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Nach der aufregenden Situation begeben sich A und B in eine nahe gelegene Bar, um den Abend ausklingeln zu lassen. Aufgrund mangelnden Essen und höheren Alkoholkonsums wegen der Aufregung gerät die Situation jedoch außer Kontrolle. Beide befinden sich nach einigen Stunden angeheitert an der Theke, als der Barkeeper sie fragt, ob sie noch ein mal etwas trinken möchten. A meint darauf hin: „Nicht nur wir, alle hier wollen etwas trinken! Und ich bezahle mit meinen 10 Euro, die ich noch habe!“ Dabei zwinkert er dem Barkeeper zu. In der Bar befinden sich zu diesem Zeitpunkt 100 Gäste, von denen offensichtlich keiner mit A und B bekannt ist oder sich zumindest mit ihnen unterhalten hat. Der Barkeeper schenkt daraufhin jedem Gast ein kleines Bier zum Preis von 1 Euro ein. Ist A gegenüber dem Inhaber der Bar (L) verpflichtet, die Getränkenrechnung in Höhe von 100 Euro zu bezahlen ?
Bearbeitungsvermerk:
Bei der Zubereitung eines Essens handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB, auf den die Vorschriften über den Kaufvertrag, also auch § 433 BGB, anwendbar sind.
Bitte prüfen, kritisieren und korrigieren Sie den Fall.
Der Fall ist nur nach BGB AT (Bis zum § 241 BGB und nichts weiteres) zu prüfen. Das heisst, es muss gepruft werden, ob WE-gen gültig sind und Rechtsgeschäft wirksam.
Danke im Voraus.
Lösung:
A könnte gegenüber dem Barkeeper L verpflichtet sein, die Getränkenrechnung in Höhe von 100 Euro zu bezahlen, wenn zwischen ihm und dem Barkeeper L einen WLF zustande gekommen ist.
Bei der Zubereitung eines Essens handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB, auf den die Vorschriften über den Kaufvertrag, also auch § 433 BGB, anwendbar sind.
Indem der Barkeeper fragt, ob A noch etwas trinken will, lädt L den Gast A zur Abgabe eines Angebots.
Fraglich ist, ob A ein wirksames Angebot macht. Indem A sich bereit erklärt, mit seinen 10 Euro, die er noch hat, den Gästen „noch etwas trinken“ zu bezahlen macht er das Angebot dem Barkeeper, welchem er zwinkert. Der Barkeeper hat auf das Angebot nicht reagiert, also hat L das Angebot nicht angenommen. [muss man § 177 BGB erwähnen: Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht?(1) oder nicht?]Da A aufgrund mangelnden Essen und Wirkung des Alkohols die Situation nicht kontrolliert, fehlt ihm das Erklärungsbewusstsein. Daraus folgt, dass sein Angebot als Willenserklärung nichtig ist. Die Tatsache, dass der Barkeeper daraufhin jedem Gast ein kleines Beer zum Preis von 1 Euro schenkt [Schenkt? Oder verkauft? Bedeutet das der KV oder Schenkungsvertrag zwischen L und Gäste? Erwähnen darüber? (2)] verursacht in dem Fall keine verträgliche Beziehungen zwischen L und A.
Da zwischen L und A kein Werklieferungsvertrag zustande gekommen ist, ist A gegenüber L nicht verpflichtet, die Getränkerechnung i Höhe von 100 Euro zu bezahlen.
Ich will ja nichts sagen, vielleicht findet sich ja noch jemand...
Aber haben Sie nicht schon beim letzten Mal festgestellt, dass wir hier keine "Hausarbeiten-mach-Maschine" sind? _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
"den Abend ausklingeLn zu lassen" - das ist das Highlight
Anspruch des L aus §§ 651 S.1 iVm. 433 II BGB
(P) Vertragsschluss:
Notwendig wären 2 korrespondierende WE'en die auf Abschluss des Vertrags über 100 Bier zu je 1 Euro gerichtet sind.
1. Du hast angesprochen, dass die WE des A mglw. wegen des Alkohols nicht ist. Dafür wären dann wohl Ausführungen zu § 104 Nr. 2 und § 105 BGB angebracht. Für Geschäftsunfähigkeit gibt der Sachverhalt m.E. aber zu wenig her.
2. Es bleibt, wie idem schon sagte § 118. Hier kann man dann vielleicht noch zu § 117 abgrenzen (Kriterium der Einvernehmlichkeit)
3. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass A grds. ein wirksames Angebot abgegeben hat, wäre wohl auch noch § 119 zu prüfen
4. § 177 ist hier wohl nicht einschlägig - wer soll denn wen vertreten haben?
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