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Hallo, ich habe eine Frage zur Wirksamkeit einiger AGB- Klauseln eines Leasingvertrages (LV) zwischen zwei Unternehmern.
Bsp.: Der Leasingnehmer (LN) tritt bei Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen vom Kaufvertrag, geschlossen zwischen Leasinggeber (LG) und Lieferanten (LF) zur Beschaffung der Leasingsache, zurück und will nun auch keine Leasingraten mehr an den LG zahlen.
In den AGB zum LV ist neben der üblichen Abtretung der Ansprüche des LG gegen den LF aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag weiterhin die Verpflichtung des LN zur Geltendmachung der übertragenen Rechte - hier: Rücktritt vom KV - sowie der daraus resultierenden Ansprüche geregelt, dabei hat der LN Zahlung direkt an den LG zu verlangen.
Im Falle der Geltendmachung der übertragenen Rechte hat der LN die Leasingraten weiterzuzahlen, es sei denn, der LF stimmt dem Rücktritt zu und erkennt die sich daraus ergebenden gesetzl. Folgen an oder der LN erhebt entsprechende Klage.
Nach rechtsverbindlicher Feststellung der Ansprüche des LG gegen den LF (hier: Rückgewähr des Kaufpreises) sollen sämtl. Pflichten aus dem LV entfallen und der LN hat den LG so zu stellen, wie dieser ohne Abschluss des LV gestanden hätte: Zahlung der Beschaffungs-, Finanzierungs- sowie der Vertragskosten.
Meines Wissens stellt der KV über die Leasingsache zwischen LG und LF nach dem BGH die Geschäftsgrundlage des LV dar, sodass der LN nach Rücktritt vom KV gemäß § 313 III 1 BGB auch vom LV zurücktreten kann. Danach müsste sich der LG selbst um die Rückabwicklung seines mit dem LF geschlossenen KV kümmern, während die AGB dies dem LN (auf dessen Kosten!) unter Verpflichtung zur Fortzahlung der Leasingraten bis zur Klageerhebung und schließlich Zahlung aller weiteren dem LG entstandenen Kosten auferlegen. Sind die genannten AGB - auch zwischen Unternehmern - daher unwirksam?
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