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recht.de :: Thema anzeigen - 2. Versuch Rechtfertigung fuer Steuern- zivilisierte Version
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2. Versuch Rechtfertigung fuer Steuern- zivilisierte Version

 
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 07:47    Titel: 2. Versuch Rechtfertigung fuer Steuern- zivilisierte Version Antworten mit Zitat

Hallo,
mein Grundproblem bleibt:
GG 14 garantiet, wenn auch mit Einschraenkungen das Eigentumsrecht.
14.1 enthaelt keine Spezifizierung, wann Gesetze das Eigentumsrecht einschraenken duerfen.
Allerdings enthalten 14.2 und 3 explizit, dass das Eigentum dem Allgemeinwohl dienen muss.

Deswegen ist mein Eindruck, dass Einschraenkungen des Eigentumsrechtes zulaessig sind, wenn entweder die Einschraenkung aufgrund eines anderen Grundrechtes notwendig sind(das gilt ja fuer alle Grundrechte, dass sie eingeschraenkt werden koennen, wenn eine Kollision besteht) oder wenn die Eigentumseinschraenkung dem Allgemeinwohl dient.

Das Problem mit dem Allgemeinwohl ist, dass es schwer zu fassen ist. Z.b. Subventionen, es gibt Wirtschaftswissenschaftler, die meinen, dass sie grundsaetzlich schaedlich sind, andere die meinen, dass sie begrenzt nuetzen und wieder andere die meinen, dass es ohne eigentlich nicht geht.(Und ein Beispiel fuer ein Unternehmen, dass Subventionen kassiert sich aber dann doch nicht in der von der Politik gewuenschten Weise verhaelt kennen wir alle). Somit ist es ja eigentlich voellig unklar, wenn der Staat die Steuern erhoeht, um mehr Subventionen auszuteilen, ob das jetzt dem Allgemeinwohl nuetzt(dann ist de Eignetumseingriff natuerlich zulaessig) oder gar schadet(dann waere er natuerlich unzulaessig). Nicht mal im Nachhinein kann zweifelsfrei festgestellt werden, ob Subventionen jetzt genuetz oder geschadet haben.
Andere Beispiele, wo es ebenso unklar ist, ob der Staat mit diesen Ausgaben dem Allgemeinwohl dient gibt es zu Hauf, Entwicklungshilfe(Ausnahme Katastrophenhilfe), einige Sozialmassnahmen(z.b. ABM- Massnahmen haben wohl eher geschadet denn genutzt), einige Ruestungsprojekte, viele EU-Gelder.

Deswegen meine Frage, ob und inwiefern der Staat das Allgmeinwohl begruenden oder gar nachweisen muss, um den verstaerkten Eigentumseingriff ueberhaupt vornehmen zu koennen?
Koennte man mit dem Argument, dass die Mittel aus einer neuen Steuer/Steuererhoehung nicht dem Allgemeinwohl dienen, gegen die Steuer/Steuerhoehung klagen?

Bevor alle diesen Gedanken laecherlich finden, will ich daraufhinweisen, dass das BVG bei anderen verstaerkten Grundrechtseingriffen der letzten 10 Jahre immer wieder dem Gesetzgeber auf die Finger geklopft hat, gerade weil der Umfang des vom Gesetzgeber beabsichtigten Grundrechtseingriff in keinem akzeptablen Verhaeltnis zum erwarteten positiven Effekt stand. Deswegen erscheint mir eine Klage gegen eine Steuer, wenn man davon ausgehen kann, dass der Staat das Geld sowieso in den Sand setzt nicht vollkommen abwegig, denn da waere es ja auch so, dass der positive Effekt in sehr schlechtem Verhaeltnis zu dem Umfang des Grundrechtseingriffes steht.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal muss man sehen, dass Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keine "Eingriffe" in die EIgentumsgarantie sind, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmungen. IGz. anderen Grundrechten sind das Eigentum beschränkende Gesetze also keine Entziehung oder Vorenthaltung grundrechtliche geschützter Positionen (das ist allein eine Enteignung iSd. Art. 14 Abs. 3 GG), sondern gestalten diese vielmehr inhaltlich selbst.

