Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.05.08, 15:08 Titel: Wahl der Nacherfüllung
Käufer K kauft einen Plasma 42" TV online bei Verkäufer V. Das Gerät wird geliefert, allerdings weist die Verpackung einen Transportschaden auf, woraufhin ein Umtausch eingeleitet wird und von V abgewickelt wird. Dem Gerät liegt dennoch eine (bereits bezahlte) Rechnung bei.
Der Ersatz trifft ein und K stellt beim auspacken einen versteckten Tranportschaden fest, zB Sprung des Displays, welcher auch umgehend gerügt wird. K möchte einen Austausch des Gerätes was ihm von V zugesagt wird. Das Gerät ist mit einer neuen (bereits bezahlt) Rechnung eingetroffen.
Kurze Zeit später erhält K ein Schreiben von V mit der Aufforderung sich an den Reparaturservice des Herstellers zu wenden. Da K keine Reparatur, sondern einen Austausch wünscht wendet er sich erneut an V und bekommt erneut einen Austausch durch ein Neugerät zugesagt. Im folgenden erhält er von V allerdings wieder ein Schreiben mit der selben Aufforderung wie im ersten Anschreiben.
Nun zu den Fragen
1. Wie verhält es sich mit dem Widerrufsrecht? Das erste Gerät war defekt und konnte durch K nie in Betrieb genommen werden und wurde auch umgehend getauscht. Das zweite Gerät enthielt eine neue Rechnung mit neuem Rechnungsdatum, gilt das Widerrufsrecht ab der zweiten Rechnung oder ist es durch die verlorene Zeit wegen des Transportschadens erloschen? K konnte keines der Geräte überhaupt in Betrieb nehmen.
2. Nach §439 BGB hat K die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. V kann eine Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ist das bereits bei einem 42" TV Gerät der Fall oder betrifft sowas eher Geräte wie KFZ wo die Klimaanlage streikt?
3. Könnte K nach §280 BGB einen Schadensersatz geltend machen, da eine Pflichtverletzung vorliegt und V diese auch zu vertreten hat (Garantie)? _________________ Fly low, hit hard!
Verfasst am: 17.05.08, 15:21 Titel: Re: Wahl der Nacherfüllung
McSpeed hat folgendes geschrieben::
1. Wie verhält es sich mit dem Widerrufsrecht? Das erste Gerät war defekt und konnte durch K nie in Betrieb genommen werden und wurde auch umgehend getauscht. Das zweite Gerät enthielt eine neue Rechnung mit neuem Rechnungsdatum, gilt das Widerrufsrecht ab der zweiten Rechnung oder ist es durch die verlorene Zeit wegen des Transportschadens erloschen? K konnte keines der Geräte überhaupt in Betrieb nehmen.
Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt der Ware und einer Wiederrufsbelehrung. Ich würde spontan vermuten, dass die Wiederrufsfrist nicht neubeginnt nach einem Austausch.
McSpeed hat folgendes geschrieben::
2. Nach §439 BGB hat K die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. V kann eine Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ist das bereits bei einem 42" TV Gerät der Fall oder betrifft sowas eher Geräte wie KFZ wo die Klimaanlage streikt?
Das ist auch hier der Fall. Die Ablehnung der Neulieferung ist m.E. absolut berechtigt.
McSpeed hat folgendes geschrieben::
3. Könnte K nach §280 BGB einen Schadensersatz geltend machen, da eine Pflichtverletzung vorliegt und V diese auch zu vertreten hat (Garantie)?
Garantie hat mit Gewährleistung nichts zu tun. Wieso sollte den eine Pflichtverletzung vorliegen? Der Verkäufer V bietet doch berechtigt eine Nachbesserung an. Wenn der Käufer K die nicht will -> Pech gehabt.
Verfasst am: 17.05.08, 16:15 Titel: Re: Wahl der Nacherfüllung
ThePhil hat folgendes geschrieben::
McSpeed hat folgendes geschrieben::
3. Könnte K nach §280 BGB einen Schadensersatz geltend machen, da eine Pflichtverletzung vorliegt und V diese auch zu vertreten hat (Garantie)?
Garantie hat mit Gewährleistung nichts zu tun. Wieso sollte den eine Pflichtverletzung vorliegen? Der Verkäufer V bietet doch berechtigt eine Nachbesserung an. Wenn der Käufer K die nicht will -> Pech gehabt.
