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Aussenlandung

 
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Ioncell
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 04.06.08, 22:14    Titel: Aussenlandung Antworten mit Zitat

Hallo,

Segelflugzeuge haben ja bekanntlich eine Aussenlandegenehmigung für immer und überall. Gibt es trotzdem Einschränkungen, wo man nicht landen darf? Darf man z.b. eine ka8 auf eine gerade Landstraße setzen, die man komplett einsehen konnte und man sich sicher war, dass kein Auto gerade in der Nähe ist? Ich weiß, kuriose Frage, aber das würde mich eifnach mal interessieren.

lg
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 05.06.08, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo loncell,

die Frage der Außenlandungen regelt §25 LuftVG:

Zitat:
§ 25 LuftVG

(1) 1Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. 2Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. 3Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. 4Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn
1.der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
2.die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

2In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. 3Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.


Aus Ihrer Formulierung ergibt sich mir der Eindruck, als ob dies schon passiert wäre...

Wie dem auch sei:
In jedem Falle muss eine Gefahr / Gefährdung für Dritte soweit als möglich ausgeschlossen sein. Nachdem der o.g. Paragraph kein expliztes Gelände vorschreibt, aber auch keines ausschließt, wäre also auch eine Landung auf einer Straße denkbar.

Es ist aber auf jeden Fall darauf zu achten, dass keine Personen oder Sachen gefährdet werden, womit der evtl. auftauchende Straßenverkehr gemeint ist. Ich erinnere hier nur an
§315b STGB "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr"
Die Verantwortung und damit auch Haftung ergibt sich dann aus §25 Abs.3 LftVG i.V.m. §33 und §34 LuftVG "Haftpflicht".

Es ist also nur anzuraten (schließlich sind wir nicht in Kanada, wo es wirklich egal ist irgendwo auf einer Straße in der Prärie zu landen) sich ein geeignetes Außenlandegelände auszusuchen wie man es in der Ausbildung gelernt hat.
Im übrigen spricht auch viel gegen eine Straße: z.B. Leitpfosten, Leitungen, Brücken etc.

Wertvolle Tipps und Verhaltensweisen zu Außenlandungen mit Segelflugzeugen findet man bei DG-Flugzeugbau.de:
http://www.dg-flugzeugbau.de/aussenlandung.html

Genaue Auskünfte erteilt sicherlich auch Ihre zuständige Luftfahrtbehörde!
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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Ioncell
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.04.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 06.06.08, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es ist nich passiert, ich bin bis jetzt nur an fremden Flugplätzen aussengelandet. Mir kam nur die Frage auf, da mal diese Zweimot auf der Autobahn gelandet und dabei sind ja paar Autos ineinander gerast. Das für Motorflieger so etwas verboten ist, ist klar, da die ohne Genehmigung nicht ausserhalb von Flugplätzen landen dürfen, aber Segelflugzeuge dürfen ja eigentlich überall aussenlanden, deswegen hat mich die Frage schon länger beschäftigt ob ads auf Straßen auch gilt mit der Genehmigung...
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das für Motorflieger so etwas verboten ist, ist klar,

Bei einer Notlandung (da gabs schon genug auf Autobahnen etc.) oder auch einer begründeten Sicherheitslandung ist erst mal gar nichts verboten!
Der verantwortliche Pilot entscheidet allein unter Berücksichtigung möglichst aller Problematiken, wo er seine Landung durchführt.
_________________
Grüße,
Thomas

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