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Vertrag zugunsten Dritter

 
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 10:45    Titel: Vertrag zugunsten Dritter Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Frau A geht in ein Reisebüro, das die Reisen verschiedener Reiseveranstalter vermittelt und bucht für ihren Mann und ihre Tochter eine Clubreise nach Bahrein. Sie bleibt zuhause und trägt im Buchungsformular ihren Mann und ihre Tochter als Reisende ein. Die Familie ist es gewohnt entspr zu reisen.

Später verklagt Herr A als alleinige Prozeßpartei das Reisebüro:
Dort sei ihm 3 mal versprochen worden, daß seine 11 jährige Tochter an den Tauchkursen im Club teilnehmen könne. Der Urlaub sei als Tauchurlaub geplant gewesen, er habe mit seiner Tochter die Unterwasserwelt des Golfs von Bahrein erleben wollen.
Im Club durfte die Tochter jedoch nicht tauchen, da dies dort erst ab 12 Jahren möglich ist, was auch in dem Frau A im Reisebüro ausgehändigten Urlaubsprospekt stand.
Dennoch verlangt Herr A 1/3 des Reisepreises (1000.-€) für sich und seine Tochter zurück, und erklärt in dieser Höhe die Minderung. Für die Tochter kostete die Reise 1000 €, für Hernn A 2000€.

Zudem sei Frau A im Reisebüro nicht auf die Erforderlichkeit des Reisepasses für Reisen nach bahrein hingewiesen worden. Nachdem er und seine Tochter ohne Reisepässe losgefahren seien hätte man letztlich umbuchen müssen und einen Reisetag verloren. Dafür begehre man 300 € SchE. Auch die Umbuchungskosten i.H.v. 130 € wolle man ersetzt haben.
Klagesumme ges.: 1.430.-€.

Sodann tritt die Tochter, vertreten durch ihre Eltern ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag schriftlich an ihren Vater ab.

Das Reisebüro erklärt, daß Herr A für seine Klage gar nicht aktivlegitimiert sei, da nicht er, sondern seine Frau den vertrag abgeschlossen habe. Außerdem sei die Abtretung durch die Tochter auf den Vater unwirksam. Man selbst sei auch nicht passivlegitimiert, da die Kläger ihren Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem Reiseveranstalter geschlossen habe. Vorvertragliche Fehler des Reisebüros könnten allerdings dem Reiseveranstalter zugerechnet werden. Der Kläger möge sich an den Reiseveranstalter halten.
Zudem habe man keineswegs falsch beraten. Man habe auf die einmalige Anfrage wegen des Tauchens von 11 jährigen im Club angerufen und die Frau des Klägers entsprechend (erst ab 12) informiert.

Daß man für Reisen nach Bahrein einen Reisepass bräuchte, habe der Kläger auch so wissen müssen, da dies für reisen außerhalb der EU selbstverständlich sei.

In der mündlichen Verhandlung bestätigt Frau A ihre obige Version als Zeugin. Allerdings verweigert sie die vom reisebüro beantragte Beeidigung ihrer Aussage. Die Angestellte des Reisebüros bestätigt ebenfalls ihre obige Version, sodaß Aussage gegen Aussage steht. Daß es auf die Passmodalitäten nicht hingewiesen hat, räumt das Reisebüro ein.

Ansprüche des Hernn A?

Lösungsvorschlag:
A ist aktivlegitimiert. Seine Frau hat den Reisevertrag gem. § 1357 BGB für ihn abgeschlossen, gem. § 1357 I 2 BGB auch ohne Wirkung für sich selbst. A ist auch hinsichtl der Anspr seiner Tochter aktivlegitimiert. Die Abtretung ist wirksam. Sie erfolgte gem. § 1629 BGB in Vertretung, könnte jedoch ein verbotenes Insichgeschäft gem. § 181 BGB darstellen. § 181 BGB ist in diesen Fällen dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß § 181 BGB für Geschäfte, die für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft sind, nicht gilt. Die Abtretung von Ansprüchen ist zwar rechtlich nachteilig, dies wird vorliegend jedoch dadurch ausgeglichen, daß die Tochter die Reise nicht bezahlt hat und letztlich nicht schlechter steht, als ursprünglich.