Das GG geht also in Art. 14 GG davon aus, dass das, was unter Art. 14 GG fällt, erst durch den Gesetzgeber selbst bestimmt wird. Begrenzt er Eigentumsrechte, so stellt dies eine Ausgestaltung des Begriffs "Eigentum" überhaupt erst dar, wie es durch Art. 14 GG geschützt wird.

Das bedeutet natürlich nicht, dass Art. 14 GG leerläuft, da der Gesetzgeber den Inhalt nach belieben bestimmen kann, es hat lediglich zur Folge, dass die klassische Eingriffs-Schranken Dogmatik der anderen Grundrechte hier nicht angewendet werden kann.

Statt dessen, und weil Art. 14 GG natürlich dem Grunde nach auch der Schutz klassischer Eigenumsinhalte zugesprochen wird, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Eigentums anstelle der Eingriffsdogmatik eines Übermaßverbotes. Hierin liegt bereits ein massiver Unterschied, der sich auf die Frage des Zwecks des Gesetzes auswirkt. Die klasssische Rechtfertigung eines Zugriffs auf Grundrechtspositionen braucht der Gesetzgeber hier nicht zu geben, sondern er ist sehr viel freier in der Ausgestaltung, solange er sich am Allgemeinwohlkriterium orientiert. Und da wären wir beim Thema.

Natürlich wäre eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 GG durch Steuergesetze nicht möglich, wenn diese dem Allgemeinwohl nicht dienen. Das wäre aber keine Besonderheit im Vergleich zu anderen staatlichen Akten. Denn rechtsdogmatisch ist kein einziger staatlicher Eingriff denkbar, der nicht (letztlich) dem Allgemeinwohl dient. Da der Staat kein Selbstzweck ist, darf er kein Gesetz erlassen, keinen Verwaltungs- oder Realakt vornehmen, der nicht am Allgemeinwohl orientiert ist, letztlich also der Bevölkerung dient.

Nur stellt sich die Frage, wann das so ist. Aufgrund des vorstehend zu Art. 14 GG gesagten ist der Staat sehr frei darin, Steuern zu erheben. Dies wird noch durch die Regelungen der Steuererhebungen selbst im GG gestärkt, da sich Steuern gerade darüber definieren, dass ihnen keine unmittelbare Gegenleistung des Staates gegenübersteht, diese als ersteinmal gesammelt werden und dann über ihre Verteilung entschieden wird.
Hieraus folgt, dass es bereits denklogisch kaum möglich ist, eine Steuer wegen der fehlenden Allgemeinwohlorientierung anzugreifen, da die Natur der Steuer ja gerade darin liegt, dass sie einen solchen Nachweis nicht erbringen muss, vielmehr erst einem Gesamthaushalt zufliest, über den dann die Exekutive verfügen kann. Die Steuer ist also praktisch per Definition Allgemeinwohlorientiert, erst ihre konkrete Verwendung könnte dem widersprechen.

Aber auch bei der Begründung des Steuergesetzes, wo der Gesetzgeber zumindest grundsätzlich die Hintergründe erläutern muss, wird kaum anzusetzen sein. Denn hier hat der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum, der der Prüfung durch das BVerfG entzogen ist. Die Tatsache, dass eine Steuer wie bereits erwähnt kein Eingriff in Art. 14 GG, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist, verstärkt das noch, da das konkrete Rechtfertigtungserfordernis des Gesetzgebers hier noch geringer ist.

