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Tierschutz Schlacht Verordnung

 
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woodmanol
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 10:13    Titel: Tierschutz Schlacht Verordnung Antworten mit Zitat

Moin liebe Forumsnutzer,

als Leser dieses Forums habe ich mich nun angemeldet, weil mich eine Frage beschäftigt.

Es geht dabei nicht um einen konkreten Fall, sondern um drei allgemeine Fragen in Sachen Sachkunde und Sachkundenachweiss

In der Tierschutz Schlachtverordnung (TierSchlV) steht folgendes:

[i]§ 4

Sachkunde

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.
[/i]

In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes finde ich folgendes:


[i]"Zu § 4 (Töten von Tieren)

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt
§ 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des

§ 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft
und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von
Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.

3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit

3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche
Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet
werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im
Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis
der Sachkunde erforderlich. ...
[/i]


Nun meine Fragen:

Erstens:

Heisst das, ein Halter von Wirbeltieren, speziell im Bereich Nutzvieh (welche unter dieses Gesetzt fallen) darf seine Tiere schlachten, solange Sachkunde vorliegt. Und sobald eine Regelmässigkeit, gewerbliches Interesse vorliegt, muss er seine Sachkunde durch einen Sachkundenachweiss belegen?

Eine Oma mit 10 Hühnern darf also zu Hause für sich mal ein Huhn schlachten oder ein krankes Huhn töten solange sie Sachkunde besitzt?

Aber sobald sie diese Hühner verkauft, benötigt sie einen Sachkundenachweiss?

Zweitens:

Wenn das so ist, wer beurteilt im ersten Fall, ob die Sachkunde wirklich vorliegt? Oder "darf" Oma selber entscheiden ob sie Sachkunde hat und solange sie kein Tier quält (sich also an die Schlachtvorgaben im Gesetzt hält) und dieses keiner zur Anzeige bringt, ist das ganze nicht gegen das Gesetzt.

Drittens:

Woher "muss" Oma diese Sachkunde haben, und darf sie die Sachkunde an ihre Kinder und Enkel weitergeben?

Danke für die Antworten

woodmanol
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Waschbärin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ob eine Person sachkundig ist beurteilt der jeweilige Amtsveterinär. Sachkunde kann vorliegen wenn eine Person eine Tätigkeit (in diesem Fall das Schlachten) schon eine gewisse Zeit lang ausübt. Sachkunde kann aber auch durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen werden. Teilweise sind bestimmte Personengruppe generell sachkundig (z.B Jagdscheininhaber oder Mitglieder eines Kaninchen- oder Geflügelzuchtvereines).

LG die Waschbärin
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woodmanol
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Anmeldungsdatum: 21.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 08:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Waschbärin,

danke für Deine Antwort, die ich gut nachvollziehen kann.

Was sich in meinen Gedankengängen aber "beisst" ist folgendes:

Solange ich eine Tätigkeit gewerblich, in öffentlichen Bereichen, etc, ausübe,muss ich natürlich einen Sachkundenachweiss vorlegen. Das ist ja nicht nur beim schlachten so, sondern auch vielen anderen Tätigkeiten (Autofahren - Führerschein, etc)

Aber ebenso wie ich ja auf meinen Privatgrundstück mit meinen Auto ohne Anmeldung, ohne Tüv, ohne Führerschein, fahren "darf", solange ich die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, und mich an die Vorgaben der Gesetzte halte, falle ich im Falle des schlachtens bei meinen Tieren auf meinen Grundstück, die ich für meinen Privatverzehr nutzen möchte, auch nicht unter $4 Absatz 2.

Der Gesetztgeber sichert den öffentlichen Bereich also schon bevor ich eine Tätigkeit aufnehme, ab. Aber wie verhält es sich dann genau im privaten Bereich?

Ich darf mir eine Kettensäge kaufen und solange ich zu Hause meine Bäume beschneide und mich dabei an die gültigen Gesetzte halte, ohne "Kettensägenführerschein" meine Bäume beschneiden.

Ich darf mir Hühner kaufen, sie (unter berücksichtigung anderer Gesetze) zu Hause halten, züchten und schlachten, ohne das der Gesetzgeber von vornherein "eingreift" oder kontrolliert. Es hält mich als Privatperson auch keiner davon ab, Hühner zu kaufen zu halten, zu züchten und zu schlachten, wenn ich keine Sachkunde besitze :-(

Im gewerblichen Bereich greift der Gesetztgeber schon vor Schlachtbeginn ein, indem er sich alle geforderten Nachweisse bringen lässt.

Wann also greift der Gesetzgeber bei Gesetztesübertretungen bei der Haltung von Hühner im Privatbereich ein? Im Falle der Hühner, habe ich nichts gefunden, die einen Halter "verpflichten" seine Sachkunde vorher irgentwo zu belegen.

Grüsse

woodmanol
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Waschbärin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Beim privaten Hühnerhalter greift § 4 des TSchG: "Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."

Im Falle eines Falles mußt Du die als Hühnerhalter nachweisen können. D.h. zeigt Dich ein zartbesaiteter Nachbar, der mitbekommt hat wie Du seiner Meinung nach ein Huhn malträtierst, wegen Tierquälerei an, dann stehst Du dem VetAmt gegenüber in der Pflicht Deine Sachkunde auf diesem Gebiet nachzuweisen.

Und das ist gar nicht so selten, daß man heute wegen des Schlachtens eines Huhnes oder Kaninchens etc. angezeigt wird. Die Leute können heutzutage oft nicht mehr den Bezug zwischen ihrem Schnitzel auf dem Teller und dem Tier, das vorher im Stall oder auf der Weide gestanden hat, herstellen. Kenne einen Fall in dem ein Kaninchenzüchter seit über 30 Jahren Kaninchen schlachtet. Es reichte ein neu zugezogener Nachbar, dessen Tochter das Schlachten eines Tieres über den Gartenzaun hinweg beobachtet hatte, und schon stand der AmtVet vor der Tür. In diesem Fall war die Sachkunde durch den Nachweis der über 30-jährigen Zuchttätigkeit schnell geklärt.

LG die Waschbärin
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.05.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe die Hausschlachtung eigentlich nicht als so problematisch an.
Traditionell schlachten Bauern z.B. ein Huhn dadurch, dass sie es an den Beinen, ggf. auch den Körper, festhalten, es mit Kopf und Hals auf einen Klotz befördern und mit einem einzigen schnellen Beilhieb den Kopf abtrennen. Das Huhn flattert dann noch ein bisschen herum, wenn man es wieder laufen lässt, merkt aber nichts mehr.
Alternative, meines Wissens vor allem in südlicheren Regionen, ist: Hals umdrehen.
Bauern und Nutztierhalter lernen so etwas in der Regel von klein auf. Sachkunde heißt: die Tötung muss schnell und sofort erfolgen, was die Überwindung der Tötungshemmung voraussetzt; der beste Schutz davor, dass sachunkundige Leute das gar nicht erst machen.
Vergleichbares gilt beim Schächten: auch hier ist traditionell vorgeschrieben, dass das Messer gut geschärft sein muss und ein einziger Schnitt zu genügen hat; danach ist das Tier frei zu lassen. Wobei zu bedenken ist, dass das Verbluten keine gar so üble Todesart sein kann, sonst wäre sie bei Selbstmordkandidaten nicht so beliebt.
Bei größeren Tieren (Schweinen oder gar Rindern) holt traditionell auch der sehr selbständige Bauer sich einen ausgewiesenen Experten heran, meist einen Metzger.
_________________
Grüße,
Abrazo
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