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Verfasst am: 15.05.08, 10:40 Titel: Nach 9 Schuljahren von der Schule "geschmissen"
Hallo, eine Bekannte von mir , Wohnistz in Niedersachsen ist in der 7. Klasse der Hauptschule.
Sie ist 16 Jahre alt.
Auf Grund von einem Umzug nach Hessen und dann wieder zurück nach Niedersachsen, ist sie wie gesagt erst in der der 7.Klassen.
Nun meint der Rektor, dass sie am Ende des Schuljahres, die Schule verlassen muss.
Dann wohl auch ohne Abschluss.
Ist das Rechtens oder muss er ihr eine Möglichkeit zum Abschluss geben, also dass sie noch 2 Jahre auf die Schule gehen darf?
in Niedersachsen endet die Schulpflicht nach 12 Jahren (§ 65Schulgesetz Niedersachsen). Die sind ja vermutlich noch nicht erreicht, oder?
Eine zeitliche Begrenzung des Rechts, die Hauptschule zu besuchen, habe ich nirgends gefunden. Da muss der Rektor selbst erklären, woraus er das schöpft.
Es könnte aber sein, dass die Schülerin selbst sich über die Möglichkeiten der Erfüllung der Schulpflicht und des Erreichens eines Schulabschlusses an anderen Einrichtungen (z.B. "Jugendwerkstatt") beraten lassen möchte.
Verfasst am: 15.05.08, 13:58 Titel: Re: Nach 9 Schuljahren von der Schule "geschmissen"
otto3777 hat folgendes geschrieben::
ist sie wie gesagt erst in der der 7.Klassen.
Nun meint der Rektor, dass sie am Ende des Schuljahres, die Schule verlassen muss.
Mit welcher Begründung?
Fehlverhalten?
Schwänzen?
Tätliche Angriffe?
Gefährdung von Mitschülern?
Bombendrohungen im Internet?
Was sagen die Erziehungsberechtigten? _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Mir ist keine Begründung bekannt. Danke für eure schnellen antworten, werde mich noch mal weiter umhören, wengen Begrundeung usw.
Also Gewalttätig oder Bombendrohungen kann ich mir net vorstellen.
Sie ist nicht die Beste in der Schule aber das darf ja eingentlich nicht zum rausschmiss führen.
Die Erziehungsbrechtigte ist sich eben unsicher und leider ist die Mutter auch sehr schüchtern.
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo Otto,
in Niedersachsen endet die Schulpflicht nach 12 Jahren (§ 61 Schulgesetz Niedersachsen). Die sind ja vermutlich noch nicht erreicht, oder?
.
Bleibt sie vll das 2x sitzen o.ä.?
Wird sie auf eine andere Schulform verwiesen?
Denn die letzten 3 Jahre könnte man doch evtl. auch in der Berufsschule absitzen?
Schauen wir doch mal in das Schulgesetz Niedersachsen. Unter § 61 gibt es als "Ordnungsmaßnahmen" folgendes:
Zitat:
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
6. Verweisung von allen Schulen.
(4) 1Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.
Andere Möglichkeiten des "Rausschmisses" sieht das Schulrecht nicht vor.
2x nicht versetzt - das wäre an anderen Schulformen ein Grund, die Schule zu verlassen, aber nicht in der Hauptschule; nachzulesen hier.
Meine Meinung: Eltern und Kind sollten schleunigst mit dem Schulleiter reden, ob es nicht ein Missverständnis ist. Und wenn die Mama zu schüchtern ist, dann fragt sie halt ihren großen Bruder, ob er mitkommt, damit der Rektor sie nicht beißt . _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
in Niedersachsen kenne ich mich nicht aus, aber in Bayern ist nach 9 Jahren die Volksschulpflicht erfüllt.
Ist man dann noch in der 7. oder 8. Klasse, müssen die Eltern einen Antrag auf Schulzeitverlängerung stellen.
Dieser kann abgelehnt werden wenn:
- der Schüler die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs stört
- keine Aussicht auf Erreichen des Abschlusses besteht
Verlängert werden kann im Normalfall bis zwei Jahre, in Ausnahmefällen auch drei Jahre.
"Sie ist nicht die Beste", kann unter Umständen in Bayern schon zur Ablehnung führen, wenn das "sehr schlecht" bedeutet.
Eltern und Kind sollten schleunigst mit dem Schulleiter reden, ob es nicht ein Missverständnis ist.
Ja, gute Idee. Reden hilft oft.
Zitat:
leider ist die Mutter auch sehr schüchtern.
Wenn sie kein Gespräch mit dem Schulleiter anstreben würde, würde der den Eindruck bekommen, der Schulabschluss ihrer Tochter sei ihr egal.
Die Mutter hat ein Recht darauf, vom Schulleiter zu erfahren, auf welchen anderen Bildungseinrichtungen die Tochter ihre Schulpflicht erfüllen kann und auf welcher Einrichtung sie sonst noch zu einem Hauptschulabschluss kommen könnte.
Behauptet der Schulleiter, dass die Schülerin auf eine Förderschule (Sonderschule) gehört?
Wie weit ist denn eigentlich die nächstgelegene Hauptschule nach der momentan besuchten entfernt?
Ist die Tochter mutig genug, mit dem/der dortigen Schulleiter/in einen Gesprächstermin zu machen und zu fragen, ob sie dort aufgenommen werden würde?
Rechtlich gesehen ist es wahrscheinlich so, dass die Tochter momentan in die Hauptschule geht, in deren Schulbezirk sie wohnt, aber wenn der alte Schulleiter sie ziehen lässt, kann sie (mit Genehmigung der Schulbehörde) an einer anderen aufgenommen werden.
So, jetzt wühle ich mich noch mal durch den niedersächsischen Verordnungen/Vorschriften/Erlasse-Dschungel.
"Hauptschulerlass"
Zitat:
7.3 Einzelberatungen
Einzelberatungen erstrecken sich u.a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder
eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die im Zusammenhang damit zu planenden
Fördermaßnahmen.
Für die Einzelberatungen im Rahmen der Förderplanung ist vor allem die Klassenlehrerin oder
der Klassenlehrer zuständig. Sie sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie nicht in die
normale tägliche Arbeitszeit der Erziehungsberechtigten fallen.
Die Mutter sollte unbedingt einen Termin mit dem/der Klassenlehrer/in machen, ganz egal, wie "schüchtern" sie ist - hier muss dringend was geplant werden.
In die Erwägungen nach §4 Abs. 4 sind neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden.
Heißt: Das Mädel sollte sich dringendst auf den Hosenboden setzen, büffeln was das Zeug hält und im Unterricht mitarbeiten, damit sie die "positive Leistungsentwicklung" auf die Reihe bekommt. Mit 17 immer noch in der 7. Klasse ist ja nun wirklich nicht erstrebenswert. _________________ mitternächtliche Grüße.
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