Steuergesetze sind daher meist allein wegen der Höhe der individuellen Betroffenheit angreifbar (Stichwort der "erdrosselnden Wirkung"), eine Vorgehen gegen sie wegen fehlendem Allgemeinwohlcharakter ist wegen ihrer dargestellten Natur als Mittel, einem Haushalt erteinmal allgemein Mittel zuzuführen, wohl nicht möglich.

Gruß
Dea
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke fuer die ausfuehrliche Erklaerung,

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Hallo,

zunächst einmal muss man sehen, dass Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keine "Eingriffe" in die EIgentumsgarantie sind, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmungen. IGz. anderen Grundrechten sind das Eigentum beschränkende Gesetze also keine Entziehung oder Vorenthaltung grundrechtliche geschützter Positionen (das ist allein eine Enteignung iSd. Art. 14 Abs. 3 GG), sondern gestalten diese vielmehr inhaltlich selbst.

Das GG geht also in Art. 14 GG davon aus, dass das, was unter Art. 14 GG fällt, erst durch den Gesetzgeber selbst bestimmt wird. Begrenzt er Eigentumsrechte, so stellt dies eine Ausgestaltung des Begriffs "Eigentum" überhaupt erst dar, wie es durch Art. 14 GG geschützt wird.

Mein entscheidender Fehler war wohl, das Wort "Inhalt" nicht richtig zu erfassen, damit ist GG14 natuerlich ganz anders als der Rest.

Nur faellt mir folgendes auf:
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001
"Artikel 17

1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. "
"Artikel 29

1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.

2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. "

In der UN-Erklaerung hat das Eigentumsrecht genau den gleichen Status in Bezug auf seine Einschraenkung wie alle anderen Rechte auch, es darf nur aufgrund Rechter dritter eingeschraenkt werden oder wenn es eben fuer das allgemeinwohl noetig ist.

Besteht da ein theoretischer Unterschied zwischen GG und UN-Erklaerung beim Eigentum?

(Praktisch ist es natuerlich keiner.)
cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Das bedeutet natürlich nicht, dass Art. 14 GG leerläuft, da der Gesetzgeber den Inhalt nach belieben bestimmen kann, es hat lediglich zur Folge, dass die klassische Eingriffs-Schranken Dogmatik der anderen Grundrechte hier nicht angewendet werden kann.

Was koennte man denn machen, wenn der BT morgen beschliesst, dass niemand Produktionsmittel besitzen darf, da Produktionsmittel wegen Allgemeinwohlgefaehrdung einfach kein Eigentum sein koennen?

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Denn rechtsdogmatisch ist kein einziger staatlicher Eingriff denkbar, der nicht (letztlich) dem Allgemeinwohl dient.
...
Die Steuer ist also praktisch per Definition Allgemeinwohlorientiert,

Einfach schoene Saetze.
cmd.dea hat folgendes geschrieben::


erst ihre konkrete Verwendung könnte dem widersprechen.

Kann man denn dagegen Klagen?

Da muesste man doch den BT wegen Untreue anklagen koennen.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Zitat:
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.


Das steht mit dem GG ja fraglos im Einklang.

Zitat:
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. "
"Artikel 29


Das deckt sich mit Art. 14 Abs. 3 GG

Zitat:
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.


Das ist ja sehr oberflächlich und deckt sich grundsätzlich mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie den weiter im GG statuierten Pflichten, wie zB. 12a und eben auch Art. 14 Abs. 2 GG.

Zitat:
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.


Völlig Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 und 20 GG.

Zitat:
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. "


Dazu gibt es im GG natürlich kein exactes Pendant. Es ist ja tatsächlich auch eine Einschränkung individueller Freiheitsrechte.

Zitat:
In der UN-Erklaerung hat das Eigentumsrecht genau den gleichen Status in Bezug auf seine Einschraenkung wie alle anderen Rechte auch, es darf nur aufgrund Rechter dritter eingeschraenkt werden oder wenn es eben fuer das allgemeinwohl noetig ist.


