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Da es in diesem Paragraphen um die Presse geht, gehe ich stark davon aus, dass es ums Fotografieren in Zusammenhang mit Veröffentlichung geht.
Fotografieren um des Fotografierens willen verbietet dieser Paragraph in meinen Augen nicht. Unabhängig von Grund.
Die beiden ersten Aussagen sind zutreffend, die dritte nicht: Die Dienstordnung verpflichtet eine Schulleitung dazu, bei einer möglichen Veröffentlichung von Fotos oder Filmen darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beachtet werden. Aber grundsätzlich ist eine Veröffentlichung selbstverständlich möglich. Wer nur einfach so Fotos aus dem Schulalltag aufnehmen möchte (Beispielsweise Erinnerungsfotos durch Schüler aus Abschlussklassen) ohne sie veröffentlichen zu wollen, kann das natürlich auch tun. Die von mir zitierte Regelung aus der ADO regelt also weniger ein Verbot, sondern die Umstände, unter denen eine Schulleitung Foto- und Filmaufnahmen genehmigen kann, ohne dass sie die Gesamtverantwortung für die Außenvertretung der Schule abgibt.
Ihre dienstliche Verpflichtung wird eine Schulleitung nur wahrnehmen können, wenn sie überhaupt davon Kenntnis hat, dass an der Schule Aufnahmen gemacht werden, deshalb müssen sie vorab durch die Schulleitung genehmigt werden. Zur Veröffentlichung bestimmte Fotos unterliegen dabei sicherlich besonderen Anforderungen und können unter Umständen ohnehin nur im Namen der Schule, nicht aber durch Lehrer und Schüler veröffentlicht werden. Wer als freier Mitarbeiter der Lokalzeitung Fotos vom desolaten Zustand der Toilettenanlagen aufnehmen will, wird überhaupt keine Genehmigung erhalten, da die Information der Presse originäre Aufgabe der Schulleitung ist (s. ADO). Insofern spielen die Gründe für geplante Aufnahmen sehr wohl eine Rolle und sind vorab mit der Schulleitung zu erörtern.
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