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Verfasst am: 10.06.08, 15:04 Titel: Umbuchungsmöglichkeit bei Flugverschiebung
Hallo,
nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an.
Kann ich von einer Airline verlangen, mich auf einen Flug einer anderen Airline umzubuchen?
Folgender fiktiver Sachverhalt.
Amerik.Liniengesellschaft
Flug direkt bei Airline in Deutschland gebucht
Ursprünglicher Flug war ein Direktflug startete um 12:00 und war um 15.00 am Zielort, dort dann Weiterflug mit gleicher Gesellschaft.
Neuer Flug mit neuer Flugnummer startet um 5.30 und man ist dann nach 2 maligem Umsteigen auch ca. 15.00 am Zielort.
Da am Zielort noch ein Transatlantikflug folgt, ist mir dies ehrlich zu anstrengend, desweiteren hatte ich eben explizit diese Gesellschaft und diesen Flug gebucht (obwohl teurer als andere Gesellschaften) um eine möglichst bequeme Reise zu haben.
Ich habe nun herausgefunden, daß eine andere Gesellschaft fast die ursprüngliche Zeit/Direktflug bedient.
Habe ich ein Anrecht darauf auf diese umgebucht zu werden.
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Danke
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 10.06.08, 20:01 Titel:
Ein Umbuchen auf eine andere Gesellschaft wird wohl seitens der ursprünglich gebuchten Airline verweigert werden, da der Beförderungsvertrag ja eingehalten wird.
Bei Buchung wurde vertraglich der Transport von A nach B (über C) vereinbart - und der wird auch geleistet.
Flug- und Streckenänderungen sind immer unter vorbehalt; alternativ kann man versuchen, auf Grund des zusätzlichen Umstiegs den Flug komplett zu stornieren und bei einer anderen Gesellschaft neu zu buchen. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Erstmal Danke,
in einem anderen Forum ein Flug und nicht Reiseforum wird bei einem ähnlichen Fall eine andere Meinung vertreten, was ist von der zuhalten.
Grundlage dieser Meinung ist, daß der Flug per se gestrichen wurde, da es sich um eine neue Flugnummer handelt.
ich zitiere einfach mal.
"
Zitat:
Zitat:
**** hat mir ausserdem erklärt , sie könnten bis 24 Stunden vor Abflug die Zeiten sooft ändern wie sie wollen.Flugzeiten wären immer unverbindlich. Stimmt das..oder veräppeln die mich??? :-
Nach deutschem Recht wäre das Blödsinn, da Du einen Beförderungsvertag geschlossen hast, der ein sog. "absolutes Fixgeschäft" ist. Da müssen sie dich so transportieren wie vertraglich vereinbart
Danke
Zitat:
Maßgeblich für Deine Rechte ist, ob es sich um eine Annulierung des Ursprünglichen Fluges und eine Umbuchung auf den neuen handelt (2 verschieden Flugnummern) oder um eine Flugzeitenverschiebnung (gleiche Flugnummer).
Bei Annulierung ist der ganze Mist mit den 2 Wochen in keinster Weise interessant und du hast das Recht auf einen gleichwertigen Flug...
Er gibt sich aus Art 5 I Nr. b) i. V. m. 8 I a) und b) Verordnung (EWG) Nr. 295/91
Du hast das Wahlrecht:
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach
Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich beziehe mich jetzt auf das gleichwertig, denn der angebotene Flug ist nicht gleichwertig, da viel früher und kein Direktflug.
Der erste zitierte Punkt trifft schon zu, der zweite nicht, da eine Absage bis 14 Tage vor Reiseantritt ohne Folgen aus der Fluggastverordnung bleiben.
Aber kann eine Fluglinie nicht die versprochene Transportleistung einhalten, ist sie verpflichtet, sofern sie das mit ihrem eigenen Netz kann, eine Alternative anzubieten. Kann sie das mit eigenen Verbindungen nicht, muss sie keine fremde Fluglinie anbieten.
Was dem Kunden dann noch bliebe, wäre einen nachweisbarer Schadenersatz von der Fluglinie zu verlangen. Inwieweit dies in diesem fiktiven Fall durchsetzbar wäre, kann ich nicht sagen, da weder Flugstrecke noch Fluglinie noch Maschinentyp usw. bekannt sind.
... der zweite nicht, da eine Absage bis 14 Tage vor Reiseantritt ohne Folgen aus der Fluggastverordnung bleiben.
Aber kann eine Fluglinie nicht die versprochene Transportleistung einhalten, ist sie verpflichtet, sofern sie das mit ihrem eigenen Netz kann, eine Alternative anzubieten. Kann sie das mit eigenen Verbindungen nicht, muss sie keine fremde Fluglinie anbieten.
Da solltest Du den § 5 bzw. 8 der Verordnung 261/2004 noch mal genauer lesen. Für eine Annullierung ergeben sich, auch außerhalb der ominöse 14-Tage-Frist, diverse Rechte für den Fluggast. Ich kann auch weder in der Rechtsprechung noch in der Verordnung einen Hinweis auf das "eigene Netz" der Airline finden. Das die Airlines sich in der Praxis sehr schwer tun auf andere Airlines zu buchen ist einzig deren Problem. Die ganze Masche läuft nach dem Motto "95% abwimmeln und nur den ganz hartnäckigen was zahlen".
Wobei ich beim vorliegenden Fall skeptisch bin, ob da etwas rechtlich durchsetzbar ist. Eine hartnäckige Auseinandersetzung mit der Airline, mit dem Versuch einer gütlichen Einigung ist es aber auf jeden Fall wert.
Da solltest Du den § 5 bzw. 8 der Verordnung 261/2004 noch mal genauer lesen. Für eine Annullierung ergeben sich, auch außerhalb der ominöse 14-Tage-Frist, diverse Rechte für den Fluggast. Ich kann auch weder in der Rechtsprechung noch in der Verordnung einen Hinweis auf das "eigene Netz" der Airline finden. Das die Airlines sich in der Praxis sehr schwer tun auf andere Airlines zu buchen ist einzig deren Problem. Die ganze Masche läuft nach dem Motto "95% abwimmeln und nur den ganz hartnäckigen was zahlen".
... nicht böse sein, aber ...
Artikel 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder...
Dann haben sie eben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen! Auf § 8 wird in diesem zitierten Artikel nur in Hinblick auf Unterstützungsleistung hingewiesen, die dann anfallen, wenn die Annullation erst beim Check-In bekannt wird.
Ich lerne gerne was dazu, also klär mich auf, wie Du auf deine Behauptungen mit dem Check In kommst. Ich kann in der ganzen Verordnung keinen Hinweis darauf finden.
Nebenbei habe ich gerade selber den Fall einer Annullierung 2 Monate vorher und bin gespannt wie die Airline auf mein Ansinnen der Umbuchung auf Fremdairline reagiert.
Auf § 8 wird in diesem zitierten Artikel nur in Hinblick auf Unterstützungsleistung hingewiesen, die dann anfallen, wenn die Annullation erst beim Check-In bekannt wird.
okay, einer, der's genau wissen will: ich wollte mir ersparen, hier die ganze Verordnung zu zitieren:
Ab 14 Tage vor Abflug gibt es verschiedene Varianten, um entweder eine Entschädigungszahlung zu bekommen oder einen anderen Flug. Der häufigste Fall einer Entschädigungsverpflichtung wird meist der sein, dass man erst beim Check-In oder eben sehr kurzfristig, dass der Flug annulliert wurde.
Da die Verordnung ja auch mehrere Seiten umfasst, möchte ich hier nicht einfach alle Kapitel einkopiere, gell!
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