Das ist ja, wie zuvor dargelegt, bei uns auch so, bezieht sich sogar auf alle Grundrechte. Eine Grundrechtseinschränkung außerhalb des Zwecks des Allgemeinwohls oder der Kollision mit Rechten Dritter ist grundsätzlich nicht möglich.

Zitat:
Was koennte man denn machen, wenn der BT morgen beschliesst, dass niemand Produktionsmittel besitzen darf, da Produktionsmittel wegen Allgemeinwohlgefaehrdung einfach kein Eigentum sein koennen?


Hehe, eine immer wieder gerne gestellt Frage zu Art. 14 Abs. 1 GG. Hier würde sicherlich primär ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen, denn diese Begründung, die ja eine Abwägung mit den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 1 GG beinhalten muss, wäre kaum zu führen.
Es dürfte zudem eine Unvereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 2, aber insbesondere auch mit Art. 12 GG vorliegen (und hier gilt ja die allgemeine Eingriffs-Schranken Dogmatik).

Zitat:
erst ihre konkrete Verwendung könnte dem widersprechen.

Zitat:
Kann man denn dagegen Klagen?
[/quote]
Gegen das Haushaltsgesetz kann geklagt werden und das kam auch schon vor. Allerdings ist hier nicht der einzelne Bürger antragsbefugt (welche Folgen das hätte, braucht wohl nicht erwähnt zu werden), sondern bestimmte Landes- und Bundesorgane (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, bzw. die Pendants in den jeweiligen Länderverfassungen).

Zitat:
Da muesste man doch den BT wegen Untreue anklagen koennen.
[/quote]

Dass die Leute immer gleich auf die strafrechtliche Schiene kommen.....

Nein, das wäre wohl abwegig, zur Begründung würde ich einfach mal auf die Lektüre einer Kommentierung zu § 266 StGB verweisen. Nicht jede unkluge Ausgabe ist gleich eine Straftat.
Zudem: Wer bestimmt, was richtige und falsche Ausgaben sind. Da beißt sich die Katze in den Schwanz, denn das Parlament ist, um eine solche Bestimmung stellvertretend für alle vorzunehmen, ja gerade hierzu berufen worden. Ich gebe zu, dass ein Haushaltsgesetz, dass die Steuergelder alle den Privatkonten der Abgeordneten zuweisen würde, sicherlich gewisse Konflikte mit dem StGB verursachen würde. Aber für die "normalen" Entscheidungen lassen wir mal das StGB beiseite.

Und dann gäbe es da ja noch immer die Immunität....

Gruß
Dea
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht kommt der Bundestag schon bald hinter Gitter? Ähnliches ist ihm ja durchaus schon widerfahren... Sehr glücklich
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kirchturm
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 03.06.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Dass die Leute immer gleich auf die strafrechtliche Schiene kommen.....

Das kommt daher ... Winken
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich glaube ich habe nicht deutlich genug gemacht worin ich den Unterschied Eigentumsrecht GG und Eigentumsrecht UN sehe, es geht mir um das rechtliche Bewertungsverfahren, ob ein Eingriff zulaessig ist.

Vergleich GG2.2 und GG14:

"(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

Das Recht ist von sich aus bereits gegeben, jeglicher Eingriff, Einschraenkung oder Umdeutung darf deshalb den Kern nicht verletzen und muss angemessen sein, es gilt die Eingriffs-Schranken Dogmatik.

"Art 14
(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."

Das Recht ist von sich aus noch nicht gegeben, denn was es genau bedeutet darf der Gesetzgeber(natuerlich nur in gewissem Rahmen festlegen). Aus diesem Grund gilt, wie sie selbst weiter oben sagen, die Eingriffs-Schranken Dogmatik nicht im selben Umfang wie bei anderen Grundrechten.


Daraus folgt, dass bei einer Pruefung, ob ein Gesetz mit GG2 vereinbar ist eine andere rechtliche Herangehensweise angewandt wird als wenn geprueft wird, ob ein Gesetz mit GG14 vereinbar ist.

