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A erhält eine Rechnung von B, wofür A nicht zahlen möchte, da A für etwas haftbar gemacht werden soll, was er nicht zu verantworten hat.
Nehmen wir mal an, A ignoriert die Rechnung. B schickt dann eine Mahnung .
Und dann zahlt A immer noch nicht. Was kann A passieren?
Was muss B unternehmen um A zu beweisen das er schuldhalft ist?
Sollte A sich einen Anwalt nehmen?
Greift in solchen Fällen auch die Rechtschutzversicherung?
Falls A schriftlich widersprechen sollte? Wie?
eine Rechnung ist zunächst ein Dokument mit dem ein Unternehmer über eine Lieferung oder Leistung abrechnet (§ 14 UStG). Nicht die Rechnung führt zu einer Forderung des Unternehmens sondern die Lieferung oder Leistung.
Zunächst ist also die Frage wesentlich: Gibt es eine berechtigte Forderung? Wie ist folgendes zu verstehen:
Zitat:
A für etwas haftbar gemacht werden soll, was er nicht zu verantworten hat
Danke für die Anworten.
Zitat: . Nicht die Rechnung führt zu einer Forderung des Unternehmens sondern die Lieferung oder Leistung.
Ja, das ist ja der Knackpunkt, A hat Strom von B bekommen und ihn bezahlt. B wurde etwas geklaut ( Verteiler) und nun soll A dafür haften.
Der Strom lief bei A aber auch nach Diebstahl des Verteilers normal weiter.
Warum soll A also haften?
Schriftlich wurde nichts festgehalten.
Also soll A einfach die Rechnung und falls folgend die Mahnung ignorieren oder doch mit der Mahnung zum Anwalt gehen?
Wenn ich es richtig verstehe, geht's um Stromdiebstahl. Vielleicht sollte A das mal gegenüber B und der Polizei/Staatsanwaltschaft schriftlich festhalten...!?
Teddybärchen hat folgendes geschrieben::
Also soll A einfach die Rechnung und falls folgend die Mahnung ignorieren oder doch mit der Mahnung zum Anwalt gehen?
Anwalt ist immer gut.
Aber im Ernst: Wenn A tatsächl. bestohlen worden ist, sollte er nicht erst reagieren, wenn ein Mahnbescheid ins Haus flattert. _________________ Null Komma
***
nix
A wurde nicht bestohlen, B wurde bestohlen, hat den Diebstahl aber nicht gemeldet, sondern möchte es von A ersetzt haben. Unter dem Motto du hast dir Strom von mir geliehen, und nun muss du für alles haften.
Obwohl der Verteiler von B gar nicht auf dem Grundstück von A lag sondern auf dessen Nachbargrundstück. Dort wo B den Bau gemacht hat .
Kompliziert, aber ich hoffe dennoch verständlich
So ich versuche mal den Fall ausführlicher zu erklären:
A hat sich Strom von einem Bauunternehmer geliehen, der unserer Nachbarhaus komplett fertig gestellt hat.
Also, Kabel vom Stromkasten B zuStromkasten A. Jetzt wurde B ein Verteiler gestohlen, der aber nicht auf dem Grundstück von A lag, sondern auf dem Nachbargrundstück.
Nun soll A den gestohlenen Verteiler bezahlen. Schlappe 300 Euro, obwohl es lt. Aussage der Maurer ein altes Schätzchen war und A ihn nicht mal gesehen habe.
A hat sich mit B getroffen.
B wollte von A 205 Euro haben ( für den Strom) und auf einmal kamen ja noch Gebühren für den Anschluss dazu, da waren es schon 250 Euro.
Den Diebstahl hat B aber nicht der Polizei gemeldet, sondern meint, wenn A von ihm Strom genommen hat, muss er auch für alles haften.
Bloss hatte A immer noch Strom, obwohl der Verteiler weg war. Schon komisch.
Dann wollte A die Anschaffungsrechnung sehen, die gibt es auch nicht mehr, schon seltsam.
Nun fordert B von A einen neuen Verteiler oder er will eine offizielle Rechnung erstellen.
Bloss was will er von A? A hat den STrom + Kosten für den Verleih bezahlt, damit müsste es gut sein.
