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Verfasst am: 16.06.08, 17:08 Titel: Verbindlicher Kaufvertrag unter Privatpersonen?
Hallo!
Ich habe mal eine Frage interessehalber: gibt es soetwas wie eine Verbidnlichkeit bei Privat(ver)käufen?
Als Beispiel: eine Privatperson A möchte von einer Privatperson B etwas (gebrauchtes) kaufen. Person A äusserst seine festen Kaufabsichten gegenüber B und bittet diesen, den Kaufgegenstand zurückzuhalten, bis er den Betrag aufbringen kann. Nun lassen es aber z.B. die wirtschaftlichen Verhältnisse von A nach einiger Zeit nicht mehr zu, den Kauf abzuwickeln.
Gilt die geäusserte Kaufabsicht trotzdem als verbindlich? Hätte B eine rechtliche Möglichkeit, den Kauf durchzusetzen oder Schadensersatz zu fordern?
Verfasst am: 16.06.08, 18:47 Titel: Re: Verbindlicher Kaufvertrag unter Privatpersonen?
Luzypher hat folgendes geschrieben::
Person A äusserst seine festen Kaufabsichten gegenüber B
Vorausgesetzt, B will den Gegenstand verkaufen, würde ich die Frage
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Wurde denn ein Kaufvertrag geschlossen
bejahen.
Und dann würde die Frage
Luzypher hat folgendes geschrieben::
Gilt die geäusserte Kaufabsicht trotzdem als verbindlich?
m. E. auch mit JA zu beantworten sein. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Verfasst am: 18.06.08, 05:29 Titel: Re: Verbindlicher Kaufvertrag unter Privatpersonen?
Luzypher hat folgendes geschrieben::
Gilt die geäusserte Kaufabsicht trotzdem als verbindlich? Hätte B eine rechtliche Möglichkeit, den Kauf durchzusetzen oder Schadensersatz zu fordern?
Zunächst Kann B den Kauf nicht eigenmächtig durchsetzen. Er kann Schadensersatz fordern, wenn ihm ein Schaden entstanden ist und es ihm gelingt, zu beweisen dass A diesen Schaden verursacht hat.
Nach § 147 Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Antrag sofort angenommen werden. Dies ist hier nicht der Fall. Eine konkrete Frist im Sinne von § 148 BGB liegt auch nicht vor.
Man könnte an eine aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB denken. Dann kommt der Vertrag zustande, wenn A das Geld dazu hat. Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt.
Im Ergebnis hat B meiner Meinung nach keine rechtlichen Möglichkeiten.
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