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Polizei als Schuldeneintreiber?
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 15.06.08, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Polizei hier einen Grundrechtseingriff in das Eigentum des angeblichen Schuldners tätigt, der durch nichts gerechtfertigt ist.
Wir reden hier über eine Meinungsäußerung eines Polizisten! Nicht über eine polizeiliche Anordnung.
Da wir überhaupt nicht wissen, was der Polizist vor Ort gesagt haben soll, ist es durchaus möglich, dass hier tatsächlich nur eine Meinungsäußerung seitens eines Polizisten getätigt wurde. Und das darf er natürlich machen.
Und nur darauf bezog sich auch meine Frage. Denn diese Äußerung
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
spraadhans hat folgendes geschrieben::
...
Der Polizist kann natürlich seine Meinung äußern...
Das kann er vielleicht, darf er aber nicht!
stimmt meiner Meinung nach nicht. Und mich würde die gesetzliche Grundlage dafür sehr interessieren, dass ein Polizist im Einsatz nicht seine Meinung äußern darf. Denn genau das sprechen sie einem Polizisten ja ab.

Jagoman hat folgendes geschrieben::
Ich wage mich zu erinnern, dass in manchen Fällen ein Schuldner sehr wohl von einem Polizisten aufgefordert wird seine Schulden zu bezahlen.
Zumindest hier in NRW, nein. Die Polizei ist nur bedingt für den Schutz privater Rechte zuständig.

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
Warum geht es die Polizei im mindesten etwas an, wenn eine Person bei der anderen Person Schulden hat?
Weil das [url=http://www1.polizei-nrw.de/im/stepone/data/downloads/31/00/00/polgnrw.pdf]PolG (NW) sagt
§1 Abs. 2 PolG NW hat folgendes geschrieben::
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Darum geht es die Polizei u.U. sehr wohl was an, wenn zwei Personen eine zivilrechtlicht Streitigkeit haben!

Solange hier nicht geklärt wird, was die Polizisten jetzt genau gesagt haben, wird nicht zu klären sein, ob es überhaupt eine Maßnahme seitens der Polizei war und ob die ganze Nummer seitens der Polizisten rechtmäßig war.
@Klein-Fritzchen: Die Polizei handelt nciht zwangsläufig unrechtmäßig, weil es sich um eine zivilrechtliche Streitgkeit handelt. Erst dann, wenn tatsächlich unrechtmäßige Maßnahmen getroffen wurden. Und das gibt der Sachverhalt m.E. so nicht her.
Dein das
Zitat:
fordert ein Polizist den Mann der Überfallen wurde auf, die 27.000 bis Morgen zu begleichen.
kann auf verschiedene Arten passiert sein.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und mich würde die gesetzliche Grundlage dafür sehr interessieren, dass ein Polizist im Einsatz nicht seine Meinung äußern darf.


Es ist (wohl) anerkannt, dass Beamte sich im Amtsbereich (=Betriebsverhältnis) nicht auf Grundrechte berufen können, so dass Art. 5 GG für den Polizeibeamten im Dienst nicht greift.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Und mich würde die gesetzliche Grundlage dafür sehr interessieren, dass ein Polizist im Einsatz nicht seine Meinung äußern darf.


Es ist (wohl) anerkannt, dass Beamte sich im Amtsbereich (=Betriebsverhältnis) nicht auf Grundrechte berufen können, so dass Art. 5 GG für den Polizeibeamten im Dienst nicht greift.


Na, das kann man so nun auch wieder nicht sagen. Natürlich kann sich jede Person, auch ein Polizist im Dienst, auf Grundrechte berufen. Eine Nichtgeltung von Grundrechten wäre im GG allein wegen Art. 19 Abs. 2 GG nicht möglich.

Zutreffend ist jedoch, dass der Geltungsbereich der Grundrechte innerhalb von Dienstverhältnissen zB. für Polizisten, Soldaten, etc. eingeschränkt ist, da sich diese innerhalb des sogenannten "besonderen Gewaltenverhältnisses" befinden. Wie weit diese Einschränkung geht, kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden, wegen Art. 19 Abs. 2 GG kann diese jedoch nie zu einer Aufhebung des Grundrechts führen.

Allerdings ist Art. 5 GG für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.

Denn einerseits gelten Grundrechte nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat. Eine Aussage zu einer Privatperson, sie schulde Geld oder müsse dieses zahlen, wird daher von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit garnicht erfasst.

Außerdem wäre Art. 5 GG hier auch allein deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der Aussage, man schulde Geld oder müsse dieses zahlen, nicht um eine Meinung, sondern um eine Tatsachenbehauptung handelt. Und diese werden per se nicht von Art. 5 GG geschützt.

Kurzum: Natürlich kann der Polizist zu der Person sagen, sie schulde ihm Geld oder müsse das bezahlen. Denn diese Aussage verstößt gegen kein Gesetz und so darf er das sagen wie jeder andere Mensch das auch sagen dürfte (mit den Einschränkungen der §§ 185 ff StGB). Er darf die Zahlung jedoch nicht polizeirechtlich anordnen (es sein denn, die ausnahmsweise Zuständigkeit zum Schutz privater Rechte nach dem jew. PolG greift).

Gruß
Dea
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 17.06.08, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kopfnickendes Zustimmen zum Vorbeitrag.... Lachen
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Na gut! Traurig
Dass ein Polizeibeamter seine Meinung generell nicht äußern darf, nehme ich zurück.

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

...
Kurzum: Natürlich kann der Polizist zu der Person sagen, sie schulde ihm Geld oder müsse das bezahlen....

Moment mal! Es ist doch schon ein Unterschied, zu einer Person zu sagen:
"Du schuldest dem X Geld!"
oder zu sagen:
"Du musst das bezahlen!"

Das erste ist eine Feststellung, von der ich nicht weiß, wie sie zustande gekommen ist.
Aber was soll denn das zweite sein, wenn es keine Anordnung ist?

Zitat:
Er darf die Zahlung jedoch nicht polizeirechtlich anordnen...


Ist das hier keine polizeilichrechtliche Anordnung?
Zitat:
Nachdem der Täter festgenommen wurde fordert ein Polizist den Mann der Überfallen wurde auf, die 27.000 bis Morgen zu begleichen.


Polizeilichrechtliche Anordnung sehen doch für gewöhnlich so aus, dass ein Polizeibeamter jemanden dazu auffordert, etwas zu tun oder zu unterlassen.

Wie unterscheide ich eine polizeilichrechtliche Anordnung von einer polizeilichen Meinungsäußerung?
Ersteres möchte ich gern befolgen; letzteres ist mir egal!
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, das ist jetzt ja weniger eine rechtliche denn eine tatsächliche Frage.

Aber die Antwort ist ja recht einfach. Da eine polizeiliche Anordnung, dass A seine Schulden bei B bezahlen soll, nicht möglich ist, kann der Polizist sagen, was er will. Es ist nie eine polizeiliche Anordnung, sondern immer ohne rechtliche Wirkung.

Die gesetzliche Vollstreckung eines zivilrechtlichen Anspruchs erfolgt nun einmal nur durch den Gerichtsvollzieher aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach der ZPO.

(Wie schon gesagt, mit den ganz wenigen Ausnahmen, dass die Polizei auch zivilrechtliche Ansprüche durchsetzt, wenn gerichtliche HIlfe nicht erreichbar ist, aber das ist rein praktisch so gut wie nie der Fall).

Gruß
Dea
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