Hingegen UN:
"Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. "

"Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben. "
Beide Rechte sind von sich aus gegeben, bei keinem darf der Staat irgendeinen Inhalt nach eigenem Ermessen festlegen.
Die Einschraenkungen dieser Rechte die zulaessig sind werden vom selben Paragrafen definiert.

Und daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die rechtliche Herangehensweise bei der Pruefung, ob ein Eingriff zulaessig ist, bei beiden identisch sein muesste, da beide ja vom Wortlaut her aequivalent das Recht zu billigen und beide demselben Einschraenkungsparagrafen unterliegen.

(Aber wie schon gesagt praktisch ist das wurscht, da Art 29 der UN von Pflichten der Buerger spricht und man leicht sagen kann, das es keine Pflicht gibt fuer den Staat zu sterben, aber sehr wohl eine fuer den Staat zu zahlen. Deswegen kann ein Staat auch nach UN munter abkassieren. Mir geht es aber nur um die Frage, ob das rechtliche Pruefungsverfahren sich bei GG2 und 14 unterscheidet, waehrend es bei UN 3 und 17 im Prinzip erstmal identisch ist.)

cmd.dea hat folgendes geschrieben::


Zitat:
Was koennte man denn machen, wenn der BT morgen beschliesst, dass niemand Produktionsmittel besitzen darf, da Produktionsmittel wegen Allgemeinwohlgefaehrdung einfach kein Eigentum sein koennen?


Hehe, eine immer wieder gerne gestellt Frage zu Art. 14 Abs. 1 GG. Hier würde sicherlich primär ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vorliegen, denn diese Begründung, die ja eine Abwägung mit den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 1 GG beinhalten muss, wäre kaum zu führen.
Es dürfte zudem eine Unvereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 2, aber insbesondere auch mit Art. 12 GG vorliegen (und hier gilt ja die allgemeine Eingriffs-Schranken Dogmatik).


Ich sehe nicht warum ein Verbot von Privateigentum an Produktionsmitteln ein Berufsverbot darstellt, man kann ja weiterhin als Unternehmensleiter arbeiten.. In der DDR wurde das sogar gemacht, die um 1970 enteigneten Kleinbetriebsbesitzer "durften" weiterhin als Unternehmenleiter in dem Betrieb arbeiten(welche mit besonders langen Atem haben ihren Betrieb dann 1990 wieder gekauft).

GG19 zeigt doch moeglicherweise keine Wirkung, da der Kern des Eigentumsrechtes ja eben durch GG14 gar nicht festgelegt ist.(b]Inhalt[/b] und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.)

Und da der Inhalt von GG14 durch Gesetze festgelegt wird, verstehe ich nicht, warum Gesetze eben nicht auch festlegen duerfen, dass Produktionsmittel nicht eigentum sein duerfen.

Der Versuch eines Nachweises der grundsaetzlichen Allgemeinwohlgefaehrdung ist bereits vielfach gemacht worden(z.b. Marx, ich behaupte nicht das der Versuch erfolgreich war) und in weiten Teilen der Bevoelkerung wird die Macht die Konzerne durch das Verfuegen ueber Produktionsmittel haben als Bedrohung angesehen.

Sie koennten natuerlich jetzt argumentieren, dass erfolglose Versuche einen Nachweise zu fuehren und diffuse Aengste der Bevoelkerung nicht ausreichend fuer einen solchen Eingriff sind.
Aber soetwas war bereits mal der Fall, es gab mehrfach den erfolglosen Versuch eines Nachweises, dass Atomkraft grundsaetzlich Allgemeinwohlgefaehrdend ist und in weiten Teilen der Bevolkerung wurde Atomkraft als Bedrohung angesehen und das zusammen war als Begruendung ausreichend den Besitzern der Atomkraftwerke einen Ausstieg aufzuzwingen, obwohl sie eigentlich alle gesetzlichen Auflagen erfuellten und sie somit das Recht hatten die Anlagen zu besitzen und zu betreiben.

