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Einschulung außerhalb Einzugsgebiet

 
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Karen-39
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 1
Wohnort: friesland

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 11:32    Titel: Einschulung außerhalb Einzugsgebiet Antworten mit Zitat

Habe da ein kleines Problem.Vielleicht hat ja hier jemand schon Erfahrung darin gesammelt.

Würde gerne meine Tochter außerhalb unserem Einzugsgebiet Einschulen.

Da meine Tochter derzeit auch dort schon den Kindergarten besucht möchte ich es Ihr

ermöglichen dort auch mit Ihren Kindergartenfreund eingeschult zu werden.

Habe mir ein Ärztliches Attest ausstellen lassen(wird vom Arzt auch beführwortet)

doch die Schule des Einzugsgebietes lehnt dieses ab und es geht zur Landesschulbehörde.

Was kann ich denn noch tun damit ich meinem Kind diesen Traum erfüllen kann.

Bin zur Zeit doch ziemlich Ratlos.

Auf Antworten würde ich mich sehr freuen.

Danke

Karen-39
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 19:51    Titel: Re: Einschulung außerhalb Einzugsgebiet Antworten mit Zitat

Karen-39 hat folgendes geschrieben::
Auf Antworten würde ich mich sehr freuen.


Hallo,
ich wollte nur kurz mal auf Folgendes hinweisen:

jaeckel hat folgendes geschrieben::
Erwarten Sie keine individuelle konkrete kostenlose Rechtsberatung in unseren Foren, die verboten ist. Bitte formulieren Sie Ihre Frage als Frage von allgemeinem Interesse bzw. als allgemeines Problem um. Das macht wenig Mühe und dann dürfen wir die Problematik hier diskutieren. Verwenden Sie also nicht ich, mein Anwalt, mein Chef usw. bei der Schilderung des Problems.
Nicht so:
Zitat:
Mein Anwalt hat...mein Gegner hat...was soll ich tun?

sondern so:
Zitat:
Ein Fall A gegen B stellt sich allgemein so dar...was könnte A tun...gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?

Bevor Sie Ihren Beitrag schreiben, lesen Sie bitte den gesamten recht.de Knigge!
Vielen Dank, Ihr www.recht.de -Team!


Betrifft Friesland. Welches Bundesland? Niedersachsen oder Schleswig-Holstein (Nordfriesland)? Jedes Land hat andere Regeln.

Hier in Bayern kann man einen Gastschulantrag stellen; mit sinnvoller Begründung wird dem auch stattgegeben. Beispiel: Kind soll mittags in den Hort, am Wohnort gibt es keinen Hort, aber im Nachbarort. Kind darf also - mit genehmigtem Antrag - die Schule im Nachbardorf besuchen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Ronne
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.09.07, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
hast Du eine Lösung gefunden? Wir stehen gerade vor dem selben Problem.
Wir beschäftigen uns deshalb zur Zeit mit §63 Absatz 3 Satz 4 des niedersächsischen Schulgesetzes. Dort werden als mögliche Gründe für den Besuch einer anderen Grundschule auch "unzumutbare Härte" und "pädagogische Gründe" angegeben.

Gruß
Ronne
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronne,
Zitat:
Wir stehen gerade vor dem selben Problem.
Bitte lesen Sie mal den Thread http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=123302

Zitat:
Wir beschäftigen uns deshalb zur Zeit mit §63 Absatz 3 Satz 4 des niedersächsischen Schulgesetzes. Dort werden als mögliche Gründe für den Besuch einer anderen Grundschule auch "unzumutbare Härte" und "pädagogische Gründe" angegeben.
Der Zwang, sein Kind in einer von der Gemeinde festgelegten Schule einzuschulen, widerspricht den Grundrechten auf freie Persönlichkeitsentfaltung und dem besonderen Schutz der Familie. Er ist zutiefst familienfeindlich. Er unterstellt, Eltern seien grundsätzlich zu blöd, ihr Kind in die Grundschule zu schicken, die am besten für das Kind ist.

In NRW wird der entsprechende § 84 des Schulgesetzes NRW zum 1.8.2008 aufgehoben und braucht schon seit 1.8.2007 nicht mehr angewandt zu werden.