Das Reisebüro ist passivlegitimiert. Der Kläger hat mit dem Reisebüro vor Abschluß des Reisevertrags einen separaten Beratungsvertrag sui generis gem. §§ 311 I, 241 I BGB abgeschlossen, aus dem er nunmehr gem § 280 I BGB vorgehen kann.

Dazu folgende Frage: Ist der Vermittlungsvertrag zw Reisebüro und Reiseveranstalter ein Vertrag zugunsten des Reisenden, oder ein vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Reisenden bezügl der Frage des Tauchens?

1. Tauchen
Die gem. § 280 I BGB erforderliche Pflichtverletzung kann nicht angenommen werden. D Reisebüro bestreitet die diesbezüglichen Ausführ d Kl. Dadurch ist er beweispflichtig. Der Beweis ist nicht erbracht, da auch i d Verhdl Auss geg Auss stand. Außerdem beeinträchtigt die verweigerung der Beeidigung die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerzeugin.
Die Klage zu 1 wäre somit abzuweisen.

2.Reisepasspflicht.
Der Reiseveranstalter ist diesbezügl informationspflichtig. § 5 BGBInfoVO (Schönf 22) verlagert diese Pflicht i d vorvertraglichen Zeitraum. Hier habe ich einen echten vertrag zugunsten Drittrer gem. § 328 BGB angenommen. Reiseveanst und reisebü haben einen vermittlvertr. Der Reisende soll aus die vorvertragl verpfl des Reiseveranstalters über den vermittlvtertr direkt vom Reisebüro verlangen können. AnsprGrdl §§ 651a ff BGB. Das Reisebüro wäre zur Information verpfl gewesen.

Erg.: Dem Kläger wären 430.- € Schadensersatz zu zahlen.
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Hausarbeit handelt, oder ?
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Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Hausarbeit handelt, oder ?


Nein, aber um eine Klausur des 2. Staatsexamens in Ba.-Wü.. Wieso?
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Rein Interessehalber.
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Punkt 1 stimme ich zu, Punkt 2 sehe ich anders:

Grundlage für die Vermittlung der Reise sind die AGB des Veranstalters und der zur Buchung zu Grunde liegende Reiseprospekt. Mit Abschluß der Buchung erkennt der Anmelder diese Bedingungen durch Unterschrift an.
Aus der Praxis ist mir kein Veranstalter bekannt, der die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Einreisebestimmungen nicht auf den Reiseteilnehmer abwälzt. Da das vermittelnde Reisebüro in diesem Falle lediglich Mittler gem. HGB gewesen ist, dürfen keinerlei Zusagen abweichend ohne Rücksprache und Bestaätigung durch den Veranstalter erfolgen.

Ich bitte mal einen Kollegen zu Hilfe, der sich damit besser auskennt, sich aber mangels Freizeit nicht im Reiseforum aufhält Cool .
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 19:30    Titel: Re: Vertrag zugunsten Dritter Antworten mit Zitat

Thali hat folgendes geschrieben::


Frau A geht in ein Reisebüro, das die Reisen verschiedener Reiseveranstalter vermittelt und bucht für ihren Mann und ihre Tochter eine Clubreise nach Bahrein. Sie bleibt zuhause und trägt im Buchungsformular ihren Mann und ihre Tochter als Reisende ein. Die Familie ist es gewohnt entspr zu reisen.



Frau A ist die alleinige Aktivlegitimierte, da unter Familienangehörigen es zu keinem Vertrag zugunsten Dritter kommt.

Thali hat folgendes geschrieben::
Zudem sei Frau A im Reisebüro nicht auf die Erforderlichkeit des Reisepasses für Reisen nach bahrein hingewiesen worden.


Muss es auch nicht, denn die Buchungsgrundlage ist der Katalog. Selbst eine Unterlassung auf den Hinweis der Einreisebestimmungen wäre nicht dem vermittelnden Reisebüro anzulasten, wenn diese Information im Katalog stünde. Dazu gibt es bereits in Deutschland Urteile.