Mit Pflichtverletzung meine ich in diesem Fall §433 BGB, die Ware frei von Sach- und Rechtsmänglen zu übergeben. Das liegt ja definitiv nicht vor, in diesem Beispiel sogar 2fach. Das Vetretenmüssen kann man meines Erachtens aus §276 BGB auch bei Garantie hernehmen, wodurch Pflichtverletzung und Vertretenmüssen gegeben wären. _________________ Fly low, hit hard!
Verschuldensunabhängiges Einstehenmüssen greift selbstverständlich nur bei einer Garantie, die der Verkäufer gewährt und dies ist ja hier nicht der Fall.
Bei der Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung durch den Verkäufer ist immer auf den Einzelfall und die in 439 III genannten Tatbestandsvoraussetzungen abzustellen.
Ansatzpunkt für die Fristfrage könnte 355 III 2 BGB sein, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber hier die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache voraussetzt. Es würde im Rahmen der Auslegung m.E. dem verbraucherschützenden Zweck der Vorschrift widersprechen, wenn der Käufer die Kaufsache nicht auf ihren vertragsgemäßen Gebrauch testen kann.
Die Frage mit dem Schadensersatz war nur so eine Randidee von mir, wobei mein Rechtsgefühl in diesem Fall wohl eher pro Verkäufer wäre, da auch dieser für den Schaden nichts dafür kann und bisher kein echter Schaden entstanden ist.
Anders jedoch die Wahl der Nacherfüllung.
Betrachtet man die Bedeutung des Mangels so kann in diesem Beispiel, Sprung im Display, nicht von einem unbedeutenden Mangel ausgegangen werden, eher von einem Totalschaden am Gerät. Auch kann man nicht davon sprechen das V unverhältnismäßig hohe Kosten bei einem Umtausch hätte, immerhin fallen für diesen lediglich die Portokosten an, da er sich auch selbst an den Hersteller wenden kann um Garantieansprüche geltend zu machen.
Nun kann man noch einwenden, dass aufgrund des Schadens, der unverzüglich gerügt worden ist, der Hersteller eine Mangelbeseitigung ablehnen könnte, da der Schaden ja auf unsachgemäßen Gebrauch oder Transport zurückzuführen sein könnte. In diesem Fall könnte K keine Mangelbeseitingung durch den Hersteller erhalten.
Da K allerdings den Schaden unverzüglich gerügt hat und die Beweislast während der ersten 6 Monate bei V liegen, muss doch V einen Ersatz liefern oder die Reparatur durchführen?
Ob der Hersteller den Schaden repariert oder nicht, sollte doch auch zweitrangig sein, da doch V in der Schuld steht und einen Vertrag mit K abgeschlossen hat und nicht K mit dem Hersteller. _________________ Fly low, hit hard!
Betrachtet man die Bedeutung des Mangels so kann in diesem Beispiel, Sprung im Display, nicht von einem unbedeutenden Mangel ausgegangen werden, eher von einem Totalschaden am Gerät. Auch kann man nicht davon sprechen das V unverhältnismäßig hohe Kosten bei einem Umtausch hätte, immerhin fallen für diesen lediglich die Portokosten an, da er sich auch selbst an den Hersteller wenden kann um Garantieansprüche geltend zu machen.
Der Verbraucher hat eine Garantie, nicht der Verkäufer soweit ich weiß.
Der Verbraucher hat eine Garantie, nicht der Verkäufer soweit ich weiß.
Kommt drauf an, soweit es ein Verbrauchsgüterkauf ist, hat der Verkäufer Regressansprüche gegen den Hersteller, soweit die Sache schon beim Hersteller Mangelhaft war. _________________ Wenn Sie mit meinen Beitrag zufrieden sind bewerten sie micht
Für Rechtsschreibfehler entschuldige ich mich, aber ich bin Legastenikher.
Für die Richtigkeit der Beiträger übernehme ich keine Haftung.
Der Verbraucher hat eine Garantie, nicht der Verkäufer soweit ich weiß.
Kommt drauf an, soweit es ein Verbrauchsgüterkauf ist, hat der Verkäufer Regressansprüche gegen den Hersteller, soweit die Sache schon beim Hersteller Mangelhaft war.
Aber das wird ja dann ein Problem von V, da K durch die sofortige Rüge ja keine Beweislast haben sollte. Natürlich könnte es für V schwer werden Garantie geltend zu machen aufgrund der Art des Fehlers, oder aber er hat es versäumt umgehend einen versteckten Transportschaden geltend zu machen.
Das alles sollte bei K jedoch nur für ein Schulterzucken sorgen _________________ Fly low, hit hard!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.