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Fernsehaufnahmen von öffentlich rechtlichen Sendern

 
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kingpombär
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 18:51    Titel: Fernsehaufnahmen von öffentlich rechtlichen Sendern Antworten mit Zitat

Hallo!


Ich habe da mal eine Frage zu Sportsendungen im öffentlich rechtlichen Fernsehen.


Und zwar: jemand, nennen wir ihn A, nimmt ein Fußballspiel digital auf. Im Anschluss möchte er zwei oder drei der spannendsten Momente, jeweils nur wenige Sekunden, mit seinen Freunden teilen. Er schneidet also die interessantesten Szenen mithilfe einer Software aus und läd diese anschließend bei einem Videoportal hoch. Dieses Videoportal ist öffentlich, sodass jeder Besucher sich diese anschauen kann.

Durfte A das so machen? Wie ist da die Rechtslage?


Vielen Dank im Voraus!
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

kingpombär hat folgendes geschrieben::
Durfte A das so machen?

Nein.
Es kommt nicht auf die Länge der Sequenz an. Die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers, alles andere kann teuer werden. Und das ist auch gut so.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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kingpombär
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

Alles klar, besten Dank! Winken
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 15:19    Titel: Re: Fernsehaufnahmen von öffentlich rechtlichen Sendern Antworten mit Zitat

kingpombär hat folgendes geschrieben::
Ich habe da mal eine Frage zu Sportsendungen im öffentlich rechtlichen Fernsehen.

Und zwar: jemand, nennen wir ihn A, nimmt ein Fußballspiel ... auf.


Vermutlich zeichnet A nicht das Fußballspiel selbst auf, sondern nur eine (Wiedergabe durch das) von A (betriebene Empfangsgerät) empfangene (per Fernsehrundfunk ausgestrahlte) Übertragung der Fußballlspiel-Veranstaltung.

Vermutlich handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Sender auch nicht um einen, der in einem Land beheimatet ist, nach dessen Gesetzen Aufzeichnungen von Fußball-Übertragungen zwecks (auszugsweiser) öffentlicher Zugänglichmachung über das Internet genehmigungsfrei zulässig sind, sondern um einen in Deutschland ansässigen öffentlich-rechtlichen Sender.

Zitat:
Durfte A das so machen? Wie ist da die Rechtslage?


Zunächsteinmal dürfte sich die fragliche Fernseh-Sendung der übertragenen Veranstaltung eines Fußballspiels nicht auf ein (Kunst-)Werk im Sinne von § 2 UrhG bzw. auf eine Aufführung bzw. Darbietung eines urheberrechtlich geschützten Werks bezogen haben. Dich könnte also schwerlich jemand aufgrund einer angeblichen Mißachtung eines von ihm behaupteten "Senderechts", § 20 UrhG, bzw. eines Rechts zur Wiedergabe von Sendungen, § 22 UrhG, belangen:

§ 20 UrhG
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 22 UrhG
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der Veranstalter des Fußballspiels kann sich zudem wohl nicht unter Hinweis auf die Regelungen des § 81 UrhG auf einen Urheberrechtsschutz berufen:

§ 81 UrhG
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens.

Entscheidend wäre vielleicht, ob eine von A öffentlich zugänglich gemachte Aufzeichnung einer im Fernsehen gesendeten Übertragung eines Fußballspiels vom Gebiet der Geltung des deutschen Urheberrechts aus öffentlich drahtgebunden oder drahtlos zugänglich wäre (etwa über das Internet) - falls ja, so bedürfte A evtl. der Zustimmung des Inhabers des 'Zugänglichmachungsrechts", § 19a.

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers


Nach welchen Vorschriften des Urheberrechtegesetzes soll hier wer welche Rechte haben, die es ihm erlauben könnten, As Handlungen von seiner Zustimmung abhängig zu machen?

mbG
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
soll hier wer welche Rechte haben, die es ihm erlauben könnten, As Handlungen von seiner Zustimmung abhängig zu machen?


kingpombär hat folgendes geschrieben::
Er schneidet also die interessantesten Szenen mithilfe einer Software aus und läd diese anschließend bei einem Videoportal hoch. Dieses Videoportal ist öffentlich,....


Und das Recht zur Verbreitung liegt ja wohl zunächst beim produzierenden Sender.
_________________
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

nordlicht02 hat folgendes geschrieben::
Und das Recht zur Verbreitung liegt ja wohl zunächst beim produzierenden Sender.


Weil hier kein Verbreiten im urheberrechtlichen Sinne geschieht, kommt es nur auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung an.

Auch wenn die zu sendenden Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt wären (keine Filme, keine Bilder, keine Musikwerke, keine Aufführung von Werken der Schauspeilkunst usw.), so entsteht (nicht durch die Produktion, sondern durch) die Ausstrahlung der Inhalte durch das Sendeunternehmen gemäß § 87 UrhG ein ausschließlich Recht zur Weitersendung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Rundfunksendung.

mbG
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