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Nachmusterung

 
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Enersys
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Anmeldungsdatum: 21.10.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 21.10.07, 12:38    Titel: Nachmusterung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich wurde am 06.05.2004 das erste Mal gemustert. Leider T2. Da ich zu dieser Zeit bereits eine Berufsausbildung begonnen hatte, wurde ich erstmal zurückgestellt. Im Februar diesen Jahres habe ich meine Ausbildung abgeschlossen und wurde auf Grund eines Zeitvertrages ein weiteres Mal zurückgestellt. Bis zum 01.12.2007. In den 3 1/2 Jahren habe ich ziemlich viel zugenommen, ca. 20 kg. Nach BMI habe ich Addipositas 1. Außerdem leider ich unter chronischen Gelenkschmerzen im Knie.

Der zweite Punkt ist, dass mein Vater letzes Jahr im September verstorben ist. Jetzt kann meine Mutter die Wohnung nicht mehr bezahlen und ist gezwungen sich zu verkleinern. Dadurch muss ich mir auch eine eigene Wohnug nehmen. Spielt das auch eine Rolle?

Wie sieht das jetz mit einer Nachmusterung aus? Muss ich die selber beantragen oder kommt die nach so langer Zeit von alleine. Sollte ich schonmal Atteste von meinen Ärzten besorgen?

Wie sollte ich am besten weiter Verfahren? Habe außerdem im September ein Studium angefangen.
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 01:21    Titel: Re: Nachmusterung Antworten mit Zitat

Enersys hat folgendes geschrieben::
Der zweite Punkt ist, dass mein Vater letzes Jahr im September verstorben ist. Jetzt kann meine Mutter die Wohnung nicht mehr bezahlen und ist gezwungen sich zu verkleinern. Dadurch muss ich mir auch eine eigene Wohnug nehmen. Spielt das auch eine Rolle?

Mein herzliches Beileid! Aber das dürfte keinen Einfluss haben.

Zitat:
Wie sieht das jetz mit einer Nachmusterung aus? Muss ich die selber
beantragen oder kommt die nach so langer Zeit von alleine. Sollte ich schonmal Atteste von meinen Ärzten besorgen?

Da ich ähnliche Beschwerden hatte, beantragte ich auch eine erneute Musterung. Die wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine Musterung bereits erfolgt sei.

Zitat:
Habe außerdem im September ein Studium angefangen


Wehrpflichtige mit Hochschul- oder Fachhochschulreife, die mit einem Studium begonnen haben, weil sie nicht im Schulabschlussjahr einberufen worden sind, können auch aus dem Studium heraus einberufen werden, falls sie zum Diensteintrittstermin noch nicht mindestens das dritte Studiensemester erreicht haben. Quelle
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da ich ähnliche Beschwerden hatte, beantragte ich auch eine erneute Musterung. Die wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine Musterung bereits erfolgt sei.


Wie lange war zu diesem Zeitpunkt Ihre erste Musterung bereits her?
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.10.07, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

Kann mich nicht genau erinnern, ca. 3-4 Jahre müssten es etwa gewesen sein.
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 25.10.07, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
Kann mich nicht genau erinnern, ca. 3-4 Jahre müssten es etwa gewesen sein.


Dann hätten Sie Anspruch auf eine neue Musterung gehabt.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, § 20b Satz 2 WehrpflG --> Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.

Aber wie schrieb gloriaD selig sinngemäß: Die KWEA haben eben keine Ahnung von den Gesetzen Auf den Arm nehmen
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Aber wie schrieb gloriaD selig sinngemäß: Die KWEA haben eben keine Ahnung von den Gesetzen Auf den Arm nehmen


Da hatte sie Recht. Kulanz und Wohlwollen kennen die Leute dort - so meine Erfahrung - leider auch nicht.

Was ist aus ihr eigentlich geworden?
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 02:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Sanchez hat folgendes geschrieben::
Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
Kann mich nicht genau erinnern, ca. 3-4 Jahre müssten es etwa gewesen sein.


Dann hätten Sie Anspruch auf eine neue Musterung gehabt.


Gilt das analog für Kriegsdienstverweigerer? Zuständig war daher das Bundesamt für den Zivildienst, ich muss das KWEA hier mal entlasten. Smilie
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.10.07, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::

Gilt das analog für Kriegsdienstverweigerer?


Nein, es gilt nicht analog, es gilt direkt.

Das Wehrpflichtgesetz (und damit auch § 20b Satz 2) gilt für Wehrpflichtige. Seine Wehrpflicht kann man ableisten durch den Wehrdienst oder (bei dem Vorliegen von Gewissensgründen) den Zivildienst.
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Enersys
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Anmeldungsdatum: 21.10.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 02:42    Titel: Antworten mit Zitat

So,

habe nun Post vom KWEA bekommen, mit der Einladung zum EUF. Jetzt will ich mich natürlich Nachmustern lassen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachmusterung? Das recht habe ich ja anscheinend dazu, da meine 1. Musterung ja mittlerweile 4 Jahre zurückliegt. Muss ich den Antrag mit irgendetwas begründen? Welcher Paragraph wäre das, wenn ich mich auf die "4-Jahres-Regelung" beziehen möchte?

Danke im Voraus.

MFG
Enersys
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