamt und die entscheiden ob es geht oder nicht?


Das trifft die Sache ziemlich genau, man geht aber nicht zum Rechtsanwalt, sondern zum Patentanwalt. Wenn der Prüfer am Patentamt dann der Ansicht ist, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht patentfähig ist, teilt er dieses mit und gibt Gelegenheit zur Beantwortung des Bescheides. Daraufhin kann man gegen die Ansich des Prüfers argumentieren, die Anmeldung anpassen oder die Anmeldung fallen lassen.
Prinzipiell kann man die Anmeldung auch selbst verfassen, wenn man die Anwaltskosten sparen will. Das sollte man aber besser lassen, weil die Formulierung einer guten Anmeldung nicht trivial ist.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Anmerkung:
Was der "Durchschnittsfachmann" kann und weiß, ist natürlich nicht so einfach bestimmbar, weil der Durchschnittsfachmann ein Konstrukt ist. Wenn ich für Erfinderische Tätigkeit argumentiere, dan ist er strohdumm und kann kaum 1 und 1 zusammenzählen. Wenn ich gegen Erfinderische Tätigkeit argumentiere, z.B. in einem Einspruch gegen ein fremdes Patent, dann ist der Durchschnittsfachmann ein halber Einstein.
Für mich ist das nicht so kompliziert:
Ein "Durchschnittsfachmann" hat das Fach studiert, ist in diesem Beruf tätig, macht aber keine Erfindungen oder Entdeckungen.

P.S. Patentanwälte kennen sich m.W. oft mit technischen Dingen aus und können diesbezüglich auch beraten.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.05.08, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Für mich ist das nicht so kompliziert:
Ein "Durchschnittsfachmann" hat das Fach studiert, ist in diesem Beruf tätig, macht aber keine Erfindungen oder Entdeckungen.


Das stimmt, im konkreten Fall kann man aber immer noch darüber streiten, was diese fiktive Gestalt denn genau kann oder weiß.

Zitat:
P.S. Patentanwälte kennen sich m.W. oft mit technischen Dingen aus und können diesbezüglich auch beraten.


Zustimmung.
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