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Vermieten trotz Rückkaufsrecht

 
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paschinos
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Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 15:21    Titel: Vermieten trotz Rückkaufsrecht Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Person B kauft von Person A einen Hund.
Person A hat sich in dem Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht eingeräumt.
Nun möchte Person B den Hund abgeben und der Verkäufer Person A will von seinem Rückkaufsrecht gebrauch machen.
Person B will aber in keinem Fall das der Hund an Perons A zurückgeht.

Durch das Rückkaufsrecht, darf demzufolge also kein Besitzerwechsel stattfinden.

Wie sieht es denn aus wenn Person B den Hund an Person C auf unbestimmte Zeit vermietet?
Darf Sie das oder verstösst Sie somit gegen den Vertrag?

Wie ist die Rechtslage?

LG
Denise
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 20.05.08, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Denise,

interessant wäre der Wortlaut des Kaufvertrages. Steht zu dem Thema noch etwas anderes im Vertrag außer daß Person A das Vorkaufsrecht besitzt?

Zudem: Durch den Kauf eines Hundes wird man "Eigentümer". Und man kann "Eigentümer" bleiben, ohne der "Besitzer" bzw. "Halter" eines Hundes zu sein. Insofern wären die genauen Bezeichnungen im Vertrag wichtig.

LG die Waschbärin
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paschinos
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für deine schnelle Antwort.

Der genau wortlaut der Vertrages lautet:

Der Verkäufer erhält ein Vorkaufsrecht. Rückkaufspreis nach Vereinbarung, aber nicht höher as der Kaufpreis. Auch bei Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist dem Verkäufer Name und Anschrift des neuen Besitzers unaufgefordert mitzuteilen. Eine Weitergabe des Hundes ohne Zustimmung des Verkäufers ist nicht zulässig.

LG
Denise
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gitta.
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Anmeldungsdatum: 18.05.2007
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hoffe, dass der letzte Satz auch die VERMIETUNG des Hundes einschließt.

gitta.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 21.05.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

"C" könnte auch ein Versuchslabor sein und "A" möchte, da er verantwortungsvoll ist, selbst entscheiden über den Verbleib des Welpen.
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paschinos
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Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 3
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

"C" könnte auch ein Versuchslabor sein und "A" möchte, da er verantwortungsvoll ist, selbst entscheiden über den Verbleib des Welpen.

Sorry, aber das ist nicht die Antwort auf meine Frage Winken

Zumal "C" es auch gut meinen könnte und "A" ein Massenzüchter sein könnten , der jetzt weil der Hund im zuchtfähigem Alter ist, sich daran berreichern will;-)

LG
Denise
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 24.05.08, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zumal "C" es auch gut meinen könnte und "A" ein Massenzüchter sein könnten , der jetzt weil der Hund im zuchtfähigem Alter ist, sich daran berreichern will;-)


So wie für bestimmte Hunde s.g. Wesensteste eigeführt wurden, sollte dies auch für Menschen gemacht werden.
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Waschbärin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 24.05.08, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

@migo hat folgendes geschrieben::
So wie für bestimmte Hunde s.g. Wesensteste eigeführt wurden, sollte dies auch für Menschen gemacht werden.


Und was hat diese Aussage jetzt für eine rechtliche Relevanz? Das wird mir irgendwie nicht klar...


@Denise: Und was steht im Vertrag für den Fall, daß der Käufer sich nicht an diese vertragliche Regelung hält? Denn B kann als Eigentümer sein Eigentum rechtmäßig veräußern, d.h. eine Person C kann, wenn sie Eigentümer des Hundes wird, von Person A nicht rechtlich belangt werden. A kann somit von C nicht die Herausgabe des Hundes verlangen.

Die Frage bleibt, welche Vertragsstrafe zwischen A und B im Kaufvertrag vereinbahrt wurde für den Fall, daß B das Vorkaufsrecht der Person A nicht berücksichtigt.

Für mich ist zudem fraglich, in wie weit der Passus "Eine Weitergabe des Hundes ohne Zustimmung des Verkäufers ist nicht zulässig" überhaupt rechtlichen Bestand hat. Denn der Begriff "Weitergabe" beschreibt ja nicht das gleiche wie der Begriff "Verkauf" (= Eigentumswechsel). Ich kann z.B. meinen Hund an Dich "weitergeben" ohne das Eigentumsrecht an diesem Hund zu verlieren. D.h. Du wärst der Besitzer/Halter, ich würde Eigentümer des Hundes bleiben.

