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Kommt darauf an, ob die Texte einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk genießen, sprich, die nötige Schöpfungshöhe besitzen.
Wenn ja, dann könnte mMn. der Urheber entsprechende Ansprüche stellen Ausser er hat mit dem Seitenbetreiber ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart (was aber anscheinend nicht der Fall gewesen ist). _________________ Geist ist Geil!
Auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde (mit A), berechtigt das nicht, dass B die Texte des Urhebers unrechtmäßig verbreitet/veröffentlicht.
....berechtigt das nicht, dass B die Texte des Urhebers unrechtmäßig verbreitet/veröffentlicht.
Das nicht - aber es würde A berechtigen gegen B vorzugehen (so war es, glaube ich jedenfalls, gemeint) _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Wollte damit ausdrücken, daß bei einem exklusiven Nutzungsrecht in dem Falle nur der Webseitenbetreiber Unterlassungsansprüche gegen B hat, aber wahrscheinlich nicht mehr der Urheber selbst.
Bei einem Einfachen Nutzungsrecht kann wiederum nur der Urheber und nicht der Seitenbetreiber irgendwelche Ansprüche durchsetzen.
War etwas ungenau formuliert.. _________________ Geist ist Geil!
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