Was waere wenn der Staat versuchen wuerde, dem Kapitalismus mit derselben Strategie wie der Atomkraft beizukommen, naemlich mit dem Argument, dass eine Gefaehrdung durch diese Taetigkeit nicht auszuschliessen ist(ist sie offensichtlich weder bei der Atomkraft noch allgemein beim Besitz von Produktionsmitteln) und dementsprechend von jedem Produktionsmittelbesitzer den Nachweis verlangt, dass seine Taetigkeit auf keinen Fall Allgemeinwohl gefaehrdend ist?
(Das waere kein Hindernis fuer den Staat Produktionsmittel zu besitzen - wie wir bereits gelernt haben sind staatliche Aktivitaeten per se nicht allgemeinwohlgefaehrdend)


Man duerfte theoretisch weiterhin Produktionsmittel besitzen, das Eigentumsrecht waere also gewahrt. Nur praktisch haetten wir Sozialismus, da es praktisch niemanden gelingen duerfte den Nachweis zu fuehren, weswegen dann alle Produktionsmittel kurz oder langfristig in Staatshand waeren.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich gebe zu, dass ich in der Kürze der Zeit nicht genau nachvollziehen kann, worauf exakt Sie hinaus wollen. Ich werde daher allein zu rechtsdogmatischen Fragen Stellung nehmen:

Zitat:
Hingegen UN:
"Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. "

"Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben. "


Ich kenne mich im UN-Recht nun wirklich nicht aus. Aus dem Wortlaut entnehme ich aber, dass Art. 17 mit unserer Regelung des GG nicht vergleichbar ist. Denn die allgemeine Garantie, Eigentum inne zu haben, sagt ja zunächst nichts anderes aus, als das es Eigentum an sich geben muss. Im Deutschen Recht wird soetwas eine institutionelle Garantie genannt. Die Institution Eigentum wird garantiert, was Eigentum ist und ob es individuelle entzogen werden kann, dazu sagt der Art. aber nichts. Solange das Prinzip Eigentum existiert, ist Art. 17 gewahrt.

Aber das ist jetzt nur ein Schnellschuss, basierend auf dem Wortlaut. Hierzu lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

Zitat:
Beide Rechte sind von sich aus gegeben, bei keinem darf der Staat irgendeinen Inhalt nach eigenem Ermessen festlegen.


Gerade letztere Aussage entnehme ich Art. 17 daher nicht. Aber wie gesagt, ...

Zitat:

Und daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die rechtliche Herangehensweise bei der Pruefung, ob ein Eingriff zulaessig ist, bei beiden identisch sein muesste, da beide ja vom Wortlaut her aequivalent das Recht zu billigen und beide demselben Einschraenkungsparagrafen unterliegen
.

Siehe oben.

Zitat:
Ich sehe nicht warum ein Verbot von Privateigentum an Produktionsmitteln ein Berufsverbot darstellt, man kann ja weiterhin als Unternehmensleiter arbeiten..


Weil unsere Verfassungsdogmatik bei der Frage des Eingriffs die klassische Eingriffsdefinition aufgegeben hat (die hätte diese Ansicht vielleicht noch gestützt) und den modernen Eingriffsbegriff verwendet. Demnach ist immer dann ein Eingriff in ein Grundrecht gegeben, wenn die staatliche Handlungsweise aus der Sicht des Grundrechtsträgers die Ausübung des Grundrechts beeinträchtigt (Art. 12 GG schützt ja nicht nur vor einem Verbot der Berufsausübung, sondern auch vor einer Beeinträchtigung dieser). Und hierunter fallen auch die sogenannten "faktischen" Eingriffe, was bedeutet, dass ein Grundrechtseingriff nicht nur derjenige ist, der explizit das Recht einschränkt, sondern auch derjenige, der es faktisch, und sei es nur als Nebenwirkung tut.