Meiner persönlichen Auffassung nach greift dieser vom Verkäufer gewählte Vertragspassus zu stark in das Recht am Eigentum ein. Nur ich als Eigentümer kann den Aufenthaltsort meines Eigentums bestimmen. Nicht derjenige, der das Eigentumsrecht an einer Sache auf mich übertragen hat. Letztendlich hätte Person A wohl bei einer vereinbahrten Vertragsstrafe Möglichkeiten, diese einzuklagen. Aber sie wird wahrscheinlich nicht einklagen können, daß sie bestimmen kann, wo sich das Eigentum von Person B aufzuhalten hat.

Ich würde mich in so einem Fall umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Zumal ich die Möglichkeit, daß die Wortwahl in diesem Vertrag falsch gewählt ist (z.B. die Erwähnugn des Begriffes "Besitzer" statt "Eigentümer") und der Vertrag deswegen rechtlich nicht haltbar sein wird, für sehr wahrscheinlich halte.

LG die Waschbärin
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Aileen
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 24.05.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Waschbärin!
Das ist schon rechtens, wenn sich der Züchter des Hundes einfach davor schützen will, daß der Hund an Dritte weitergegeben wird, denen er den Hund z.B. nicht geben möchte.
Wenn dieser Passus mit einer Vertragsstrafe belegt ist, kann diese auch ggf. eingeklagt werden (lt. Auskunft verschiedener Anwälte).

Bestes Beispiel:
Ein Welpenkäufer kommt zu dir und möchte einen Welpen bei dir kaufen. Du lehnst diese Person ab.
Nun schickt er dir einen Freund oder Bekannten, der bei dir einen Hund kauft und diesen an die abgelehnte Person weitergibt (ganz gleich ob nun verkauft, verschenkt oder was auch immer.)

Vielleicht hat dieser Zusatz ja schon einen tieferen Sinn.
Es handelt sich ja immerhin noch um ein Lebewesen und nicht um einen Gegenstand.

Ich habe zumindest noch nie gesehen, daß ein Autohändler ein Fahrzeug gegen Schutzvertrag verkauft Smilie

Allerdings ist das immer eine Sache der Formulierung im Vertrag.
Zu unterscheiden ist hier das Einklagen des Hundes oder die einzuklagende Vertragsstrafe.

LG
Aileen
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 24.05.08, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Aileen,

mit dem Kauf eines Hundes erwerbe ich das Eigentumsrecht an diesen. Dadurch kann ich über den Hund als Sache verfügen. Z.B. kann ich ihn bei einem Trainer ausbilden lassen. Der Trainer, bei dem sich der Hund dann monatelang befindet, ist in diesem Moment der Besitzer des Hundes. Oder aber ich gebe den Hund z.B. während eines einjährigen Auslandsaufenthaltes in die Obhut meiner Schwiegereltern. Die sind dann ebenfalls Besizter des Hundes.

Möchte mir der Verkäufer diese Art der "Nutzung" meines Hundes durch einen Vertragspassus verbieten, greift er meiner Ansicht nach zu stark in mein Eigentumsrecht ein. Ich würde in einem solchen Fall unbedingt einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzu ziehen da ich denke daß solche Forderungen nicht haltbar sind.

Es hat seinen Grund, warum viele Tierheime und Tierschutzvereine das Eigentumsrecht am Tier nicht auf die neuen Halter übertragen. Die Tiere bleiben weiterhin im Eigentum des Tierheimes/Tierschutzvereines, die neuen Halter sind lediglich die Besitzer. Eben weil man schon in zu vielen Fällen mit solchen Paragraphen in Abgabeverträgen, in denen die Tiere übereignet wurden, rechtlich auf die Nase gefallen ist.

Wenn der Kaufvertrag rechtlich korrekt abgefaßt ist, kannst Du Dir als Verkäufer ein Vorkaufsrecht sichern für den Fall eines künftigen Eigentumswechsels des Tieres. Mehr aber auch nicht. Du wirst nicht über den Aufenthaltsort des Tieres bestimmten können, solange dieses im Eigentum dessen verbleibt, mit dem Du den Kaufvertrag geschlossen hast.

LG die Waschbärin
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Aileen
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 25.05.08, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Waschbärin!
Laut Auskunft verschiedener Anwälte kann man das über die Vertragsstrafe durchaus regeln, da in dem Augenblick gegen den Vertrag verstoßen wird.
Wenn ein Züchter nicht möchte, daß seine Hunde an Dritte abgegeben werden, finde ich das durchaus legitim und o.k.
Viele Züchter (gerade bei den Katzen ist das häufig der Fall) haben sehr hohe Vertragsstrafen in den Verträgen, wenn mit den Katzen gezüchtet wird, obwohl der Züchter das nicht möchte.
Ich weiß auch, daß schon diverse Vertragsstrafen erfolgreich eingeklagt wurden.
Denke, daß wird sich mit Hunden nicht viel Anders verhalten.

