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Regelungen zu Bordbucheinträgen

 
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Leon6
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 09.05.08, 06:12    Titel: Regelungen zu Bordbucheinträgen Antworten mit Zitat

Hallo, gibt es zur Führung des Bordbuches eigentlich Verwaltungsvorschriften oder irgendwelche anderen Regelwerke ?

Insbesondere interessiert mich die Regelung zu folgenden 2 Fragen:

1. Wird unter Start- und Zielort die ICAO-Kennung eingetragen oder der ausgeschriebene Name des Flugplatzes / der Stadt ?

2. Angenommen ich drehe in A 3 Platzrunden und fliege, ohne abzurollen, direkt aus der Platzrunde nach B. Kann ich diesen Flug als einen einzigen Flug eintragen mit Anzahl Platzrunden "4" ? In diesem Fall weiss man natürlich nicht, wo ich die Platzrunden geflogen habe, also in A oder B.

Oder muss ich zwingend zwei Einträge machen, also erst die Platzrunden in A mit Anzahl "3" und danach den Flug von A nach B mit Anzahl Landungen "1" ?


Ich kenne nur § 30 LuftBO. Dieser gibt aber keine eindeutige Antwort auf die Fragen:
Zitat:

§ 30

3. für die durchgeführten Flüge
a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,


Mich interessiert hier also nicht, wie man es vielleicht machen sollte oder wie es sinnvoll wäre, sondern was irgendwelche genaueren Vorschriften dazu sagen.
Wenn mir also jemand Quellen zu weiteren Regelwerken (NfL ?) nennen kann, würde ich mich freuen.[/quote]
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leon,

wenn überthaupt, gibt es nur Richtlinien für die Verwaltung, diese sind aber nicht bindend für den Piloten.

Im Übrigen bin ich schon der Meinung, dass die Angaben im §30 LuftBO ausreichend sind.
Es werden alle Angaben aufgezählt, die angegeben werden müssen.

Hier nochmals der vollständige Paragraf:
Zitat:
§ 30 Bordbuch

(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.

(2) 1Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. 2Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.

(3) Das Bordbuch muß enthalten:

1.Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;

2.Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;

3.für die durchgeführten Flüge
a)Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,
b)Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
c)Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,
d)Anzahl der Fluggäste,
e)technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,
f)Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;

4.Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c.

(4) 1Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. 2Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. 3Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. 4Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.

(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen


Zu Deinen Fragen:
Zitat:
1. Wird unter Start- und Zielort die ICAO-Kennung eingetragen oder der ausgeschriebene Name des Flugplatzes / der Stadt ?

Beides ist möglich! Gemäß Abs.3 Nr. 3a ist der jeweilie Ort anzugeben. Nachdem es auch Plätze ohne ICAO-designator gibt, kann beides vorgenommen werden. Warum auch nicht?

Zitat:
2. Angenommen ich drehe in A 3 Platzrunden und fliege, ohne abzurollen, direkt aus der Platzrunde nach B. Kann ich diesen Flug als einen einzigen Flug eintragen mit Anzahl Platzrunden "4" ? In diesem Fall weiss man natürlich nicht, wo ich die Platzrunden geflogen habe, also in A oder B.

Dein letzter Satz gibt bereits die Antwort! Als ein Flug? NEIN, weil die Zuordnung nicht eindeutig ist!
Gemäß Abs. 3 Nr 3a können Flüge an einem Tag am oder in der Umgebung als ein Flug mit Anzahl angegeben werden (=Sammeleintrag). dies gehr natürlich nicht bei Streckenflügen!
In Deinem Beispiel sind die 3 Platzrunden Flugbetrieb auf dem Flugplatz (= 1 Sammeleintrag), nach der letzten Platzrundenlandung (Touch&Go) zählt der Landeteil als Landung zur letzten Platzrunde, der Start hingegen ist der neue Start zu einem Streckenflug (=Neuer Eintrag im Bordbuch).

Zitat:
Oder muss ich zwingend zwei Einträge machen, also erst die Platzrunden in A mit Anzahl "3" und danach den Flug von A nach B mit Anzahl Landungen "1" ?

Ja, genauso siehts aus!

Sammeleinträge sind nur bei mehreren Flügen (egal ob Platzrunde oder lokaler Flug) an einem Tag am selben Flugplatz möglich. Da hier nur ein Eintrag pro Tag notwendig ist, können auch Lokal- und Platzrundenflüge kombiniert werden.

WICHTIG: Es muss auch immer der gleiche Pilot geflogen sein. Also wenn 3 Piloten 15 Flüge durchführen, trägt jeder entsprechend chronologisch seine eigenen z.B. 5 Flüge als Sammeleintrag ein.
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 11.05.08, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ATCler, vielen Dank für Deine Ausführungen. Es klingt alles schlüssig.

Gruß,
Leon
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