Es ist vor der Anwendungsdogmatik des Art. 12 Abs. 1 GG daher fraglos, dass der Entzug der Produktionsmittel ebenso einen Eingriff darstellt, wie ein Berufsausübungsverbot, weil beides faktisch die Berufsausübung beeinträchtigt.

Zitat:
In der DDR wurde das sogar gemacht, die um 1970 enteigneten Kleinbetriebsbesitzer "durften" weiterhin als Unternehmenleiter in dem Betrieb arbeiten(welche mit besonders langen Atem haben ihren Betrieb dann 1990 wieder gekauft).


Also, ich weiß nicht, ob der Hinweis auf eigentums- und berufsrechtliche Ausgestaltungen in der DDR hierzu tatsächlich einen Beitrag leisten kann (oder sollte). Dogmatisch ist es jedenfalls irrelevant.

Zitat:
GG19 zeigt doch moeglicherweise keine Wirkung, da der Kern des Eigentumsrechtes ja eben durch GG14 gar nicht festgelegt ist.(b]Inhalt[/b] und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.)


Möglicher Weise, aber das wage ich gänzlich zu beweifeln. Denn dass das Eigentums an Produktionsmitteln an sich (nicht an bestimmten, wie etwa AKWs) vom Kernbereich des Art. 14 GG geschützt ist, würde wohl kein Verfassungsrechtler und erst Recht kein BVerfG bezweifeln.

Zitat:
Und da der Inhalt von GG14 durch Gesetze festgelegt wird, verstehe ich nicht, warum Gesetze eben nicht auch festlegen duerfen, dass Produktionsmittel nicht eigentum sein duerfen.


Siehe oben, weil es den Wesensgehalt angreifen würde. Dazu kann man selbstverständlich abweichende Meinungen vertreten, dies würde aber jedenfalls derzeit in der Deutschen Verfassungswissenschaft kein Gehör finden.

Zitat:
Was waere wenn der Staat versuchen wuerde, dem Kapitalismus mit derselben Strategie wie der Atomkraft beizukommen, naemlich mit dem Argument, dass eine Gefaehrdung durch diese Taetigkeit nicht auszuschliessen ist(ist sie offensichtlich weder bei der Atomkraft noch allgemein beim Besitz von Produktionsmitteln) und dementsprechend von jedem Produktionsmittelbesitzer den Nachweis verlangt, dass seine Taetigkeit auf keinen Fall Allgemeinwohl gefaehrdend ist?
(Das waere kein Hindernis fuer den Staat Produktionsmittel zu besitzen - wie wir bereits gelernt haben sind staatliche Aktivitaeten per se nicht allgemeinwohlgefaehrdend)


Eine gute Frage. Wir hätten wie gesagt verfassungsrechtlich unzulässige Eingriffe in Art. 12 und 14 GG. Das GG selbst statuiert keine Wirtschaftsform ausdrücklich, das derzeitige Verständnis unserer individuellen Freiheitsrechte würde aber jedenfalls eine staatlich aufoktoyierte Abschaffung des (überwiegend) freien Marktwirtschaftssystems nicht zulassen. Das besagt aber nicht, dass ein zukünftiger Wertewandel, der immer auch eine Änderung des Verständnisses und der Auslegung der Freiheitsrechte mit sich bringt, dieses bedingen könnte.

Wie gesagt, ich will nicht sagen, dass eine solche Auslegung und Vorgehensweise grundsätzlich nicht möglich ist. Unsere derzeitige Staats- und Verfassungswissenschaft und ihr Verständnis der Freiheitsrechte und der verfassungsrechtlichen Ordnung würde diese Ansicht jedoch nicht teilen.

Gruß
Dea
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