Es kann doch nicht angehen, das B was gestohlen wird und A dafür haften muss.
Zumal B nicht gesagt hat oder vorher besprochen hat was A alles mitmieten muss.
Es gibt auch keinen schriftlichen Vertrag oder so.
Und nun die Frage? Was will er noch?
B hat Pech gehabt, aber warum soll A dafür aufkommen?
Außerdem was kann schon passieren, wenn B eine Rechnung schickt, er steht doch dann in der Beweispflicht und wie will er beweisen, das A den Verteiler angebelich auch hatte?
A hat sich Strom von einem Bauunternehmer geliehen
"geliehen" ist eher wenig juristisch. Ich versuche das einmal in Juristendeutsch zu übersetzen (ich unterstelle einmal, dass geliehen nicht "Gestolen" oder "Geschenkt" bedeutet):
A und B haben (mündlich, was wirksam ist) einen Vertrag über die Lieferung von Strom zu einem marktüblichen Preis getroffen. Details, insbesondere Preis und Haftungsregelungen wurden nicht ausdrücklich besprochen. Korrekt?
Teddybärchen hat folgendes geschrieben::
B wollte von A 205 Euro haben ( für den Strom) und auf einmal kamen ja noch Gebühren für den Anschluss dazu, da waren es schon 250 Euro.
Stittig ist also zunächst einmal, wieviel Geld B für die vereinbarte Leistung bekommen soll. Da explizit nichts vereinbart ist, muss B den Preis festlegen. Hierbei ist er an BGB § 315 gebunden:
Der Preis muss also nach "billigem Ermessen" festgelegt werden. Dies ist in dieser Situation typischerweise dass, was man im vorhinein festgelegt hätte, wenn man nur darüber gesprochen hätte. Dies ist mindestens dass, was B an eigenen Kosten hat, marktüblich aber zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags.
Jetzt wurde B ein Verteiler gestohlen, der aber nicht auf dem Grundstück von A lag, sondern auf dem Nachbargrundstück.
Auch hier stellt sich die Frage: Was wurde vereinbart: Die Position von B scheint zu sein: Hier wurde konkludent (d.h. durch übereinstimmendes Verhalten von A und B) ein Mietvertrag über der Verteiler geschlossen. Damit ergibt sich eine Rückgabepflicht des Mietgegenstandes durch A. Kann er dieser wegen fahrlässigen Verhaltens nicht erfüllen (Gerät lag ungesichert draussen und wurde daher gestolen), so haftet A.
Der Sachverhalt gibt diese Deutung nicht her:
Zitat:
Bloss hatte A immer noch Strom, obwohl der Verteiler weg war
Warum sollte A dann einen Verteiler mieten?
Zitat:
Zumal B nicht gesagt hat oder vorher besprochen hat was A alles mitmieten muss.
Das bräuchte er auch nicht, wenn dies sich aus dem Verhalten ergibt. Ich würde aber als Laie nicht wissen, ob und wann ein Verteiler gebraucht wird.
Zitat:
sondern auf dem Nachbargrundstück
Wenn er nicht übergeben wurde, wäre das ein weiter Hinweis darauf, dass hier kein Vertrag zustande kam.
Ergo: Strom und Anschluss muss A zahlen, wenn der Preis angemessen ist.
Einen Rechtsgrund für die Verteilerkosten sehe ich nicht. Das kann aber jeder Richter anders sehen.
Wenn B die Verteilerkosten einklagen will trägt er die Beweislast.
Zitat:
A und B haben (mündlich, was wirksam ist) einen Vertrag über die Lieferung von Strom zu einem marktüblichen Preis getroffen. Details, insbesondere Preis und Haftungsregelungen wurden nicht ausdrücklich besprochen. Korrekt?
Ja, das ist Richtig.
Ebenso, hat B nicht gesagt was alles übernommen werden muss, von daher ist A davon ausgegangen das Kabel was von Stromkasten B zu A geht ist in seiner Obhut ist.
Mit dem Verteiler hatte A nichts zu tun, und es wurde auch nicht von B erwähnt, das der Verteiler auch zu dem Stromkauf dazugehören würde
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