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kahela
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 21:34    Titel: Copyright an Texten Antworten mit Zitat

Hallo.

Folgende Situation:
Ich habe für Seite A mehrere, kurze Texte geschrieben.
Ein Konkurent zu Seite A (Seite B) hat diese Texte nun 1zu1 übernommen.

Habe Ich oder der Inhaber von Seite A irgendwas gegen Seite B in der Hand - können er oder ich etwas tun?

Damals, als ich die Texte geschrieben habe, haben wir nichts vereinbart an Rechten oder ähnliches.

Für jeden Tipp bin ich dankbar.


Viele Grüße,
KaHeLa
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt darauf an, ob die Texte einen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk genießen, sprich, die nötige Schöpfungshöhe besitzen.

Wenn ja, dann könnte mMn. der Urheber entsprechende Ansprüche stellen Ausser er hat mit dem Seitenbetreiber ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart (was aber anscheinend nicht der Fall gewesen ist).
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ThePhil
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart wurde (mit A), berechtigt das nicht, dass B die Texte des Urhebers unrechtmäßig verbreitet/veröffentlicht.

<- Muahhaha 666
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

ThePhil hat folgendes geschrieben::
....berechtigt das nicht, dass B die Texte des Urhebers unrechtmäßig verbreitet/veröffentlicht.

Das nicht - aber es würde A berechtigen gegen B vorzugehen (so war es, glaube ich jedenfalls, gemeint) Winken
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 13.05.08, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wollte damit ausdrücken, daß bei einem exklusiven Nutzungsrecht in dem Falle nur der Webseitenbetreiber Unterlassungsansprüche gegen B hat, aber wahrscheinlich nicht mehr der Urheber selbst.

Bei einem Einfachen Nutzungsrecht kann wiederum nur der Urheber und nicht der Seitenbetreiber irgendwelche Ansprüche durchsetzen.
War etwas ungenau formuliert..
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