LG
Aileen
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Waschbärin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Eileen,

ich hab's halt schon öfters anders erlebt: Nämlich daß die Kläger hinten runter gefallen sind, wenn sie ihr Vorkaufsrecht einklagen wollten, das Tier aber gar nicht den Eigentümer, sondern nur den Besitzer gewechselt hatte. Weswegen einige Tierheime, die ich kenne, inzwischen das Eigentumsrecht am Tier behalten. Dann nämlich können sie über den Aufenthaltsort des Tieres bestimmten. Sprich derjenige, der ein Tier aus einem solchen Tierheim holt, wird nur Tierbesitzer, nicht Tiereigentümer.

Papier ist geduldig und man kann vieles in Verträge rein schreiben. Was rechtlich davon Bestand hat erweist sich meist erst dann, wenn es vor Gericht geht. Und da sehen viele Richter das Eigentumsrecht durch solche Vertragsparagraphen beschnitten.

Letztendlich muß jeder, der ein Tier abgibt, sich darüber im klaren sein, daß er durch einen Eigentumswechsel die Verantwortung für das Tier auf eine andere Person überträgt. In Bezug auf die Pflichten, aber auch die Rechte.

LG die Waschbärin
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

Prinzipiell würde ich unter einer Weitergabe eine auf Dauer angelegte Weitergabe des Hundes in die Obhut eines Dritten verstehen. Ob verkauft, vermietet oder auch verschenkt wird, wäre dabei m.E. unerheblich.
Ein vorübergehende „Weitergabe“ (Urlaub, Krankheit) fiele nach meiner Meinung nicht hierunter.

Die Frage wäre, ob eine solche Vertragsklausel evtl. unzulässig und damit unwirksam ist. Wenn die Klausel z.B. aus den AGB und nicht aus dem Individualvertrag stammen würde, würde ich ja glatt hiermit kommen:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle hat folgendes geschrieben::
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Klausel hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer erhält ein Vorkaufsrecht. Rückkaufspreis nach Vereinbarung, aber nicht höher as der Kaufpreis. Auch bei Verzicht auf das Vorkaufsrecht ist dem Verkäufer Name und Anschrift des neuen Besitzers unaufgefordert mitzuteilen. Eine Weitergabe des Hundes ohne Zustimmung des Verkäufers ist nicht zulässig.

Diese Klauseln sind nach meiner Ansicht zumindest unklar und daher fragwürdig. Was geschieht denn z.B., wenn der Verkäufer von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, aber einer Weitergabe nicht zustimmt? Dann muss der Käufer des Hundes diesen auf ewig behalten? Außerdem könnte der Verkäufer mit dieser Klausel dann jeden beliebigen Rückkaufpreis erzwingen.

Mein Bauchgefühl sagt mir ebenfalls, dass diese Klauseln den Käufer unangemessen benachteiligen. Denn im Grunde soll der Kaufvertrag dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache verschaffen und die Klauseln sollen dieses wieder ausschließen. Es geht hier ja offensichtlich eben nicht "nur“ oder auch "gar nicht" um eine Vertragsstrafe, sondern um den Hund selbst. Ich habe für den Fall, dass die Klauseln im Individualvertrag stehen, allerdings noch keine brauchbaren §§ gefunden.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Waschbärin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 26.05.08, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Prinzipiell würde ich unter einer Weitergabe eine auf Dauer angelegte Weitergabe des Hundes in die Obhut eines Dritten verstehen. Ob verkauft, vermietet oder auch verschenkt wird, wäre dabei m.E. unerheblich.
Ein vorübergehende „Weitergabe“ (Urlaub, Krankheit) fiele nach meiner Meinung nicht hierunter.


Wobei der Vertragspartner im Fall der Fälle schlecht beweisen könnte, daß eine "vorübergehende Weitergabe" gar keine solche ist, sondern eine endgültige. Zumindest einen größeren Zeitraum könnte man mit einer angeblichen "vorübergehende Weitergabe" überbrücken. Der Vertragspartner wird selten die Möglichkeit zur Überprüfung haben, auch könnte ein Hund zeitweilig hier und dort untergebracht sein. Die Frage ist immer, was in der Praxis durch den klagenden Vertragspartner bewiesen werden kann.

LG Waschbärin
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