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andrea33 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 29 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 18.05.08, 21:14 Titel: kaltaquise verboten??? |
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Hallo,
ich hoffe, ich bin hier richtig?
Wie ist das eigentlich mit der Kaltaquise? Mich hat ja schon ewig kein Callcenter mehr angerufen.
Nun frage ich mich, wenn z.B. Finanzberater anrufen und sich vorstellen und einen Termin ausmachen möchten. Ist das auch verboten? Ich habe mal gelesen, dass nur umfragen am Telefon verboten seien?
Und was passiert mit diejenigen, die trotzdem bei den Leuten anrufen?
Müssen die Strafe zahlen? Kann man die Leute anzeigen?
LG Andrea |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 20.05.08, 13:13 Titel: |
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Im Falle unberechtigter Werbeanrufe könnte man abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern (bei weiteren Verstössen entsteht dann ein Vertragsstrafenanspruch), auf Unterlassen klagen oder eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragen.
Eine Anzeige bringt hingegen nix. _________________ Null Komma
***
nix |
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RogerR FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.07.2005 Beiträge: 351
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Verfasst am: 20.05.08, 13:27 Titel: |
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| Man kann auch einfach wieder auflegen. |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 20.05.08, 13:41 Titel: |
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...oder sich die Ohren zuhalten... _________________ Null Komma
***
nix |
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Richard Gecko FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 7763
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Verfasst am: 20.05.08, 13:50 Titel: |
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| RogerR hat folgendes geschrieben:: | | Man kann auch einfach wieder auflegen. |
Schlecht. Besser den telefonhoerer daneben hinlegen, das stieht die Zeit des CC-Mitarbeiters und er kann weniger Leute belaestigen. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 21.05.08, 07:16 Titel: |
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| Zitat: | | Nun frage ich mich, wenn z.B. Finanzberater anrufen und sich vorstellen und einen Termin ausmachen möchten. Ist das auch verboten? |
Grundsätzlich: ja. Verbotsnorm ist § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 UWG.
| Zitat: | | Ich habe mal gelesen, dass nur umfragen am Telefon verboten seien? |
Ich erinnere mich dunkel, gelesen zu haben, dass (bloße) Umfragen grundsätzlich nicht verboten sind, sondern nur dann, wenn es wieder Richtung Werbung geht.
| WayneInteressierts hat folgendes geschrieben:: | | Im Falle unberechtigter Werbeanrufe könnte man abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern (bei weiteren Verstössen entsteht dann ein Vertragsstrafenanspruch), auf Unterlassen klagen oder eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragen. |
Ja, wenn man selbst in der Branche tätig ist (Mitbewerber). Wenn nicht, können allenfalls Verbände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 - 4 UWG zuschlagen. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 21.05.08, 12:50 Titel: |
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Nicht nur, jurico. §§ 823 I, 1004 BGB. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Naja, war ja auch noch sehr früh, als Du geantwortet hast... *SCNR*
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 22.05.08, 12:05 Titel: |
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Ich lese oben nichts von Gewerbebetrieb.  |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 23.05.08, 17:34 Titel: |
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| jurico hat folgendes geschrieben:: | Ich lese oben nichts von Gewerbebetrieb.  | Metzing meinte wahrscheinlich, dass man nicht unbedingt in derselben Branche tätig sein muss, sondern es geht auch mit sonstigen gewerbetreibenden Marktteilnehmern. Richtig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Volker111 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.05.2008 Beiträge: 553
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Verfasst am: 23.05.08, 17:43 Titel: |
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Was ist denn eine "unzumutbare Belästigung" und was ist "Werbung"?
Wenn das Rote Kreuz telefonisch um eine Spende bittet, ist das auch verboten?
Volker _________________ Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 24.05.08, 09:12 Titel: |
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| jurico hat folgendes geschrieben:: | Ich lese oben nichts von Gewerbebetrieb.  |
Den braucht man auch nicht, weil der Unterlassungsanspruch auch für Privat gilt - in diesem Falle wird auf das allgem. Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen, bei dessen Beeinträchtigung ebenso ein Unterlassungsanspruch entsteht.
Zu Volker:
Ich bin der Auffassung, dass es bei dem Unterlassungsanspruch aus 823, 1004 BG nicht so sehr auf den Begriff der Werbung ankommt. Ich würde die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch auch dann als gegeben ansehen, wenn jemand bspw. eine schwarze DIN A4 - Seite versendet. Ähnlich sehe ich das auch bei den Anrufen, so dass der Spendenaufruf ganz klar einen Unterlassungsanspruch begründet.
Was dabei unzumutbar ist, ist durch die Rechtsprechung einzelfallbezogen ziemlich weitreichend und eindeutig geklärt. Zumutbar ist die Belästigung insbesondere, wenn der Anrufende auf das mutmassliche Einverständnis des angerufenen schliessen durfte (bspw. in laufender Geschäftsbeziehung). _________________ Null Komma
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nix |
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