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mungo noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11.05.08, 11:16 Titel: Rucksackkontrolle beim Fahrradfahren |
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Hey!
Ist es Polizisten/innen gestattet meinen Rucksack zu kontrollieren, wenn ich Fahrrad fahre? Ich habe keinen Führerschein und habe mal gehört dass man durch den Führerschein sein Recht auf Privatsphäre dahingehend einschränkt, dass der Kofferraum vom Fahrzeug durchsucht werden kann. Da ich aber keinen Führerschein habe hätten sie doch eigl kein Recht dazu, oder?
thx |
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Elektrikör FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 11.05.08, 11:23 Titel: |
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Hallo,
beschreib doch die Situation ein wenig genauer
Ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke, daß z. B. eine "offensichtlich berauschte Person" auf z. B. auf der Love-Parade (um ein Beispiel zu nennen) sehr wohl kontroliert werden darf.
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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Notwehr FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.05.2008 Beiträge: 26
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mungo noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11.05.08, 11:52 Titel: |
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ah ok danke, also wenn ich als Radfahrer ganz normal nachts nach Hause fahre düfte ich nicht durchsucht werden. |
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 11.05.08, 12:00 Titel: |
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mungo hat folgendes geschrieben:: | ah ok danke, also wenn ich als Radfahrer ganz normal nachts nach Hause fahre düfte ich nicht durchsucht werden. |
Doch, selbst dann könnte es sein, dass eine Durchsuchung zulässig ist.
Die Zulässigkeit solcher Durchsuchungen ergeben sich i.d.R. aus den jeweiligen Landespolizeigesetzen und der StPO.
Es wäre also schonmal hilfreich zu wissen, um welches Bundesland es geht. Dann könnten wir schon mal den Bereich des Polizeigesetzes abklären.
Das mit dem Führerschein, der Privatsphäre und dem Kofferraum ist übrigens Quatsch... |
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mungo noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11.05.08, 12:05 Titel: |
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Ahh Schade
Naja es geht um Sachsen^^ |
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 11.05.08, 12:11 Titel: |
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mungo hat folgendes geschrieben:: | Naja es geht um Sachsen^^ |
Dann hätte ich hier einen Link zum Polizeigesetz des Freistaates Sachsen
Die §§23 und 24 sind für den Bereich der Durchsuchung interessant. |
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mungo noch neu hier
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 4
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Verfasst am: 11.05.08, 12:51 Titel: |
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ok thx an alle^^ |
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D.R. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.03.2008 Beiträge: 693
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Verfasst am: 18.05.08, 07:55 Titel: |
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ich denke nicht, dass man durch den Besitz eines Füherscheins seine Privatsphäre einschränken lässt ! Zumindest ICH nicht !!! und sonst ziehe ich bis nach Karlsruhe ! Das wäre ja noch schöner, wenn aufgrund eines Füherscheins meine Grundrechte beschnitten wären ! Demnächst müssen Führscheine offen an die Brust geheftet werden, damit man gleich weiß, wer eingeschränkte Privatsphärenrechte hat ? |
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 18.05.08, 09:58 Titel: |
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D.Ritter hat folgendes geschrieben:: | ich denke nicht, dass man durch den Besitz eines Füherscheins seine Privatsphäre einschränken lässt ! Zumindest ICH nicht !!! und sonst ziehe ich bis nach Karlsruhe ! Das wäre ja noch schöner, wenn aufgrund eines Füherscheins meine Grundrechte beschnitten wären ! Demnächst müssen Führscheine offen an die Brust geheftet werden, damit man gleich weiß, wer eingeschränkte Privatsphärenrechte hat ? |
Was sie schreiben ist doch Quatsch!
Der TE hat doch ganz klar geschrieben, dass Führerscheininhaber in Zusammenhang mit ihrem Kfz (und dem Führen des selbigen; wobei er das nicht explizit geschrieben hat) in ihren Grundrechten eingeschränkt werden.
Das diese Aussage, insbesonder in Bezug auf den Kofferraum, so nicht stimmt, hatte ich ja bereits vor einer Woche geschrieben. Danke dass sie mich nochmal bestätigen...
Aber grundsätzlich stimmt natürlich, was der TE geschrieben hat.
Für Kraftfahrzeugführer (und i.d.R. muss man dafür ja Führerscheininhaber sein) liegt die Grenze wesentlich niedriger ihre Peronalien an z.B. Polizisten weitergeben zu müssen, als für einen x-beliebigen Fußgänger. Denn für eine ganz normale Verkehrskontrolle, bei der Führerschein und Fahrzeugpapiere (auf dem Führerschein stehen ja nun mal die Personalien ohne Wohnanschrift; auf dem Fahrzeugschein steht auch die Adresse, so man denn der Halter ist) ausgehändigt werden, braucht die Polizei wesentlich niedrigere Zulässigkeitsvorraussetzungen als für eine Identitätsfeststellung eines Fußgängers z.B. in der Fußgängerzone.
Somit liegt für Führerscheininhaber sehr wohl eine Einschränkung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, was wohl durchaus unter Privatsphäre zu verstehen ist.
Und das gilt auch für sie!
