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Widerruf/Rücktritt bei telefonischer Bestellung e. Katalogs

 
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Werner I
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.06.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 20:02    Titel: Widerruf/Rücktritt bei telefonischer Bestellung e. Katalogs Antworten mit Zitat

Hallo,

mir ist zwar einiges klar, was das Widerrufs-/Rücktrittsrecht bei normaler Handelsware angeht. Hier handelt es sich aber um einen speziellen Fall:

ich habe telefonisch auf eine Zeitungsannonce hin einen Katalog bestellt, in dem Immobilien, die zur Versteigerung stehen, gelistet sind. Die Erstbestellung und Updates für ein halbes Jahr sollen gleich nach der Erstlieferung bezahlt werden.

Die Erstbestellung ist inzwischen angekommen. Da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, müßte doch das 14-tägige oder sogar 1-monatige Widerrufsrecht (glaube eher das 2., weil ja keine Widerrufsbelehrung bei der tel. Bestellung ergangen ist) gelten?

Oder ist es eher so wie bei Software, daß man nach Öffnen des Päckchens mit dem Katalog kein Widerrufsrecht mehr hat?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten, Links auf einschlägige Paragraphen oder glaubwürdige Sites sind willkommen.

Mit freundlichen Grüßen,

Werner
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Lesen Sie dazu § 312d Abs. 3 Nr. 3 BGB. Bei einer Gesamtzahlungsverpflichtung bis zur ersten vertraglichen Kündigungsmöglichkeit, die 200 Euro übersteigt, gilt § 505 BGB i.V.m. § 491 BGB.

Grüße
KurzDa
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Werner I
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.06.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für den Hinweis. Aber müsste es nicht § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB sein? Also wäre eine derartige Kataloglieferung gleichgestellt mit der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten?

Ich hoffe, http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html ist noch aktuell.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Werner I hat folgendes geschrieben::
Also wäre eine derartige Kataloglieferung gleichgestellt mit der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten?

Wenn es sich um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, denke ich, dass er gleichzustellen wäre.
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Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Oh ja, ich meinte Abs. 4 Nr. 3...

Grüße
KurzDa
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