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altas Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2008 Beiträge: 11
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Verfasst am: 22.05.08, 14:40 Titel: Bestellter Artikel kann nicht geliefert werden |
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Einen schönen Nachmittag wünsche ich dem ganzen Forum.
Ich hätte eine kleine Frage und würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.
Im Grunde ist es ein ähnliches Problem, wie in diesem Archiv-Beitrag, aber da noch keine eindeutige Lösung vorhanden ist, beschreibe ich hilfesuchend mein Problem genauer.
Um auch die Forenregeln einzuhalten:
Person A bestellt einen Artikel B beim Onlinehändler C und bezahlt am gleichen Tag per Vorkasse. Die Lieferzeit beträgt laut dem Onlineshop 2-3 Tage.
Eine Woche später meldet sich Onlinehändler C mit einer E-Mail:
"[...] Sie haben bei uns voller Vertrauen beim Schnäppchen "Artikel B" zugegriffen
und Ihre Bestellung platziert. Leider müssen wir Ihnen nun mitteilen, dass wir den Artikel
wider erwarten nicht liefern können und Ihre Bestellung storniert haben.
Aufgrund der Preissenkung erreichten uns derart viele Bestellungen, dass wir umgehend
bei Hersteller D nachfragten, ob wir mit weiteren Exemplaren rechnen können. Wir erhielten die klare Zusicherung, eine grosse Menge zu erhalten. Dementsprechend akzeptierten wir weitere Bestellungen. Leider wurde diese klare Lieferzusage völlig unerwartet durch Hersteller D widerrufen.
Daher müssen wir nun Ihre Bestellung leider stornieren. [...]
Bitte teilen Sie uns per E-Mail Ihre Bankverbindung unter Angabe der Bestellreferenznummer [...] mit, damit wir Ihr Guthaben umgehend zurücküberweisen können. [...]"
In den AGB von Onlinehändler C steht zwar folgendes:
"[...] Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot. Dem Kunden wird auf seine Bestellung unverzüglich eine automatische Bestellbestätigung zugesandt. Der Vertrag kommt jedoch erst mit Auslieferung der Produkte und nach der Maßgabe der auf dem Lieferschein vermerkten Bedingungen zustande. [...]",
aber darf ein Händler Ware anbieten und besonders als "lagernd" kennzeichnen, wenn es nicht der Fall ist?
Dadurch, dass Person A bereits bei Onlinehändler C bestellt hat, hat sie ähnliche Angebote bei anderen Onlineshops nicht wahrgenommen, die jetzt aber auch nicht mehr verfügbar sind.
Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten zur Rechtslage in diesem Fall.
Gruß,
altas |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 22.05.08, 15:01 Titel: |
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Steht doch eindeutig da, dass der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustandekommt.
Bezüglich Schadensersatz sehe ich als einzigen Anknüpfungspunkt evtl. eine Nebenpflichtverletzung durch die unrichtige Angabe des Bestandes, die aber wohl schlecht-nie bewiesen werden könnte.
Somit: Schwamm drunter. |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 22.05.08, 16:04 Titel: |
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Sehe ich genauso. Zumal es sich hier wohl auch um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots handelt (invitatio ad offerendum) und nicht um ein Angebot des Händlers. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 22.05.08, 20:11 Titel: |
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| Questor hat folgendes geschrieben:: | | Und wie sieht es mit "höherer Gewalt" aus? Händler C kann ja nichts dafür, dass D nicht liefern kann. Sowas passiert in den besten Familien, äh, Lieferantenbeziehungen. |
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McSpeed FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.01.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 22.05.08, 23:36 Titel: |
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Der Händler kann sich wohl auf § 275 BGB, Ausschluss der Leistungspflicht, berufen.
| Zitat: | | (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. |
Ich denke wenn er zügig und zeitnah das Geld zurückzahlt dann sollte alles erledigt sein. Auch mit Druck wird/kann er nicht liefern _________________ Fly low, hit hard! |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 23.05.08, 00:21 Titel: |
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| Zitat: | | Der Händler kann sich wohl auf § 275 BGB, Ausschluss der Leistungspflicht, berufen. |
Mitnichten, solange die nicht die ganze Gattung untergegangen ist.[/quote] |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 23.05.08, 10:25 Titel: |
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Wenn der Lieferant nicht liefert, fällt das in aller Regel unter eine verschuldensunabhängige Haftung, da der Händler seinen Betrieb so zu organisieren hat, dass er seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
Allerdings spielt das hier ja keine Rolle, da überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. |
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altas Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.05.2008 Beiträge: 11
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Verfasst am: 23.05.08, 18:04 Titel: |
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Alles klar. Danke für die ganzen Antworten.