Viel Spaß also in Karlsruhe... |
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DanielB FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 18.05.08, 17:12 Titel: |
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Ich denke, die Polizeigesetze helfen da nur eingeschränkt weiter weiter. Jetzt weiß der TE zwar - ohne das ich jetzt das sächsiche Polizeigesetz gelesen habe, aber die sind ja ohnehin im wesentlichen ähnlich - dass die Durchsuchung wohl zum Auffinden von Gegenständen sein muss, die entweder als Beweismittel oder zur Gefahrenabwehr aus dem Verkehr gezogen werden, und im übrigen noch gegen Personen zulässig ist, die von der Polizei einkassiert werden. Um aber wirklich beurteilen zu können, ob die Durchsuchung gerechtfertigt war, müßte man schon wissen, wonach die Polizei denn gesucht hat und warum die Person durchsucht wurde.
Für eine gerechtfertige Durchsuchung müßte die Polizei wohl schon entweder den Ort für gefährlich haben oder ein guter Grund zur Annahme bestehen, dass die Person entsprechende Gegenstände mitführt. Um das genauer zu erfahren, könnte man die Polizei unter Berufung auf das jeweilige Verwaltungsverfahrensgesetz dazu auffordern, die Maßnahme zu bestätigen und zu begründen. Ob die Polizei das für den konkreten Einzelfall noch nachvollziehen kann, ist zwar fraglich, so allgemein wonach an diesem Tag und der Umgebung gesucht wurden, sollte sie jedoch noch wissen. |
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thomas26 Gast
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Verfasst am: 18.05.08, 21:23 Titel: |
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DanielB hat folgendes geschrieben:: |
Ich denke, die Polizeigesetze helfen da nur eingeschränkt weiter weiter. |
Warum? Der TE wollte doch ganz klar wissen:
mungo hat folgendes geschrieben:: | Ist es Polizisten/innen gestattet meinen Rucksack zu kontrollieren, wenn ich Fahrrad fahre? | und mungo hat folgendes geschrieben:: | also wenn ich als Radfahrer ganz normal nachts nach Hause fahre düfte ich nicht durchsucht werden |
Und die Rechtsgrundlagen für eine Durchsuchung ergeben sich nunmal u.a. aus dem Polizeigesetz.
DanielB hat folgendes geschrieben:: |
Jetzt weiß der TE zwar - ohne das ich jetzt das sächsiche Polizeigesetz gelesen habe, aber die sind ja ohnehin im wesentlichen ähnlich - dass die Durchsuchung wohl zum Auffinden von Gegenständen sein muss, die entweder als Beweismittel oder zur Gefahrenabwehr aus dem Verkehr gezogen werden, und im übrigen noch gegen Personen zulässig ist, die von der Polizei einkassiert werden. |
Und genau das wollte der TE doch anscheinend wissen. Denn hätte er etwas anderes wissen wollen, hätte er ja nachfragen können. Ich hätte ihm die Fragen gerne beantwortet.
Für mich hörte sich das Ganze aber eher nach einer allgemeinen Nachfrage an und nciht wie die Schilderung eines konkreten Sachverhaltes. |
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Micha78 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.06.2008 Beiträge: 25
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Verfasst am: 03.06.08, 19:12 Titel: |
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Hallo.
Die Durchsuchung eines Rucksackes kan sich nach verschiedenen Eingriffsnormen richten. Wichtig ist der Zweck der Maßnahme und zu welchem Ziel sie eingesetzt wird. Zum Auffinden von Pers. Dok im Zuge einer IDF kann man mitgeführte Sachen durchsucghen. Die MAßnahme ist aber nur solange gültig bis das Ziel erreicht ist. Zur Eigensicherung kann auch durchsucht werden. Wie gesagt es wäre interessant warum durchsucht wurde. |
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DanielB FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 04.06.08, 14:16 Titel: |
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Micha78 hat folgendes geschrieben:: | Hallo.
Die Durchsuchung eines Rucksackes kan sich nach verschiedenen Eingriffsnormen richten. Wichtig ist der Zweck der Maßnahme und zu welchem Ziel sie eingesetzt wird. Zum Auffinden von Pers. Dok im Zuge einer IDF kann man mitgeführte Sachen durchsucghen. Die MAßnahme ist aber nur solange gültig bis das Ziel erreicht ist. Zur Eigensicherung kann auch durchsucht werden. Wie gesagt es wäre interessant warum durchsucht wurde. |
Ja, eine Durchsuchung zur Identitätsfeststellung ist rechtlich durchaus möglich. Sie kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Polizei die Identität nicht anders feststellen kann, zum Beispiel, indem die Betroffene Person zuvor danach gefragt wird. Siehe insoweit auch http://bundesrecht.juris.de/stpo/__163b.html, in vielen Landespolizeigesetzen wird das ähnlich geregelt sein. |
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Micha78 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.06.2008 Beiträge: 25
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Verfasst am: 05.06.08, 16:31 Titel: |
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Genau. Es kommen sehr viele Eingriffsnormen in Betracht. Auf jeden Fall kann es auch eine Nachschau gewesen sein die zum Beispiel bei einer präventivebn Befragung in Betracht kommen könnte. Der Unterschied zur Durchsuchung ist dann gering und für den Noradressaten kaum zu unterscheiden. |
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