Beschweren können Sie sich bei Ihren Landtagsabgeordneten.

Der politische Weg dauert aber so elend lang, dass bis dahin die eigenen Kinder schon in einer weiterführenden Schule sind. Bis dahin hilft nur lügen und betrügen - diese elenden Familienfeinde haben nichts anderes verdient.

Zornige Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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manschi
Gast





BeitragVerfasst am: 13.09.07, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

In Hessen ist es auch nur bedingt möglich.

Hier ginge es, wenn das Kind von der Mutter einer Schulfreundin offiziell betreut würde. Vielleicht ist das in Friesland ja auch eine Option. Es muss nur ein " Vertrag" vorgelegt werden.....

Gruß Manuela
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Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
....

Der Zwang, sein Kind in einer von der Gemeinde festgelegten Schule einzuschulen, widerspricht den Grundrechten auf freie Persönlichkeitsentfaltung und dem besonderen Schutz der Familie. Er ist zutiefst familienfeindlich. Er unterstellt, Eltern seien grundsätzlich zu blöd, ihr Kind in die Grundschule zu schicken, die am besten für das Kind ist.
....

Zornige Grüße
Kurt


Vielleicht soll das aber auch nur verhindern, dass Grundschüler einen Schulweg von 1 bis 2 Stunden oder noch mehr haben Geschockt
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.09.07, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Michelle2512 hat folgendes geschrieben::
Vielleicht soll das aber auch nur verhindern, dass Grundschüler einen Schulweg von 1 bis 2 Stunden oder noch mehr haben
Die Äußerung eines derartigen Generalverdachts gegen alle Eltern ist in unserer familienfeindlichen Gesellschaft leider salonfähig . Es ist kein Wunder, dass unter solchen Bedingungen immer weniger Kinder geboren werden.
_________________
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mestle
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hole diesen Beitrag nochmal nach oben, da wir ein ähnliches Problem haben. Die Schule, in die wir im nächsten Jahr einschulen müssten, blockt. Wir bekommen dort keinen Antrag für die andere Schule. Den könne man auch im Internet finden...

Wie sieht die Rechtslage der freien Schulwahl in Niedersachsen aus? Welche Schritte kann man einleiten, um doch in die gewünschte Schule einzuschulen?

Grüße Melanie
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 07.05.08, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

mestle hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich hole diesen Beitrag nochmal nach oben, da wir ein ähnliches Problem haben. Die Schule, in die wir im nächsten Jahr einschulen müssten, blockt. Wir bekommen dort keinen Antrag für die andere Schule. Den könne man auch im Internet finden...

Wie sieht die Rechtslage der freien Schulwahl in Niedersachsen aus? Welche Schritte kann man einleiten, um doch in die gewünschte Schule einzuschulen?

Grüße Melanie

Niedersächsisches Schulgesetz:
Zitat:
§ 63
Allgemeines
(1) 1Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte
hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. 2Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen
und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) 1Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für
Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk
festlegen. 2Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten; die Ziele des Schulentwicklungsplans
sind zu berücksichtigen. 3Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener
Schulbezirk festgelegt werden. 4Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden,
kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann
auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.
(3) 1Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von
ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge
festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen
oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. 4Der Besuch einer
anderen Schule kann gestattet werden, wenn

1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare
Härte darstellen würde oder
2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk
1. einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Angebot,
2. einer Halbtagsschule,
3. einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums oder
4. einer Gesamtschule
haben, können
- im Fall der Nummer 1 eine Halbtagsschule derselben Schulform,
- im Fall der Nummer 2 eine Ganztagsschule, soweit sie nicht in einen Ganztagsschulzug in dieser Halbtagsschule
aufgenommen werden können,
- im Fall der Nummer 3 eine Gesamtschule und
- im Fall der Nummer 4 eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium
desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.
(5) Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise
gestattet werden.

