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Recht auf Namensnennung bei Bildern aus Bilddatenbanken

 
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lela
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 17:44    Titel: Recht auf Namensnennung bei Bildern aus Bilddatenbanken Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

wie sieht es aus wenn Bilder für eine Kundenzeitung aus einer Bilddatenbank gekauft werden- Wenn nennt man da als Urheber, die Datenbank oder den Fotografen? Muss man in diesem Fall überhaupt jemanden nennen?

Vielen Dank für euere Mühen
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 07.06.08, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Datenbank nehme ich an, meinen Sie die Bilddatenbank einer Bildagentur.
Gibt drei Möglichkeiten der Quellenangabe:
1. die Agentur (meistens)
2. die Agentur/Fotograf (oft)
3. den Fotografen (selten bis nie).
Kommt immer darauf an, was zwischen Agentur und Fotograf vereinbart worden ist.
Die Namensnennung am Bild ist i. d. R. lediglich eine Quellenangabe, nicht eine Nennung des Urhebers. Der Urheber ist immer der Fotograf.

Sehe aber gerade, dass Sie als Bildkäufer fragen. Verlegen
Dann kommt's darauf an, was zwischen Agentur und Käufer vereinbart worden ist bzw. was in den AGB der Agentur steht. Es gibt grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung.
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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camee
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.04.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn in den AGB kein Hinweis steht, dass die Agentur auf Nennung besteht, würde ich die Quelle weglassen.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

camee hat folgendes geschrieben::
Wenn in den AGB kein Hinweis steht, dass die Agentur auf Nennung besteht, würde ich die Quelle weglassen.

Wenn Sie zuviel Geld haben. Böse
Das Recht auf Namensnennung ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Außerdem schreibt der Urheber vor ob und wie sein Werk zu kennzeichnen ist § 13 UrhG
Marktüblicher Zuschlag bzw. Nachforderung (im Bereich Fotografie) bei unterlassenem Bildquellennachweis: 100 Prozent des Honorars.
_________________
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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