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Art der Nachprüfung

 
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ErikEx
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.06.2007
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.06.08, 13:29    Titel: Art der Nachprüfung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich muss eine 2 Wiederholung einer Prüfung schreiben (Bachelor Studium). Der Prüfer bot mir an, die Prüfung mündlich abzulegen, was mir sehr entgegen kommen würde. Das Prüfungsamt meint, dies sei nicht möglich "die Wiederholungsprüfungen werden immer in der gleichen Form wie die originalen Prüfungen abgelegt".

In unserer PO steht folgendes:

Die zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung ist für 40 vom Hundert aller Prüfungsleistungen zulässig, die genaue Anzahl regeln die BB. Die zweite Wiederholungsprüfung einer Prüfungsleistung ist in der Regel wie die Originalprüfung abzulegen. [...]

Es steht "in der Regel" - wie kann man das nun auslegen??

Wäre für schnelle Hinweise dankbar, da ich mich bald zur Prüfung anmelden muss....
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Nun fürchte ich, hier handelt es sich um den Wunsch um konkrete Rechteratung und der Fragesteller möchte das Forum in Konflikt mit dem deutschen Recht bringen. Deswegen eine kurze und ausdrücklich vollkommen abstrakte Antwort:

Die Auskunft des Prüfungsamtes ist auf der Grundlage der zitierten Passage der Prüfungsordnung falsch, denn immer ist nicht gleich in der Regel.

Die vorrangige Frage ist jedoch nicht, was objektiv geht, sondern worauf der Prüfling subjektv einen Anspruch hat. Hier geht es um die Chancengleichheit und da ist ein auch im Wiederholungsversuch gleichgeartetes Prüfungsverfahren sehr naheliegend.

Ich kann mir jedoch vorstellen, dass der Prüfer nicht für vereinzelte Mehrfachwiederholer extra eine schriftliche Prüfung ausarbeiten muss. Also handelt es bei den besonderen Ausnahmemöglichkeiten zunächst um eine Regelung, die wohl dem Prüfer entgegenkommen will. Selbst wenn auch Prüflinge in den Genuss dieser Regelung kommen sollen (denkbar etwa bei ausländischen Studierenden, Legasthenie oder sonst Besonderheiten), reicht es für einen Anspruch auf die Ausnahme sicherlich nicht, dass die Gestaltung der Prüfung dem Prüfling sehr entgegen kommen würde.

Also kann es geboten sein, den Prüfer darauf aufmerksam zu machen, dass er sich nach PO eine Erleichterung verschaffen kann und man sellbst ausdrücklich mit der Abweichung vom bisherigen Prüfungsverfahren einverstanden wäre. Der Prüfer könnte dann beim Prüfungsamt geltend machen, dass er die vereinzelte Mehrfachwiederholung besser, weil weniger aufwändig, als mündliche Prüfung anbietet.

Sollten weitere Prüflinge in die zweite Wiederholung gehen, platzt dieses Vorgehen eventuell, wenn die nicht auch damit einverstanden sind, mündlich geprüft zu werden.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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