Möglichkeit 1: Man verlegt den Wohnsitz in den Bezirk der Wunsch-Schule.
Möglichkeit 2: Man findet "unzumutbare Härten" oder "pädagogische Gründe", die den Besuch einer Schule im anderen Bezirk ermöglichen.
Möglichkeit 3: Anmeldung an einer Privatschule (kirchlich, Montessori, antroposophisch ........)
Der "Schritt", den man gehen muss, ist dass man einen Gastschulantrag stellt.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Maike_08
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Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 71
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schreibe einfach mal, wie es bei uns (NRW) war:

Unsere Kinder besuchen auch eine andere Schule und nicht die eigentliche Pflichtschule.

Als wir noch in A. wohnten besuchten die Kinder dort den Kindergarten und folglich sollten sie auch in A. zur Schule gehen. (Die eigentliche Begründung war aber, dass uns diese Schule einfach am besten gefiel.)

Zusammen mit dem Anmeldeformular für die Pflichtschule kam auch ein Infozettel, welche Schritte es braucht, wenn man eine andere als die ausgewählte Pflichtschule wählen möchte.

Die Erzieher und auch der Kinderarzt stellten mir ein einfaches Attest aus, dass sie aus pädagogischen Gründen dafür sprechen, dass meine große Tochter zumindest mit einigen Freunden aus der Einrichtung (Kiga.) zusammen eingeschult werden sollte.
(In dem Bericht bzw. ärztlichen Attest, wurde auch nicht näher auf die s.g. päd. Gründe eingegangen.)

Als weitere Begründung gab ich die benötigte Betreuung der Kinder -aufgrund meiner Berufstätigkeit- nach der Schulzeit an.
Dafür brauchte ich als Nachweise:
- eine schrifliche Bestätigung von jemandem der in A. wohnt, dass dieser meine Kinder von der Schule abholt und bis zu meinem Feierabend betreut.
- eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass meine Arbeitszeiten zwar flexibel sind, aber eben doch mal die Unterrichtszeit überschreiten.
- eine Bescheinigung vom Arbeitgeber meines Mannes, dessen Arbeitszeit ja nun mal grundsätzlich die Unterrichtszeit übersteigt.

Dies alles gibt man dann je nach BuLa entweder bei der Pflichtschule, der Wahlschule, dem Jugendamt oder dem Schulamt (Zuständigkeit erfragen) ab und dann wartet man auf den Bescheid.

Es hätte bei mir z.B. auch gereicht, wenn mein Arbeitgeber in A. gelegen hätte.
(Vereinbarkeit von Familie & Beruf)

Die Betreuungsbescheinigung sollte am besten ein Verwandter ausfüllen der im Einzugsbereich der Wahlschule wohnen muss. Freunde oder Tagesmütter werden aber auch akzeptiert, allerdings sollte man dann in der Bescheinigung nochmals auf "eine bereits länger andauernde Bindung zwischen Kind und Betreuungsperson" hinweisen Winken .

Der Arbeitgeber sollte in seiner Bescheinigung entweder die tatsächlichen Arbeitszeiten angeben, sofern diese immer die Regelschulzeit überschreiten (Beispiel: 8-13 Schule, 8-14 Arbeitszeit) oder er sollte die Formulierung "flexible Arbeitszeiten, welche zeitweise eine längere Beschäftigung als die Regelschulzeit nötig machen" wählen.
Dann wird auch niemand etwas sagen können, wenn man sein Kind doch selber von der Schule holt und eben nicht die Betreuungsperson. Winken

Ist die Firma/Betrieb/Arbeitgeber selber im Einzugsgebiet der Wahlschule ansässig, wird normalerweise keine Bescheinigung über die Arbeitszeit benötigt. Lediglich eine Arbeitsbestätigung.

Es kann sein, dass in der 2. Klasse nochmal Post kommt, in der die Gegebenheiten nochmals abgefragt werden. Dann füllt man alles nochmal aus, diesmal wird der Klassenlehrer i.d.R. bescheinigen, dass es aus "pädagogischen Gründen" ratsam ist, dass Kind nun im Klassenverband zu belassen. Dennoch ist es ratsam auch hier nochmal auf die Berufstätigkeit hinzuweisen.
Dann hat man es eigentlich geschafft, denn dann dürfen die Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit ohne weitere Prüfungen dort bleiben.

