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Herstellergarantie Verkauf ohne Herstellerangaben?

 
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andre69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 19.05.08, 17:20    Titel: Herstellergarantie Verkauf ohne Herstellerangaben? Antworten mit Zitat

Folgendes Zenario.
Ein Anbieter verkauft eine Montage einer Autogasanlage mit 5 Jahre Herstellergarantie.
Nach der Arbeit ist aber kein Garantiebeleg oder Anschrift - Telefonnummer des hersteller bekannt.
Handelt es sich um arglistige Täuschung?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.05.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wird denn ein Beleg verweigert? Schnellschüsse sind ja nicht unbedingt sinnvoll.

Arglistige Täuschung würde bedeuten, der Anbieter wußte, daß es keine 5 Jahre Herstellergarantie gibt (oder der Leistungsnehmer sie nicht in Anspruch nehmen kann, etwa weil er rothaariger Chinese aus Malawi ist) und hat die Leistung trotzdem so verkauft.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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andre69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 19.05.08, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, es wird nur auf einen Generalimporteur verwiesen.
Garantiebeleg oder ähnliches wird nicht herausgegeben..
Und das man die Garantie auch über den Verkäufer laufen lassen kann.
Aber ob es den in 2-5 Jahren noch gibt?
Das war aber ein Ausschlaggebender Grund für den Kauf!
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 16:23    Titel: Re: Herstellergarantie Verkauf ohne Herstellerangaben? Antworten mit Zitat

andre69 hat folgendes geschrieben::
Ein Anbieter verkauft eine Montage einer Autogasanlage mit 5 Jahre Herstellergarantie.


Kann denn nachgewiesen werden, daß irgendjemand das Versprechen einer 5-jährigen Garantie gemacht hat ( Anbieter? Hersteller? X? )

§ 477 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.


X = Anbieter?
X = Hersteller?
X = Importeur?
X = .... ?

Sobald nur nachgewiesen werden könnte, daß X eine Garantie abgeben hat, könnte ein Verbraucher von X eine schriftliche Garantieerkläung verlangen. X könnte sich übrigens nicht auf einschränkende Garantiebestimmungen berufen, wenn die nicht in einer Textform-Garantieerklärung enthalten wären.

Der Umfang der Garantie würde dann eben der gesetzlichen Sachmängelhaftung entsprechen, mit z.B. fünfjähriger Beweislastumkehr ( = verbraucherbegünstigende Vermutung eines anfänglichen Matrerialfehlers, sofern nicht zweifelsfrei eine andere Defektursache nachgewiesen werden könnte).

Zitat:
Nach der Arbeit ist aber kein Garantiebeleg oder Anschrift - Telefonnummer des hersteller bekannt.

es wird nur auf einen Generalimporteur verwiesen.


Wenn der Anbieter nachweislich eine Garantie versprochen hatte, dann wird von ihm eine schriftliche Garantieerklärung verlangt werden können. Wenn von ihm keine (ordnungsgemäße) Garantieerklärung erteilt würde, so würde dies die Wirksamkeit seiner(!) Garantiezusage nicht behindern, § 477 BGB.

mbG
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andre69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, die 5 Jahre Herstellergarantie wurde Schriftlich angeboten und ist auch auf der Rechnung vermerkt mit "inclusive 5 Jahre Herstellergarantie"!
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

andre69 hat folgendes geschrieben::
die 5 Jahre Herstellergarantie wurde Schriftlich angeboten und ist auch auf der Rechnung vermerkt mit "inclusive 5 Jahre Herstellergarantie"!


Aus § 477 BGB geht nicht eindeutig hervor, wer derjenige sein soll, der dem Verbraucher die Garantieerklärung in Textform zu liefern haben soll, in der die Identität des Garantiegebers benannt ist:

a) derjenige, der mit dem Garantieversprechen wirbt? ( hier der Anbieter/Verkäufer)
b) derjenige, der das beworbene Garantieversprechen gegeben haben soll? ( hier der Hersteller )

Der Hersteller könnte in seinen Garantiebestimmungen vorgesehen haben, daß die Garantie nicht für solche Original-Waren gelten soll, die z.B. dieser nichtautorisierte Verkäufer verkauft.

Der Anbieter könnte versuchen, stattdessen auf ein (eingeschränktes?) Garantieversprechen eines Dritten (z.B. eines Importeurs) zu verweisen. Wenn dies jedoch erst NACH Vertragsschluß geschieht, dürfte der Vertrag wg. arglistiger Täuschung anfechtbar sein.

mbG
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