Es war für Person A einfach nur ärgerlich, da sie den Artikel zu der Zeit auch bei einem anderen Händler bestellen konnte. Jetzt ist es natürlich zu spät dafür.
Aber gut, was soll's?
Gruß,
altas |
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ThoT FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.01.2006 Beiträge: 848
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Verfasst am: 25.05.08, 13:24 Titel: |
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Ich will ja nicht die allgemeine Einhelligkeit der Meinungen stören, aber:
1. Ist diese AGB-Klausel überhaupt wirksam? (gerade ggü. einem Verbraucher fraglich)
2. Der Onlinehändler schreibt: "Wir erhielten die klare Zusicherung, eine grosse Menge zu erhalten. Dementsprechend akzeptierten wir weitere Bestellungen."
ich nehme an mit fettgedrucktem sind Bestellungen durch die Kunden gemeint. Aufgrund der Formulierung könnte man darauf schließen, dass der Händler also die Bestellungen durch die Kunden als verbindlich angesehen hat. Wären sie unverbindlich hätte er ja beliebig viele Bestellungen akzeptieren können. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 25.05.08, 16:02 Titel: |
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| ThoT hat folgendes geschrieben:: | | IAufgrund der Formulierung könnte man darauf schließen, dass der Händler also die Bestellungen durch die Kunden als verbindlich angesehen hat. |
Das kann ja auch. Wo ist das Problem? Die Bestellung (=Antrag) muss der Händler ja nicht annehmen.
Die Frage ist nur: Kann der Händler den Antrag durch Zusendung der Lieferung annehmen? Nach hL (und Palandt) kann man einen Antrag unter Abwesenden i. d. R. (wann auch immer das gilt) nur mit einem genauso schnellen (Kommunikations)Mittel annhemen. Ein Paket ist nun mal langsamer als eine Onlineübermittlung. Was meint ihr dazu? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 25.05.08, 17:03 Titel: |
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| Soweit ich weiß, sieht die Rechtsprechung jedenfalls noch keine Annahme in einer automatischen Bestellbestätigung per email. Wenn die nächste Handlung dann das Versenden der Kaufsache ist, muss dies logischerweise die Annahme bedeuten. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 25.05.08, 17:09 Titel: |
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| spraadhans hat folgendes geschrieben:: | | Wenn die nächste Handlung dann das Versenden der Kaufsache ist, muss dies logischerweise die Annahme bedeuten. |
Wieso muss es logsicherweise die Annahme bedeuten? Das kann ja auch gem. §147 II BGB eine verspätete "Annahme" sein, die nach §148 BGB ein neues Angebot darstellt. So steht es zumindest für den Regelfall ("i. d. R.") im Palandt, wenn die Übermittlung des der Annahme länger dauert als die des Antrages. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 25.05.08, 18:37 Titel: |
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| Daraus würde sich aber wiederum das Problem ergeben, dass der potentielle Vertragspartner an der Haustüre noch ablehnen kann, was in der Praxis ja ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Verkäufer darstellen würde. |
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Pünktchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2634
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Verfasst am: 25.05.08, 19:17 Titel: |
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| spraadhans hat folgendes geschrieben:: | | Daraus würde sich aber wiederum das Problem ergeben, dass der potentielle Vertragspartner an der Haustüre noch ablehnen kann, was in der Praxis ja ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Verkäufer darstellen würde. |
Das kann der Verbraucher in vielen Fällen gegen des Widerrufsrecht so oder so.
Das Problem ergibt sich eher ob und wann eine Annahme erfolgt. Ich denke nicht, dass man mit der Annahme eines Paketes zwangsläufig einen Kauf schließt, auch wenn die Zusendung als Antrag gilt. Oft weiß man auch gar nicht, was in dem Paket ist oder es nimmt häufig auch häufig ein anderer als der Empfänger das Paket entgegen. |
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