Thali hat folgendes geschrieben::

Das Reisebüro erklärt, daß Herr A für seine Klage gar nicht aktivlegitimiert sei, da nicht er, sondern seine Frau den vertrag abgeschlossen habe. Außerdem sei die Abtretung durch die Tochter auf den Vater unwirksam. Man selbst sei auch nicht passivlegitimiert, da die Kläger ihren Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem Reiseveranstalter geschlossen habe. Vorvertragliche Fehler des Reisebüros könnten allerdings dem Reiseveranstalter zugerechnet werden. Der Kläger möge sich an den Reiseveranstalter halten.


korrekt!

meint Peter
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 14:36    Titel: Re: Vertrag zugunsten Dritter Antworten mit Zitat

mosaik hat folgendes geschrieben::
Thali hat folgendes geschrieben::


Frau A geht in ein Reisebüro, das die Reisen verschiedener Reiseveranstalter vermittelt und bucht für ihren Mann und ihre Tochter eine Clubreise nach Bahrein. Sie bleibt zuhause und trägt im Buchungsformular ihren Mann und ihre Tochter als Reisende ein. Die Familie ist es gewohnt entspr zu reisen.



Frau A ist die alleinige Aktivlegitimierte, da unter Familienangehörigen es zu keinem Vertrag zugunsten Dritter kommt.

Thali hat folgendes geschrieben::
Zudem sei Frau A im Reisebüro nicht auf die Erforderlichkeit des Reisepasses für Reisen nach bahrein hingewiesen worden.


Muss es auch nicht, denn die Buchungsgrundlage ist der Katalog. Selbst eine Unterlassung auf den Hinweis der Einreisebestimmungen wäre nicht dem vermittelnden Reisebüro anzulasten, wenn diese Information im Katalog stünde. Dazu gibt es bereits in Deutschland Urteile.

Thali hat folgendes geschrieben::

Das Reisebüro erklärt, daß Herr A für seine Klage gar nicht aktivlegitimiert sei, da nicht er, sondern seine Frau den vertrag abgeschlossen habe. Außerdem sei die Abtretung durch die Tochter auf den Vater unwirksam. Man selbst sei auch nicht passivlegitimiert, da die Kläger ihren Reisevertrag nicht mit dem Reisebüro, sondern mit dem Reiseveranstalter geschlossen habe. Vorvertragliche Fehler des Reisebüros könnten allerdings dem Reiseveranstalter zugerechnet werden. Der Kläger möge sich an den Reiseveranstalter halten.


korrekt!

meint Peter


Hallo Mosaik, bzw. Peter,

Zu deinem ersten Einwand:
Mit Verträgen zugunsten Dritter sind hier nur die Verträge des Reiseveranstalters mit dem Reisebüro oder des Reiseveranstalters mit den Hotels u.ä. gemeint. Diese können Verträge zugunsten des Reisenden gem. § 328 BGB sein, dodaß z.B. ein Reisender vom Hotel direkt Erfüllung verlangen kann, obwohl er nur mit dem Reiseveranstalter, nicht jedoch mit dem Hotel direkt einen Vertrag geschlossen hat.
Die Aktivlegitimation des Ehemannes ergibt sich aus § 1357 BGB, da die Frau die Reise für ihn gebucht hat-mit Wirkung für und gegen ihn-, oder aus Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB - wenn die Frau eine eigene Willenserklärung abgibt-mit Wirkung für und gegen ihn, oder aus Erklärungsbotenschaft, -wenn die Frau nur die Willenserklärung ihres Mannes übermittelt. Im letzten Fall hat die Frau, rechtlich gesehen, dieselbe Funktion wie die Post, ist also auch keinesfalls aktivlegitimiert.

Zum zweiten:
Gem § 5 BGBInfoVO ist der Reiseveranstalter verpflichtet, über die Paßmodalitäten vorab zu informieren, dies kann er natürlich aber auch in einem Katalog oder Prospekt tun. Im vorliegenden Fall fehlte die Information aber auch in letzteren, das habe ich im Sachverhalt aber zu erwähnen vergessen.

Zum Dritten:
Aus dem Reisevertrag ist das Reisebüro nie passivlegitimiert. Vermittelt das Reisebüro, wie hier, die Reisen mehrerer Reiseveranstalter, entsteht vor dem Reisevertrag jedoch ein separater Beratungsvertrag zwischen Reisendem und d Büro, aus dem das Reisebüro passivlegitimiert ist.

