Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Doch, die gibt es, ich sehe hier aber keine Unterbrechung des Aufenthalts.
Eher ein Problem der Anrechenbarkeit. Die Zeiten mit der Aufenthaltsgestattung können nur im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter angerechnet werden. Da die AE nach § 25 (5) erteilt wurde, ist dies offensichtlich nicht der Fall.
Die anrechenbare Zeit beginnt also ab der Erteilung der AE.
Eher ein Problem der Anrechenbarkeit. Die Zeiten mit der Aufenthaltsgestattung können nur im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter angerechnet werden. Da die AE nach § 25 (5) erteilt wurde, ist dies offensichtlich nicht der Fall. Die anrechenbare Zeit beginnt also ab der Erteilung der AE.
Hallo,
Danke für die Antwort. Jetzt ist alles klar.
Also ist diese Regelung nicht nur für Asylberechtigter nach §8, sondern auch für alle nach §10, oder?
In diesem Fall habe ich noch eine Frage: Zählt seine Zeit für eine NE (§9 AufenthG) ?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.