Die "pädagogischen Gründe" werden sehr differenziert gesehen, sie reichen nicht zwangsläufig aus. Besser ist es, zusätzlich noch mit Berufstätigkeit/Betreuungsbedarf aufwarten zu können.
Wir hatten großes Glück, dass die zuständigen Sachbearbeiter, keine weiteren Erklärungen verlangten und sich mit den bloßen Worten "päd. Gründe" zufrieden gaben.
Denn -dessen muss man sich bewußt sein- diese Gründe können oft auch mit Gegenbegründungen abgetan werden, gegen handfestes wie z.B. die Sache mit der Betreuung kommt die Behörde nicht ohne weiteres an.

Als mein Sohn in die Schule kam, durften wir ihn ganz normal ebenfalls an der Wahlschule anmelden, da sie für ihn aufgrund des dortigen Besuchs seiner Schwester, einen sogenannten "Wiedererkennungswert" hatte und so eine Art "Gewohnheitsrecht" gewährt wird. Bei ihm musste ich keinerlei Bescheinigungen mehr erbringen und er bleibt ebenfalls bis zum Ende der Grundschulzeit dort.
In den Behörden sitzen ja auch nur Menschen und die erwarten in aller Regel nicht, dass man seine Kinder an verschiedenen Grundschulen anmeldet.

Wie das mit den weiterführenden Schulen aussieht, weiß ich nicht.
In den Grundschulen kommt man mit der Berufstätigkeit/Betreuung weiter, weil die Kinder eben noch so jung sind. Ob das ab der 5. Klasse noch Gewichtung hat, wo die Kinder älter und selbstständiger sind, weiß ich leider nicht.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

mestle hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich hole diesen Beitrag nochmal nach oben, da wir ein ähnliches Problem haben. Die Schule, in die wir im nächsten Jahr einschulen müssten, blockt. Wir bekommen dort keinen Antrag für die andere Schule. Den könne man auch im Internet finden...

Wie sieht die Rechtslage der freien Schulwahl in Niedersachsen aus? Welche Schritte kann man einleiten, um doch in die gewünschte Schule einzuschulen?

Grüße Melanie
Man muss einen Antrag an die Sprengelschule stellen - schriftlich.

Näheres steht in der Erläuterung zum Schulgesetz § 63: LINK
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 30.05.08, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Melanie,
Zitat:
Die Schule, in die wir im nächsten Jahr einschulen müssten, blockt. Wir bekommen dort keinen Antrag für die andere Schule. Den könne man auch im Internet finden...
Vermutlich hat die Schulsekretärin das mit einem anderen Antragsformular verwechselt. Einen Antrag auf Einschulung in einer Schule außerhalb des Schulbezirks kann man m.E. in Form eines normalen Briefs stellen.

Zitat:
Wie sieht die Rechtslage der freien Schulwahl in Niedersachsen aus?
NRW ist gerade dabei, die Schulbezirke im Grundschulbereich abzuschaffen. Alle anderen Bundesländer beharren m.W. noch auf diesem Relikt. Und das Wort "Gastschulantrag" existiert vermutlich exklusiv in Bayern.

Zitat:
Welche Schritte kann man einleiten, um doch in die gewünschte Schule einzuschulen?
Sich gut informieren, welche Formulierungen im Antrag sich wie auswirken. Leider sind da die Ehrlichen die Dummen.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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suwi
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Anmeldungsdatum: 30.10.2007
Beiträge: 454

BeitragVerfasst am: 30.05.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
...........
Zitat:
Welche Schritte kann man einleiten, um doch in die gewünschte Schule einzuschulen?
Sich gut informieren, welche Formulierungen im Antrag sich wie auswirken. Leider sind da die Ehrlichen die Dummen.
Schöne Grüße
Kurt


Tja.

Grundsätzlich muss man halt seeeehr auf die Tränendrüsen drücken. Der Text, der den Besuch der Wunschschule begründen soll, muss so formuliert werden, als hinge das glückliche und gesunde Leben des Kindes davon ab, dass es genau diese Schule besucht.
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