Gruß Thali
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svenvanhien
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Anmeldungsdatum: 19.04.2007
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

"Zudem sei Frau A im Reisebüro nicht auf die Erforderlichkeit des Reisepasses für Reisen nach bahrein hingewiesen worden. Nachdem er und seine Tochter ohne Reisepässe losgefahren seien hätte man letztlich umbuchen müssen und einen Reisetag verloren. "

Wow, wie kann man nur so dämlich in den Nahen Osten ohne Reisepass zu reisen.
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mosaik
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 15:23    Titel: Re: Vertrag zugunsten Dritter Antworten mit Zitat

Thali hat folgendes geschrieben::
Mit Verträgen zugunsten Dritter sind hier nur die Verträge des Reiseveranstalters mit dem Reisebüro oder des Reiseveranstalters mit den Hotels u.ä. gemeint. Diese können Verträge zugunsten des Reisenden gem. § 328 BGB sein, dodaß z.B. ein Reisender vom Hotel direkt Erfüllung verlangen kann, obwohl er nur mit dem Reiseveranstalter, nicht jedoch mit dem Hotel direkt einen Vertrag geschlossen hat.
Die Aktivlegitimation des Ehemannes ergibt sich aus § 1357 BGB, da die Frau die Reise für ihn gebucht hat-mit Wirkung für und gegen ihn-, oder aus Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB - wenn die Frau eine eigene Willenserklärung abgibt-mit Wirkung für und gegen ihn, oder aus Erklärungsbotenschaft, -wenn die Frau nur die Willenserklärung ihres Mannes übermittelt. Im letzten Fall hat die Frau, rechtlich gesehen, dieselbe Funktion wie die Post, ist also auch keinesfalls aktivlegitimiert.


Ich weiß schon, über welche Kleinigkeit ich gestolpert bin: ich las deine Einleitung so: die Frau hat für sich, ihren Mann und Kind gebucht. Aber du hast schon recht, du hast ja geschrieben: die Frau buchte für ihren Mann. Das ist ja dann ein echter Vertrag zugunsten Dritter.

Thali hat folgendes geschrieben::

Zum Dritten:
Aus dem Reisevertrag ist das Reisebüro nie passivlegitimiert. Vermittelt das Reisebüro, wie hier, die Reisen mehrerer Reiseveranstalter, entsteht vor dem Reisevertrag jedoch ein separater Beratungsvertrag zwischen Reisendem und d Büro, aus dem das Reisebüro passivlegitimiert ist.


Das sehe ich trotzdem etwas anders:

Richtig ist schon, dass auch ein Beratungsvertrag zustande kommen könnte. Aber defacto ist das vermittelnde Büro ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, welcher Veranstalter nun genommen wird, Erfüllungsgehilfe des Veranstalters. Vorausgesetzt natürlich, das Büro ist Handelsvertreter und nicht Makler (da gebe ich dir dann schon Recht).

Somit ist das Reisebüro deshalb nicht passivlegitiert, weil nicht es den Fehler gegenüber dem Kunden zu vertreten hat, sondern der Reiseveranstalter.

Weiters gebe ich zu bedenke, dass selbst im Falle des Fehlens einer entsprechenden Information im Katalog gemäß den Informationspflichten und das Unterbleiben einer Belehrung seitens des Erfüllungsgehilfen noch immer keinen separaten Beratungsvertrag darstellen würde.

Soweit ich informiert bin, gibt es nämlich keine Pflicht des Erfüllensgehilfe anstelle des Handelsherrn (Veranstalters) fehlende Informationen unaufgefordert beizubringen. Im Übrigen verweisen Urteile stets auch darauf, dass letztendlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Reisende selbst verantwortlich ist.

Ähnliches gilt meines Erachtens auch bzgl. des Tauchens der Tochter. Selbst unter der Annahme, das Reisebüro hätte eine falsche Auskunft vom Veranstalter erhalten und diese weiter gegeben, meine ich, dass das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Somit der Fehler dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist.

Mein Verständnis für einen Beratungsfehler aus einem Vermittlungsauftrag, der das Reisebüro passivlegitimiert machen würde: ein Kunde informiert sich allgemein über ein Land usw. ohne Zugrundellegen eines bestimmten Reiseveranstalters, will sich aufgrund dieser Informationen die Sache nochmals überlegen und kommt ein paar Tage später wieder. Er bucht dann ohne weitere Beratung und Erklärungen - dann läge meines Erachtens ein Verschulden bei falscher Information beim Erstgespräch beim vermittelnden Reisebüro mit Passivlegitimierung.

Meint
Peter
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