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Ein Paar mit einem Kind (7 Jahre) hat einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Orlando gebucht. Nachdem der Hinflug problemlos geklappt hat, gibt es auf dem Rückflug die folgenden Probleme:
Ursprünglich soll der Flug in Orlando freitags um 14 Uhr starten und nach einem Zwischenstop in Atlanta in Frankfurt gegen 8 Uhr samstags landen. Die Gesamtreisezeit liegt damit bei rund 12 Stunden.
Tatsächlich klappt zwar der Flug nach Atlanta, der Anschlussflug nach Frankfurt wird allerdings aufgrund eines Triebwerkproblems gestrichen. Die amerikanische Fluglinie schickt alle mehr als 250 Passagiere zum Schalter, der nur mäßig besetzt ist. Nach mehreren Stunden Warten erhält das Paar mit dem inzwischen übernächtigten Kind einen Voucher für ein Hotel sowie Voucher für Essen. Außerdem wird mitgeteilt, dass der nächste mögliche Flug erst am folgenden Montag losgeht und am Dienstag ankommt, also drei Tage verspätet. Auch der Hinweis, dass beide Erwachsenen am Montag arbeiten müssen und das Kind in die Schule muss, hilft nichts.
Nach einer Nacht im Hotel versucht das Paar über die Hotline einen früheren Flug zu bekommen. Tatsächlich wird ein Flug über New York angeboten, der dann bereits am Montag in Frankfurt ist. Dennoch bleibt eine Verspätung von 2 Tagen.
Nach einer Recherche im Internet und dem Aufschreiben von verschiedenen Flügen, die nicht ausgebucht sind und am Sonntag in Frankfurt sind, geht das Paar wieder an den Schalter. Dort kann man plötzlich einen der herausgesuchten Flüge buchen.
Bei dem Flug, der am Abend um 22:30 Uhr nach London starten soll, gibt es Probleme mit den Tickets, die erst in letzter Minute ausgeräumt werden können. Zudem startet der Flug mit einer Verspätung von 2 Stunden, weil laut Fluglinie das Flugzeug erst noch gereinigt werden muss.
Der Anschlussflug in London wird aufgrund der Verspätung verpasst. Also wird wieder umgebucht und abends um 21 Uhr, nachdem das Paar rund 4 Stunden in verschiedenen Warteschlangen verbracht hat, geht auch endlich der Flug nach Frankfurt, wo der Flug kurz vor Mitternacht ankommt. Die Reisezeit wurde um 40 Stunden überschritten. Zusätzlich sind die Koffer nicht mitgekommen, sondern werden erst am nächsten Tag geliefert. Beim Öffnen der Koffer wird festgestellt, dass sie innen nass sind. Beide Erwachsenen müssen einen Urlaubstag nehmen, weil während der Reise Schlafen kaum möglich war.
Der Vorfall wird der Fluglinie geschildert. Neben einer wortreichen Entschuldigung bekommt das Paar für jeden Passagier einen Gutschein von $ 100,-, der allerdings nur bei einer neuen Reise verrechnet werden kann, die innerhalb eines Jahres starten muss, weil sonst die Gutscheine verfallen.
Hat das Paar hier Anrecht auf Entschädigung für die Verspätung und die nassen Koffer sowie den Urlabustag? Sind die Gutscheine akzeptabel oder nur eine Marketingmaßnahme? Wie ist hier die Rechtslage?
"Der Vorfall wird der Fluglinie geschildert. Neben einer wortreichen Entschuldigung bekommt das Paar für jeden Passagier einen Gutschein von $ 100,-, der allerdings nur bei einer neuen Reise verrechnet werden kann, die innerhalb eines Jahres starten muss, weil sonst die Gutscheine verfallen. "
--> i.d.R. sind diese Gutscheine nur auf die Vollpreis-Tarife (USA Flüge ab EUR 3000,-) anrechenbar, d.h. diese Gutscheine sind praktisch wertlos.
"Tatsächlich klappt zwar der Flug nach Atlanta, der Anschlussflug nach Frankfurt wird allerdings aufgrund eines Triebwerkproblems gestrichen. "
--> das sieht nach EUR 600,- Entschädigungszahlung laut EU Fluggastverordnung aus.
Die Airline ist zwar eine amerikanische Linie, aber dennoch sollte ja Euer Flug in die EU gehen.
Schreibt am Besten ein Einschreiben an den Sitz der Airline in Dt. und fordert dort 3x EUR 600,- und schickt am Besten die Gutscheine unter Zeugen auch zurück.
Die Airline wird Euch wahrscheinlich nicht antworten oder sagen, dass der Triebwerksschaden höhere Gewalt sei. und die Zahlung von EUR 1800,- ablehnen.
Dann solltet Ihr die Sache an das LBA eskalieren lassen.
Habt Ihr irgendwelche schriftlichen Beweise für die Flugannulierung in Atlanta?
Achso, die Airline könnte evt. die Hotelkosten in Atlanta von den EUR 1800,- abziehen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 21.05.08, 12:52 Titel:
Diese Aussage muss man ein wenig korrigieren.
Flüge z.B. in die USA erhält man oftmals schon als veröffentlichte Tarife für wenige 100 Euro. Hierauf sind die erhaltenen Travel Credits ohne Probleme in Abzug zu bringen.
Zitat:
--> das sieht nach EUR 600,- Entschädigungszahlung laut EU Fluggastverordnung aus.
Vermutlich eher nicht.
Das Luftfahrtbundesamt schreibt in der für das EU-Fluggastrecht zuständigen Resolution 261/2004 folgendes:
Zitat:
Unter
außergewöhnlichen Umständen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von den Verpflichtungen
gemäß der o.a. EU-Verordnung teilweise oder ganz befreit. Beispiele: politische
Instabilität, nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel,
Streiks etc.
Hierbei werden eben diese aufgetretenen Mängel definitiv ausgeschlossen.
Man kann dem LBA selbstverständlich seine Anzeige schicken, jedoch ist dabei zu bedenken, dass diese Institution keine zivilrechtlichen Ansprüche für den betroffenen Reisenden durchsetzen kann. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
erstmal vielen Dank für die Antworten. Ich glaube allerdings, dass die Verordnung gar nicht anwendbar ist. Laut Artikel 3 gilt die Verordnung nur für (1) Fluggäste, die den Flug auf einem EU Flughafen antreten oder (2) unter der Voraussetzung dass eine EU-Fluglinie betroffen ist.
Beides war nicht der Fall, es sei denn, dass mit Antritt bereits der Hinflug gemeint ist. Wird nur der Rückflug berücksichtigt, wollten wir den Flug nicht in der EU, sondern in den USA, antreten und das mit einer amerikanischen Fluglinie.
Unabhängig davon:
Das Luftfahrtbundesamt schreibt in der für das EU-Fluggastrecht zuständigen Resolution 261/2004 folgendes:
Zitat:
Unter außergewöhnlichen Umständen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von den Verpflichtungen gemäß der o.a. EU-Verordnung teilweise oder ganz befreit. Beispiele: politische Instabilität, nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks etc.
Dieser Punkt steht zwar in den Gründen für die Resolution, nicht aber in der Resolution selbst, die ja erst mit Artikel 1 beginnt. Spielt das eine Rolle?
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