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Pflichtangaben auf Postkarten?

 
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pjk
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 17:21    Titel: Pflichtangaben auf Postkarten? Antworten mit Zitat

Hallo alle miteinander!

Ich möchte gern wissen, welche Pflichtangaben ich auf Postkarten nennen muss, die öffentlich verbreitet werden sollen.
(Von der Urheberrechtsseite ist alles soweit klar, weil es eigene Entwürfe sind.)

Gibt es auch da so etwas wie eine Impressumpflicht?
Kann das abgekürzt werden (viele Postkarten, die ich gesehen habe, nennen nur Telefonnumer/URL)? Welche Angaben sind erforderlich? Ist es ein Unterschied, ob ich das als Privatmann oder als Firma mache?

Entwürfe usw. sind fertig, und das ist der einzige Punkt, der mich jetzt noch sehr verunsichert.

Wie ist die Rechtslage?

Danke im Voraus!
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die erforderlichen Angaben findet man im jeweiligen Pressegesetz des Bundeslandes. In BY ist die Fundstelle Art. 7 BayPrG.

Einfach mal ein wenig im Netz recherchieren.
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Ein dummer Mensch macht zu allem eine Bemerkung ... ein Kluger bemerkt alles.
Heinrich Heine

MfG / Nino63741
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pjk
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Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin nicht nur seit Stunden (reichlich frustriert) am Suchen, sondern habe sogar (kostenpflichtig) mit einer Rechtsanwältin telefoniert. Dennoch war mir die Sache immer noch nicht klar genug.

Sie meinte u.a., dass ich wg. der gewünschten Nennung eines Internet-URL, um auf der sicheren Seite zu liegen, sämtliche vom TDG geforderteten Angaben anführen sollte (also so, als sei die Postkarte eine Website). Das erschien mir dann aber überzogen, und so habe ich das auf anderen Postkarten auch noch nie gesehen.

Der Tipp mit dem Presserecht war gut. Das bringt mich wirklich weiter. Danke! Wenn man sich nicht so gut auskennt, ist es nicht so einfach zu wissen, wo im Gesetzes- und Vorschriftendschungel man überhaupt suchen soll, wenn es nicht in eine wochenlange Übung ausarten soll. Der Aufwand zur Klärung der Rechtslage überschreitet bei meinem Werk schon jetzt bei WEITEM den Aufwand zur Schaffung der sonstigen Aspekte der Druckvorlage. Das ist schon längst nicht mehr verhältnismäßig. Ich gewinne die Überzeugung, dass man sehr viel Idealismus und einen starken Willen braucht, um in der heutigen komplizierten Rechtssituation seine Meinung auf einem solchen Wege überhaupt noch rechtssicher ausdrücken zu können.

Ich entnehme dem §8 des Pressegesetzes für BaWü nun also: Name von Firma bzw. Person + Anschrift anführen, und gut ist's. Telefon, URL, sonstige Hinweis sind also nicht nötig?
Kann man so die Rechtslage für die Pflichtangaben auf einer gedruckten Postkarte zusammenfassen? Oder fehlt doch noch was?
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

So wie ich es dem Landespressegesetz von BaWü entnehmen kann, stimmt das. Nur die URL und eine Telefonnummer sind nicht ausreichend. Es kommt bei einem Impressum auf eine Person an (sagt im Prinzip ja auch die Abkürzung V.i.S.d.P. = Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes, das kann ja nunmal keine URL und Telefonnummer sein). Zuwiderhandlungen gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (siehe dazu § 22 Abs 1 Nr. 1 des Pressegesetzes).
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Heinrich Heine

MfG / Nino63741
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